Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 11.02.2026, AZ 5 StR 665/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 11.02.2026, AZ 5 StR 665/25, ECLI:DE:BGH:2026:110226B5STR665.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Chemnitz, 10. Juli 2025, Az: 6 KLs 990 Js 32957/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Die Verfahrensrüge „Lichtbildmappen“ des Beschwerdeführers K.      S.       , die inhaltsgleich auch der Beschwerdeführer W.       S.       erhoben hat, erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen als unbegründet.

2. Soweit die Angeklagten mit weiteren Verfahrensrügen die Nichtausschöpfung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens rügen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Die Strafkammer musste auch nicht näher als in den Urteilsgründen geschehen erörtern, dass ausweislich des Gutachtens von bestimmten Personen keine DNA-Spuren an den untersuchten Gegenständen festgestellt wurden.

3. Die Sachrügen greifen nicht durch. Auf den vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten zusätzlich angeführten Gesichtspunkt eines untergeordneten Beweiswertes aufgrund der Art und Weise der Einlassung (schriftliche Verteidigererklärung ohne Beantwortung von Nachfragen, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14, NJW 2015, 360, 361; Urteil vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22 Rn. 13) hat die Strafkammer nicht abgestellt; dessen bedurfte es aber auch nicht.

Cirener                         Köhler                         Resch

              von Häfen                      Werner

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