BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 12.02.2026, AZ V ZR 51/25, ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZR51.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 22. Januar 2026, Az: V ZR 51/25
vorgehend OLG Celle, 6. Februar 2025, Az: 4 U 117/24
vorgehend LG Hildesheim, 3. Juli 2024, Az: 5 O 29/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein – vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes – bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch – wie der Kläger im Grundsatz nicht verkennt – nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Soweit der Kläger schließlich meint, aus der Formulierung des Senats, dass eine Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, auf eine unterlassene Prüfung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten schließen zu können, liegt dies fern.
Brückner
Göbel
Hamdorf
Malik
Grau
