BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 12.02.2026, AZ 2 B 43.25, 2 B 43.25 (2 C 2.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B2B43.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2025, Az: 31 A 1775/23.O, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 28. August 2023, Az: 35 K 3126/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines „bösen Scheins“ einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht.
2
Einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
