Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess – Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Gehörsverstoß trotz zusätzlichem einfachrechtlichem Rechtsfehler – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.02.2026, AZ 1 BvR 1805/21, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260212.1bvr180521

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 321a ZPO

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 24. Juni 2021, Az: IX ZR 296/19, Beschluss
vorgehend BGH, 15. April 2021, Az: IX ZR 296/19, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 21. November 2019, Az: 6 U 21/19, Urteil

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2019 – 6 U 21/19 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit dieser auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger zu 1 und 2 des Ausgangsverfahrens verurteilt worden ist, an die im Urteil genannte Nacherbengemeinschaft weitere 117.805,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. August 2017 zu zahlen.

2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2019 – 6 U 21/19 – wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Damit sind die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 und vom 24. Juni 2021 – IX ZR 296/19 – im entsprechenden Umfang gegenstandslos.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Niedersachen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts, dem der Bundesgerichtshof trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde teilweise nicht abgeholfen hat.

I.

2

1. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren wurde der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, von Nacherben des Erblassers wegen der Überweisung von Nachlassmitteln von einem vom Beschwerdeführer unterhaltenen Anderkonto an die Testamentsvollstreckerin einer verstorbenen Vorerbin auf Erstattung des Betrags von 117.805,15 Euro in Anspruch genommen.

3

2. Die Kläger machten im Ausgangsverfahren geltend, der Testamentsvollstrecker des Erblassers habe vor den Überweisungen mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart, dass dieser an die Vorerbin nur Zinsen auszahle und im Übrigen den überwiesenen Betrag für den Testamentsvollstrecker und die Nacherben auf dem Anderkonto verwahre. Die Kläger beantragten im Ausgangsverfahren ursprünglich, die Beklagte zu 1, die Testamentsvollstreckerin der verstorbenen Vorerbin war, und den Beschwerdeführer als Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 117.805,15 Euro an die Kläger sowie an einen weiteren Nacherben zu verurteilen. Darüber hinaus verlangten die Kläger vom Beschwerdeführer die Zahlung von rund 840.000 Euro.

4

a) Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 117.000 Euro und den Beschwerdeführer zur Zahlung von rund 840.000 Euro an die Nacherben nach dem Erblasser verurteilt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hat das Landgericht den auf Zahlung von 117.805,15 Euro gerichteten Antrag abgewiesen.

5

b) Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten zu 1 abgeändert und die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Auf die für diesen Fall von den Klägern eingelegte Hilfsanschlussberufung hat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer als Beklagten zu 2 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zusätzlich zur Zahlung von 117.805,15 Euro an die Nacherbengemeinschaft verurteilt und die Revision nicht zugelassen.

6

c) Mit seinem angegriffenen Beschluss vom 15. April 2021 hat der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit der Beschwerdeführer zur Zahlung von mehr als 117.805,15 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er zurückgewiesen. Auf die Revision des Beschwerdeführers hat er das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Zahlung von mehr als 117.805,15 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

7

Das Berufungsgericht habe zwei erstinstanzlich vernommene Zeugen nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt habe als das Landgericht. Dies verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei aber nur insoweit entscheidungserheblich, als das Berufungsgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht bestätigt habe.

8

Soweit das Berufungsgericht den Beschwerdeführer auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger zur Zahlung weiterer 117.805,15 Euro verurteilt habe, habe es übersehen, dass die bedingte Anschließung unzulässig gewesen sei. Für diesen Rechtsfehler des Berufungsgerichts fehle es an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Der Zugang zur Revision wegen der Verurteilung in Höhe von 117.805,15 Euro sei deshalb verschlossen. Das gelte auch, wenn der im Grundsatz zulassungsrelevante Rechtsfehler ein Gehörsverstoß sei. Auch dieser müsse entscheidungserheblich sein.

9

d) Gegen die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 hat der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge erhoben. Er hat geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe die von ihm als berechtigt anerkannte Gehörsrüge des Beschwerdeführers aus einem Grund, der im Verfahrensrecht keine Stütze finde und mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, hinsichtlich des Teilbetrags von 117.805,15 Euro nicht berücksichtigt. Auch dieser Teil der Verurteilung beruhe auf der gehörswidrigen Abweichung des Oberlandesgerichts vom erstinstanzlichen Beweisergebnis ohne Wiederholung der Beweisaufnahme.

10

e) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Juni 2021 hat der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletze nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Umfang der auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger erfolgten Verurteilung beruhe darauf, dass der dem Berufungsgericht auch insoweit unterlaufene Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich sei.

11

aa) Die auf die Hilfsanschlussberufung erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers beruhe auf zwei voneinander unabhängigen Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Außerdem habe es übersehen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer als Beklagtem zu 2 erhobene Hilfsanschlussberufung unzulässig gewesen sei, weil sie in unzulässiger Weise von einer Bedingung im Prozessrechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 abhänge. Hinsichtlich der fehlerhaften Beurteilung der Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung fehle es an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Hätte das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt und nur die Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung fehlerhaft beurteilt, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen.

