Nichtannahmebeschluss: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen außer Kraft getretene Normen des Bundeswahlgesetzes zur Sitzzuteilung, insb zu Überhangmandaten (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 20.02.2026, AZ 2 BvR 2054/21, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260220.2bvr205421

§ 90 BVerfGG, § 6 BWahlG vom 14.11.2020, § 48 BWahlG vom 14.11.2020, BWahlG/BWahlGÄndG25ÄndG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gegen Regelungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl I Seite 2395) gerichtet (im Folgenden: Bundeswahlgesetz 2020).

I.

2

1. Am 26. September 2021 wurde auf der Grundlage des Bundeswahlgesetzes 2020 der 20. Deutsche Bundestag gewählt. Am 11. Februar 2024 erfolgte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2023 (BVerfGE 167, 329) – ebenfalls auf der Grundlage des Bundeswahlgesetzes 2020 – in einer Reihe von Wahlbezirken in Berlin eine Wiederholungswahl, die zu Verschiebungen einzelner Mandate führte. Vier Abgeordnete aus Berlin verloren ihr Mandat; in drei Fällen zogen Bewerber der jeweils gleichen Partei aus einem anderen Land in den Deutschen Bundestag ein (vgl. Beschluss des Ältestenrates vom 14. März 2024, BTPlenProt 20/157, S. 20067<B>).

3

Außerdem sind im Verlauf der Legislaturperiode 39 Abgeordnete aus dem 20. Deutschen Bundestag ausgeschieden, denen 36 Abgeordnete nachgerückt sind. Drei Mandate der Christlich-Sozialen Union in Bayern e.V. (CSU) wurden entsprechend der Feststellung der Bundeswahlleiterin über die Zuordnung der nicht auszugleichenden Überhänge (vgl. Die Bundeswahlleiterin, Sitzberechnung und Verteilung der Mandate bei der Bundestagswahl 2021, Ziffer 6.1.7) nicht nachbesetzt. Vier Abgeordnete rückten von Landeslisten anderer Parteien nach, die bei der Sitzzuteilung ausgeglichene Überhangmandate und keine Landeslistensitze aufwiesen (vgl. Deutscher Bundestag, Ausgeschiedene Abgeordnete der 20. Wahlperiode; Die Bundeswahlleiterin, Sitzberechnung und Verteilung der Mandate bei der Bundestagswahl 2021, Ziffer 6.1.6).

4

Am 27. Dezember 2024 wurde der 20. Deutsche Bundestag durch den Bundespräsidenten aufgelöst. Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag fand am 23. Februar 2025 statt. Der 21. Deutsche Bundestag hat sich am 25. März 2025 konstituiert.

5

2. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198) hat das Bundeswahlgesetz eine Neuregelung erfahren (im Folgenden: Bundeswahlgesetz 2023). Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Sitzzuteilungsverfahren mit Überhang- und Ausgleichsmandaten wurde durch das sogenannte Zweitstimmendeckungsverfahren abgelöst.

6

Mit Urteil vom 30. Juli 2024 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen zum Zweitstimmendeckungsverfahren des Bundeswahlgesetzes 2023 mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 169, 236). Die Entscheidung hat angesichts ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl I Nr. 281) nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.

7

3. Mit Urteil vom 29. November 2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 168, 71). Auch diese Entscheidung hat angesichts ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl I 2024 Nr. 22) nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft.

II.

8

Die Beschwerdeführer richten sich mit ihrer am 16. November 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 6 und 48 Bundeswahlgesetz (BWahlG) 2020, insbesondere § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG 2020. Ihrer Auffassung nach stehen weitere Regelungen des Bundeswahlgesetzes zur Sitzzuteilung, die teils auf die Novellierung von 2013 zurückgehen, seit 2020 in einem neuen Wirkungszusammenhang. Durch das nicht mehr sachgerechte „Zusammenwirken“ dieser Regelungen des Systems der Sitzzuteilung sehen die Beschwerdeführer unter anderem die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzt.

9

1. Der Grundsatz der gleichen Wahl werde verletzt, weil Parteien, die – wie die CSU – nur in einem Land zur Wahl anträten, einen proporzwidrigen Vorteil durch die anfängliche Verrechnung von Überhang- mit Listenmandaten und den abschließenden Erhalt dreier unausgeglichener Überhangmandate erhielten. Auf den Vorteil eines unausgeglichenen Überhangmandats hätten nicht alle Parteien die gleiche Chance. Bei Landesparteien fände mangels anderer Landeslisten keine Verrechnung der Direktmandate mit den Sitzkontingenten der Partei in anderen Ländern statt. Eine solche Partei könne auch niemals wie die bundesweit antretenden Parteien Listenmandate zunächst erringen und sodann durch die länderübergreifende Verrechnung verlieren. Damit habe sie größere Chancen auf unausgeglichene Überhangmandate. Dass bei der Bundestagswahl 2021 die drei unausgeglichenen Überhangmandate an die CSU gefallen seien, sei nicht allein Ausdruck des Wählerwillens, sondern Folge einer systematischen Begünstigung der CSU als Regionalpartei.

10

Zudem stellten bis zu drei unausgeglichene Überhangmandate für kleine Parteien einen viel größeren Vorteil dar als für größere Parteien, die in vielen Ländern zur Wahl anträten.Der Erfolgswert der Zweitstimmen der CSU-Wähler sei durch die drei unausgeglichenen Überhangmandate bei 45 Gesamtsitzen im Bundestag um circa 7 % erhöht worden. Für den Fall, dass diese drei unausgeglichenen Überhangmandate bei der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit 206 Gesamtsitzen angefallen wären, hätten sie nur einen Erfolgswertvorteil von knapp 1,5 % erbracht.

11

2. Darüber hinaus verletze § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG 2020 den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. Genauso, wie es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 (BVerfGE 97, 317) unzulässig sei, Überhangmandate einzelnen Wahlkreisen zuzuordnen, dürften auch die „ersten drei“ Überhangmandate, die nicht nachbesetzt würden, nicht einem Land zugeordnet werden. Vielmehr müssten sich diese „ersten drei“ Überhangmandate aus der Summe aller Überhänge einer Partei ergeben.Nur bei der Berücksichtigung aller überhängenden Landeslisten einer Partei würde der Vorteil der unausgeglichenen Überhangmandate schnell abgeschmolzen. Die von der Bundeswahlleiterin bei der endgültigen Sitzberechnung bereits vorgenommene Zuordnung der nicht nachzubesetzenden Direktmandate nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG 2020 an eine bestimmte Landesliste „retardiere“ diese Abschmelzung.

12

Das Nachrücken solle auch nicht aus der Landesliste erfolgen, die ursprünglich viele Direktmandate erzielt habe, sondern nur aus derjenigen, die nach Zweitstimmen den stärksten proportionalen Anspruch auf diesen Sitz habe. Der rechtfertigende Grund für die Verrechnung von Überhängen mit Listenmandaten anderer Landeslisten sei nämlich durch das Ausscheiden des Direktmandatsträgers weggefallen.Das nachrückende Mandat sei weder durch Erststimmen noch durch Zweitstimmen der eigenen Landesliste gedeckt.

B.

13

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil den Beschwerdeführern das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen fehlt.

I.

14

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247 f.>; stRspr).

15

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn eine Norm, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, außer Kraft getreten ist und von ihr keine Beschwer mehr ausgeht. Gegen eine von der Nachfolgeregelung ausgehende neue Beschwer ist grundsätzlich mit einer neuen Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfGE 163, 43 <70 Rn. 76> m.w.N.). Eine ausnahmsweise Fortgeltung des Rechtsschutzbedürfnisses kommt nur in Betracht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; dies gilt ferner, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 50, 244 <248>; 91, 125 <133>; 99, 129 <138>).

16

Außerdem kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde die begehrte verfassungsrechtliche Prüfung in einem anderen Verfahren vorgenommen hat. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 – 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 – 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 – 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 – 2 BvR 1209/23 -, Rn. 3 f.).

II.

17

Hiernach besteht unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer.

18

Es bedarf keiner Klärung, ob die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen von der Entscheidungsformel des Urteils des Zweiten Senats vom 29. November 2023 (vgl. BVerfGE 168, 71) erfasst sind, die allein Gesetzeskraft besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 -, Rn. 18), oder ob ihr Gehalt über die festgestellte Vereinbarkeit des Änderungsgesetzes mit dem Grundgesetz hinausgeht (vgl. dazu BVerfGE 22, 387 <405>; 69, 92 <103 f.>).

19

Denn das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer ist schon vor diesem Urteil entfallen, weil die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen außer Kraft getreten sind. Sowohl die angegriffenen Regelungen der §§ 6 und 48 BWahlG 2020 als auch das System der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag insgesamt haben durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 eine vollständige Neuregelung erfahren. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtslage hat sich damit grundlegend geändert.

20

Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer bleibt auch nicht ausnahmsweise erhalten. Es besteht keine Wiederholungsgefahr dergestalt, dass die angegriffenen Regelungen wiederaufleben könnten. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 (vgl. BVerfGE 169, 236) steht mit Gesetzeskraft fest, dass die Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes 2023 mit dem Grundgesetz vereinbar sind und damit Geltung haben.

21

Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht wegen weiterhin bestehender Beeinträchtigungen des Art. 38 Abs. 1 GG. Zwar wurde der 20. Deutsche Bundestag auf der Grundlage der Normen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 14. November 2020 gewählt, die die Beschwerdeführer für verfassungswidrig halten. Ebenso sind für ausgeschiedene Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages andere Abgeordnete nach dem angegriffenen § 48 BWahlG 2020 nachgerückt. Seit der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 besteht der gewählte 20. Deutsche Bundestag jedoch nicht mehr. Auch die Mandate der nachgerückten Abgeordneten sind damit beendet.

22

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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