BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2026, AZ VIa ZR 104/24, ECLI:DE:BGH:2026:240226BVIAZR104.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 31. Januar 2024, Az: 7 U 65/22
vorgehend LG Frankenthal, 7. April 2022, Az: 3 O 134/21
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Januar 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 7 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt – nur noch – die Beklagte zu 2 (im Folgenden Beklagte) als Herstellerin des Basisfahrzeugs Fiat Ducato wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen – drittinstanzlich nur noch wegen derjenigen eines „Thermofensters“ – in einem Wohnmobil mit einem Motor Fiat Ducato 2,3 Liter Multijet (Schadstoffklasse Euro 5), dass die Klägerin im April 2016 erworben hatte, auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die zuletzt auf Feststellung beziehungsweise (hilfsweise) auf Zahlung „großen“ Schadensersatzes (Berufungsanträge beziehungsweise Berufungshilfsanträge zu 2 bis 6), äußerst hilfsweise Differenzschadens in Höhe von 15% des Kaufpreises nebst Zinsen (Berufungshilfsantrag zu 7) gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
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Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie – gestützt nur noch auf Ansprüche
aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV – ihre Berufungsanträge weiterverfolgen.
II.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit hier von Interesse –
darauf gestützt, der in erster Linie gestellte Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2) sei unzulässig. Darüber hinaus habe die Klägerin zum Vorliegen eines „Thermofensters“ nicht substantiiert vorgetragen, so dass sowohl die auf „großen“ Schadensersatz gerichteten Berufungshilfsanträge zu 3 bis 6 als auch der auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Berufungshilfsantrag zu 7 unbegründet seien.
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2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung
Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint und auch hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 7 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt.
7
a) Die entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts,
die Klägerin habe zum Vorliegen eines „Thermofensters“ nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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aa) Die Klägerin hatte sich –
wovon die Berufungsentscheidung selbst ausgeht – in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts (S. 14 des Schriftsatzes vom 29. Januar 2024) das folgende Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 3. März 2023, Anlage KB 6, dort S. 13 unten/14 oben) in einem Parallelverfahren, das nach der Behauptung der Klägerin zu einem Fahrzeug mit identischer Baumusterbezeichnung wie dasjenige der Klägerin gehalten worden ist, ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht:
„Richtig ist, dass die Lufttemperatur Einfluss auf die AGR-Rate hat. Zum einen wird die Abgasrückführung jedoch erst ab einer Lufttemperatur von ca. 9°C bis 12°C reduziert, um einer übermäßigen Verrußung des Motors vorzubeugen. Vor allem aber wird dieser Temperaturparameter im Ansaugstutzen des Motors gemessen und entspricht damit nicht der allgemeinen Umgebungstemperatur des Fahrzeugs, sondern liegt stets darüber, weil die Ansaugluft auf ihrem Weg zum Motor durch diesen bereits vorerwärmt ist. Die Differenz zwischen der Ansaugluft und der allgemeinen Umgebungstemperatur hängt insbesondere stark von der Fahrzeuggeschwindigkeit ab. Bei niedrigeren Geschwindigkeiten und vor allem bei hoher Motortemperatur kann diese Differenz mehrere Grad Celsius betragen. Damit verbietet sich jede Aussage dahingehend, dass bei einer bestimmten Umgebungstemperatur die AGR-Rate stets in einer bestimmten Weise reduziert wird. Die Beeinflussung wird vielmehr durch die jeweilige, individuelle Fahrsituation bestimmt.“
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bb) Damit aber hatte die Klägerin zum Vorliegen eines „Thermofensters“ hinreichend vorgetragen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des „Thermofensters“ kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird.
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Letzteres war hier nach dem zitierten Vorbringen der Beklagten in einem Parallelverfahren, das sich die Klägerin ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht hatte, der Fall: Aus ihm ergab sich die Existenz eines „Thermofensters“ in Form einer zumindest auch
mittelbar von der Umgebungstemperatur abhängigen Verringerung der Wirkung der Abgasrückführung. Von einem Bestreiten durch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit geht das Berufungsgericht insoweit selbst nicht aus.
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cc) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, die Klägerin habe auch dadurch, dass sie sich das oben wiedergegebene Beklagtenvorbringen zu eigen machte, zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Darüber hinaus geht die von dem Berufungsgericht insoweit gegebene Begründung offensichtlich am Inhalt des in Rede stehenden Vorbringens vorbei, so dass überdies der Schluss gerechtfertigt ist, das Berufungsgericht habe – was ebenfalls gehörswidrig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – VI ZR 493/19, NJW 2021, 1886 Rn. 8 mwN) – allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn dieses Vorbringens erfasst: Aus ihm ergab sich, dass die Wirkung der Abgasrückführung abhängig von einer Temperatur im Ansaugstutzen von etwa 9 bis 12°C und von der individuellen Fahrsituation reduziert werde und dass die allgemeine Umgebungstemperatur „mehrere Grad“ Celsius unter dieser Temperatur im Ansaugstutzen liegen könne. Warum aus diesem Vortrag – wie das Berufungsgericht meint – nicht folge, „dass die Reduzierung der AGR überhaupt in Außentemperaturbereichen erfolgt, die in der Europäischen Union üblich sind“, ist nicht nachvollziehbar. Selbst bei einer Reduzierung (auch) ab einer Temperatur von mehreren Grad unter etwa 9 bis 12°C wird der Bereich der im Unionsgebiet üblichen Temperaturen offensichtlich nicht verlassen.
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b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte.
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3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde indes ohne Erfolg. Mit dem Berufungsantrag zu 2 sowie den Berufungshilfsanträgen zu 3 bis 6 allein geltend gemachte Ansprüche auf „großen“ Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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