12

bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht deshalb begründet, weil dem Berufungsgericht zusätzlich ein Gehörsverstoß unterlaufen sei. Die Hilfsanschlussberufung wäre in dem Revisionsverfahren, das sich der von dem Beschwerdeführer begehrten Zulassung anschlösse, zwingend als unzulässig zu verwerfen. Auf die zur Beseitigung des Gehörsverstoßes erforderliche Wiederholung der Beweisaufnahme käme es nicht (mehr) an. Käme es zu der vom Beschwerdeführer begehrten Zulassung der Revision auch mit Blick auf die infolge der Hilfsanschlussberufung erfolgte Verurteilung, würde letztlich allein der nicht zulassungsrelevante Rechtsfehler – die irrtümliche Annahme der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels – beseitigt. Daraus folge, dass der (zusätzliche) Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich sei.

II.

13

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2021 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021, soweit durch diesen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts bezüglich eines Betrags von 117.805,15 Euro nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist, und gegen das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts, soweit dadurch der Beschwerdeführer auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger verurteilt worden ist, an die Nacherbengemeinschaft nach dem Erblasser weitere 117.805,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

14

2. Die Verfassungsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es in seinem Urteil ohne Wiederholung der Beweisaufnahme von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abgewichen sei und die Aussagen der von ihm nicht vernommenen Zeugen anders gewürdigt und anders gewertet habe als das Landgericht, das die Zeugen persönlich vernommen habe. Dieser Gehörsverstoß sei mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt worden. Der Bundesgerichtshof habe die Gehörsrüge als berechtigt anerkannt.

15

3. Die Verfassungsbeschwerde beanstandet weiter, dass der Bundesgerichtshof die von ihm ausdrücklich bestätigte Gehörsverletzung durch das Berufungsurteil nur deshalb nicht beseitigt habe, weil zu der Gehörsverletzung ein Verstoß gegen das einfache Recht hinzugekommen sei. Dies sei mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar. Anders verhielte es sich dann, wenn der hinzutretende Verstoß gegen das einfache Recht den Gehörsverstoß beseitigt oder wenn er ihm die Bedeutung genommen hätte. Das sei aber nicht der Fall.

16

a) Richtig sei allein, dass dann, wenn der hinzutretende Verstoß gegen das einfache Recht dem Berufungsgericht nicht unterlaufen wäre, die Hilfsanschlussberufung als unzulässig verworfen worden wäre. Dann wäre es in Höhe der 117.805,15 Euro gar nicht erst zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gekommen. Das Berufungsgericht habe die Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung aber nicht erkannt und den mit ihr verfolgten Anspruch auf Zahlung von 117.805,15 Euro sachlich geprüft und sachlich beschieden. Dass der Gehörsverstoß, der zur weitgehenden Aufhebung des Berufungsurteils geführt habe, dem Berufungsgericht auch in Bezug auf die 117.805,15 Euro unterlaufen sei, sei vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ausdrücklich bestätigt worden und stehe auch außer Frage. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs sei dieser Gehörsverstoß auch bezüglich der auf die Hilfsanschlussberufung der Kläger erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 117.805,15 Euro bestehen und entscheidungserheblich geblieben.

17

b) Dass das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung nicht erkannt habe, habe – für sich allein – noch nicht zu einer endgültigen Belastung des Beschwerdeführers geführt. Es habe nur zur Folge gehabt, dass das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Zahlung dieser 117.805,15 Euro, anstatt die Hilfsanschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, sachlich geprüft und sachlich beschieden habe. Das führe – für sich allein – aber noch nicht zu einer Belastung des Beschwerdeführers. Vielmehr hätte das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen sachlichen Prüfung, da es der Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis des Erstgerichts offensichtlich nicht ohne Weiteres folgen wollte, richtigerweise die Beweisaufnahme wiederholen und die Zeugen selbst vernehmen müssen. Danach hätte es den von den Klägern gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der 117.805,15 Euro richtigerweise verneinen müssen. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, dass es, hätte es sich einen eigenen Eindruck von den Zeugen verschafft und hätte es deren Aussagen und auch den Vortrag des Beschwerdeführers vollständig in seine Erwägungen einbezogen, so entschieden hätte. Werde das bedacht, sei die (Aufrechterhaltung der) Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung dieser 117.805,15 Euro ohne den Gehörsverstoß nicht denkbar, woraus zwingend folge, dass dieser Gehörsverstoß auch in Bezug auf die 117.805,15 Euro ursächlich geworden und ursächlich geblieben sei. Ein (auch weiterhin) ursächlicher Gehörsverstoß aber müsse beseitigt werden.

III.

18

Der Bundesregierung, dem Niedersächsischen Justizministerium, dem Bundesgerichtshof sowie den Klägern des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundesgerichtshof und die Klägerin zu 2 haben Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

IV.

