Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2026, AZ 1 BvR 280/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260212.1bvr028026

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, Az: L 3 AS 218/25 B ER, Entscheidung
vorgehend SG Itzehoe, 28. Januar 2026, Az: S 12 AS 192/25 ER RG, Beschluss

vorgehend SG Itzehoe, 19. Dezember 2025, Az: S 12 AS 192/25 ER RG, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

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1. Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen.

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a) Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 – 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

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b) Es folgt auch kein Anspruch auf Zulassung als Beistand darauf, dass (…) bereits in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren, die zu einer nichtbegründeten Nichtannahme zur Entscheidung führten, als Bevollmächtigter geführt wurde. In diesen Verfahren ist keine Entscheidung über seine Zulassung als Beistand getroffen worden (vgl. BVerfGE 154, 372 <379>). Eine solche Entscheidung ist diesen Beschlüssen auch nicht konkludent zu entnehmen, da eine Zulassungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht von der Möglichkeit zur Nichtbegründung nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfasst ist und mithin hätte begründet werden müssen.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Insbesondere ist sie nicht wirksam erhoben worden und genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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