Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 17.02.2026, AZ XI ZB 24/24

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 17.02.2026, AZ XI ZB 24/24, ECLI:DE:BGH:2026:170226BXIZB24.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: XI ZB 24/24, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Oktober 2024, Az: I-11 W 53/24

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. August 2024, Az: I-11 W 53/24

vorgehend LG Krefeld, 27. Mai 2024, Az: 3 O 282/23, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2025 – Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen                          – wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz – der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat – ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 132 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 18. Februar 2025 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr fällt auch bei Einlegung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren an.

3

Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Ein schwerer Verfahrensfehler ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko (vorliegend die Erhebung einer Festgebühr) hatte seine entscheidende Ursache in dem Entschluss der Antragstellerin, die Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit einer unstatthaften Rechtsbeschwerde anzugreifen. Die Antragstellerin ist auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 und somit vor der Entscheidung des Senats hingewiesen worden.

4

Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Anträge oder Eingaben rechnen.

Ettl

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