19

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Berufungsurteil wendet. Denn insoweit ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

20

1. Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht zwei erstinstanzlich vernommene Zeugen nicht erneut vernommen hat, obwohl es deren Aussage – ohne zuvor darauf hinzuweisen – anders gewürdigt hat als das Landgericht.

21

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143>). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>; BVerfGK 12, 346 <350 f.>). Zudem darf ein Berufungsbeklagter darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht, wenn es in der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, einen Hinweis erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14 -, Rn. 51 f.).

22

b) Nach diesen Maßstäben ist mit dem angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 von einem Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts auszugehen. Das Oberlandesgericht hat die Aussagen von zwei erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders gewürdigt als das Landgericht. Das Landgericht hat sich nicht von der klägerseits behaupteten Treuhandabrede überzeugt, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen, weil es sich nicht von der Wahrheit einer der beiden Aussagen überzeugen konnte. Trotz seiner abweichenden Würdigung, mit der es eine mündliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwahrung festgestellt hat, hat das Oberlandesgericht die Zeugen aber – ohne zuvor auf seine Absicht hinzuweisen – nicht selbst vernommen, wobei dies keinen hinreichenden Anhalt im Prozessrecht findet (vgl. auch BVerfGK 1, 211 <213>; 18, 58 <60 ff.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2004 – 1 BvR 1935/03 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14 -, Rn. 54 ff.).

23

c) Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht auch auf diesem Gehörsverstoß.

24

aa) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 60, 247 <250>; 86, 133 <147>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; stRspr; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 -, Rn. 60 f.; BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 187/02 -, juris, Rn. 12).

25

bb) Nach diesen Maßstäben ist von einem Beruhen des angegriffenen Berufungsurteils auf dem Gehörsverstoß auszugehen. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, die der Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der 117.805,15 Euro zugrunde liegt, stützt sich unter anderem auf die Aussagen der beiden erstinstanzlich vernommenen Zeugen, die das Oberlandesgericht anders gewürdigt hat als das Landgericht, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht die Beweise nach einer eigenen Vernehmung der Zeugen anders gewürdigt hätte.

26

cc) Das Beruhen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Oberlandesgericht neben dem Gehörsverstoß noch ein (einfachrechtlicher) Rechtsfehler zur Last fallen könnte. So geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass das Oberlandesgericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung der Kläger ausgegangen ist, die der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 117.805,15 Euro durch das Oberlandesgericht zugrunde liegt.

27

(1) Ein weiterer (einfachrechtlicher) Rechtsfehler änderte jedoch nichts daran, dass das Berufungsurteil nach den gehörsrechtlichen Maßstäben auf dem Gehörsverstoß bei der Beweiswürdigung beruht. Die beiden Rechtsfehler hätten letztlich kumulativ zusammengewirkt. Nur weil das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft von der Zulässigkeit der Hilfsanschlussberufung ausgegangen ist und die vermeintlich zulässige Hilfsanschlussberufung aufgrund seiner gehörswidrigen Beweiswürdigung für begründet gehalten hat, hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung der 117.805,15 Euro verurteilt. Der Fall mehrerer je selbständig tragender Gründe ist anders gelagert und liegt hier gerade nicht vor (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2023 – 1 BvR 1790/23 -, Rn. 12; siehe auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 321a Rn. 12).

28

(2) Zwar könnte das Oberlandesgericht nach der Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der 117.805,15 Euro und der Zurückverweisung der Sache durch den vorliegenden Beschluss möglicherweise keine ergänzende Beweisaufnahme mehr durchführen, sondern die Hilfsanschlussberufung verwerfen. Dies ändert jedoch nichts an dem Beruhen des Urteils auf dem Gehörsverstoß. Denn dieser liegt in der hinweislosen abweichenden Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts im Berufungsurteil. Diese ist gehörswidrig, weil das Oberlandesgericht die Zeugenaussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht, ohne die Zeugen selbst erneut zu vernehmen und hierauf hinzuweisen. Mit der Aufhebung des Berufungsurteils wird dieser Gehörsverstoß beseitigt.

29

(3) Allerdings hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der angegriffenen Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung von 117.805,15 Euro wegen des weiteren von ihm erkannten Rechtsfehlers von einer Zulassung der Revision abgesehen und insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die dem zugrundeliegenden Erwägungen nach den angegriffenen Beschlüssen des Bundesgerichtshofs, wonach es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes fehle, beziehen sich aber auf die Auslegung des Revisionszulassungsrechts und damit auf das einfache Recht. Verfassungsrechtlich macht das Beruhen des Berufungsurteils auf dem Gehörsverstoß aus den genannten Gründen eine Korrektur dieses Urteils erforderlich (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 ff.>; 108, 341 <347 ff.>; siehe auch Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 543 Rn. 19).

30

2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2021 und 24. Juni 2021 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird hier gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

V.

31

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs werden insoweit gegenstandslos.

32

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.