BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18.02.2026, AZ IV ZR 38/25, ECLI:DE:BGH:2026:180226BIVZR38.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 15. Januar 2025, Az: 1 U 20/24, Urteil
vorgehend LG Kaiserslautern, 28. Dezember 2023, Az: 3 O 18/22
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.000 €
Gründe
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I. Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr aus einer Wohngebäudeversicherung sämtliche im Zusammenhang mit einem im Jahr 2011 entstandenen Leitungswasserschaden entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
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Das Oberlandesgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Rücksprache mit dieser erklärt hatte, er beziffere den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 10.000 €, und der Beklagtenvertreter diese Streitwerteinschätzung geteilt hatte. Die hiergegen eingelegte Streitwertbeschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision will sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung i.V.m. § 47 EGZPO).
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – V ZR 39/25, juris Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – III ZR 205/15, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.).
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2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert, welcher der Beschwer der Klägerin entspricht, nach Erörterung mit den Parteien auf der Grundlage der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nach Rücksprache mit dieser auf 10.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat zwar diese Streitwertfestsetzung mit ihrer – erfolglosen – Streitwertbeschwerde beanstandet. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechenden Beschwer rechtfertigen. Mit dem Einwand, sie konkretisiere auf der Grundlage von zwei – entgegen der Angabe in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht vorgelegten – Gutachten den ursprünglich in der Klageschrift mit 30.000 € angegebenen Streitwert, kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie will nachträglich gestützt auf neue Tatsachen ihren vorinstanzlichen Tatsachenvortrag anders bewerten. Damit ist sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.
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III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek
