BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 11.02.2026, AZ 2 BvR 1402/23, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260211.2bvr140223
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Februar 2023, Az: 2 ORbs 35 Ss 4/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
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Über die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>; stRspr). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung hierüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
Der Antrag hat keinen Erfolg.
3
1. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann infrage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich ist und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht demgegenüber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 2).
4
2. Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere hatte die Verfassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Erledigung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung unzulässig, weil sie insbesondere nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
