Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4… (Urteil des BGH 6. Zivilsenat)

BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 10.02.2026, AZ VI ZR 155/25, ECLI:DE:BGH:2026:100226UVIZR155.25.0

§ 19 Abs 4 S 5 StVG

Leitsatz

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

Verfahrensgang

vorgehend LG Lüneburg, 16. April 2025, Az: 2 S 20/24
vorgehend AG Celle, 12. September 2024, Az: 160 C 119/24

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer eines Anhängers auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, der am 11. November 2023 mit einem beim Beklagten versicherten Anhänger verbunden war. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, worauf sich seine Deichsel löste und nach oben schnellte. Die Klägerin macht geltend, hierdurch seien Heck und Heckscheibe ihres Zugfahrzeugs beschädigt worden.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte der Klägerin nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 19 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung des Beklagten sei gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG ausgeschlossen, weil das Zugfahrzeug der Klägerin und der bei dem Beklagten versicherte Anhänger als Gespann miteinander verbunden gewesen seien. Die Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger sei nicht bewusst aufgehoben worden.

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Selbst wenn eine Trennung von Zugfahrzeug und Anhänger auch durch unbewusstes menschliches Verhalten erfolgen könne, setze sie jedenfalls ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraus. Hierfür reiche das bloße Hochschnellen der Deichsel nicht aus, auch wenn die Verbindung mit dem Zugfahrzeug für einen Augenblick gekappt gewesen sei.

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Eine anderweitige Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten aus Vertrag oder Delikt sei nicht ersichtlich.

II.

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Die hiergegen geführte Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

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1. Eine Gefährdungshaftung des Beklagten aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 Satz 1 PflVG, § 19 Abs. 1 StVG hat das Berufungsgericht im Verhältnis zur Klägerin unter den Umständen des Streitfalles rechtsfehlerfrei verneint.

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a) Ist ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bildet das Gespann eine Betriebseinheit (BT-Drucks. 19/17964, S. 14), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führt. Hat einer der Gespannfahrzeughalter hiernach im Außenverhältnis für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns einzustehen, haben sich die Gespannfahrzeughalter hierüber im Innenverhältnis nach § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG auszugleichen (BT-Drucks. 19/17964, S. 14 ff.).

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Geht es dagegen um den Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter, richtet sich die Ersatzverpflichtung im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften, also nach dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung der § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 StVG schützt nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Straßenverkehrsunfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns und seiner Einzelfahrzeuge, nicht aber die zu dem Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander. Mit dem klarstellenden Verweis auf die allgemeinen Regeln wird zugleich ermöglicht, etwaigen vertraglichen Haftungsregelungen im Verhältnis der Gespannfahrzeughalter zueinander Geltung zu verschaffen (BT-Drucks. 19/17964, S. 16, 17; vgl. Bollweg/Wächter, NZV 2020, 545, 551; Greger, MDR 2021, 1, 3).

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Zwar gelten § 19 Abs. 2 bis 5 StVG nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben ist. Stattdessen gilt für den Anhänger in diesem Fall die Haftungsnorm des § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis zum vormaligen Zugfahrzeug, wobei sich die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 17 StVG ergibt (§ 19 Abs. 6 StVG). Doch sind § 19 Abs. 2 bis 5 StVG – und damit auch § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG – nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann anzuwenden, „wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat“ (BT-Drucks. 19/17964, S. 18). Andernfalls käme es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die (gegebenenfalls wechselseitigen) Schäden von Zugfahrzeug und Anhänger unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Entsprechend erstreckt sich im Außenverhältnis zu einem geschädigten Dritten der Versicherungsschutz des Zugfahrzeugs nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung auch dann auf einen Anhänger, wenn sich dieser während des Gebrauchs ungewollt von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet (AKB 2015 Nr. A.1.1.5, vgl. hierzu Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015, A.1 Rn. 128 f.; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Aufl., AKB 2015 § A.1.1 Rn. 12).

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b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine Gefährdungshaftung des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu Recht verneint.

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Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen waren das Zugfahrzeug der Klägerin und der beim Beklagten versicherte Anhänger miteinander – wenn auch gegebenenfalls aufgrund technischen Defekts oder menschlichen Versagens beim Ankopplungsvorgang fehlerhaft – zum Gespann verbunden, bis der Anhänger beim Entladen ins Wanken geriet und sich die Deichsel des Anhängers löste und hochschnellte, wobei sie nach der Behauptung der Klägerin Heck und Heckscheibe des Zugfahrzeugs beschädigte. Der Anhänger hat sich folglich erst im Unfallzeitpunkt oder unmittelbar zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst. Zu diesem Zeitpunkt haben das Zugfahrzeug der Klägerin und der Anhänger des Versicherungsnehmers des Beklagten noch eine Betriebseinheit gebildet. Mit dem Hochschnellen der zuvor an das Zugfahrzeug angekoppelten Deichsel des Anhängers hat sich mithin eine Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht, für welche die Gespannfahrzeughalter im Verhältnis zueinander nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG gerade nicht haften.

14

2. Eine Haftung des Beklagten aus Vertrag oder unerlaubter Handlung hat bereits das Amtsgericht frei von Rechtsfehlern mit der Begründung verneint, dass die Klägerin zu den entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen schon nicht vorgetragen habe. Auch das Landgericht hielt einen solchen Anspruch nicht für ersichtlich. Die Revision zeigt keinen übergangenen Instanzvortrag der Klägerin hierzu auf.

Seiters                         von Pentz                         Oehler

                  Müller                               Klein

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