Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 10.02.2026, AZ 5 StR 586/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 10.02.2026, AZ 5 StR 586/25, ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR586.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 25. Juni 2025, Az: 542 KLs 15/24

Tenor

1.    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

–    der Angeklagte wegen der Taten II.3. und II.4. der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt ist und

–    der Ausspruch über die Anordnung des Vorwegvollzugs dahin geändert wird, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zehn Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht. Es hat ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe in Höhe von einem Jahr und fünf Monaten bestimmt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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a) Soweit das Landgericht für einzelne gehandelte Betäubungsmittel lediglich festgestellt hat, dass diese „von unterdurchschnittlicher Qualität“ waren, beschwert dies den Angeklagten hier nicht.

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Zwar bedarf es bei einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig der Feststellung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Betäubungsmittels, weil dadurch der Schuldumfang der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden. Stehen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände (wie Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch Tatbeteiligte, Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen. Eine Umschreibung in allgemeiner Form, etwa als „durchschnittliche Qualität“, reicht nicht aus (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 38/25; vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46 f.; Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 StR 343/22 mwN).

5

Dieser Anforderung hat die Strafkammer jedoch grundsätzlich Rechnung getragen und für die Betäubungsmittel Kokain, Amphetamin und Methamphetamin, mit denen der Angeklagte den Großteil seiner Geschäfte bestritt, jeweils Wirkstoffgehalte bestimmt. Lediglich bei dem in einzelnen Fällen im niedrigen einstelligen Grammbereich gehandelten Mephedron und dem in einem dieser Fälle zusätzlich veräußerten einen Milliliter GHB hat es sich „mangels ausreichender Schätzgrundlage“ nicht zu einer näheren Bestimmung in der Lage gesehen. Der Feststellung einer „unterdurchschnittlichen Qualität“ entnimmt der Senat in diesem Kontext, dass sich die Strafkammer der Bedeutung des Wirkstoffgehalts bewusst war und bei der Strafzumessung vom denkbar geringsten Gehalt ausgegangen ist.

6

b) Das Landgericht hat es versehentlich unterlassen, für die Taten II.3. und II.4. der Urteilsgründe Einzelstrafen zu bestimmen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Er setzt für jede dieser Taten, bei denen der Angeklagte einmal mit fünf und einmal mit zehn Gramm Methamphetamin Handel trieb, jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat fest (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Denn dieses Strafmaß hat die Strafkammer bei keiner der gleichartigen und in dichter zeitlicher Folge begangenen Taten des Handeltreibens mit diesem Betäubungsmittel unterschritten. Verhängt hat sie diese niedrigste Strafe nur im Fall II.1, in dem der Angeklagte lediglich mit einem Gramm Methamphetamin handelte, während schon in allen anderen Fällen des Handels mit dieser Menge (vgl. Fälle II.7, 8, 13, 14) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bestimmt wurde. Daher ist auszuschließen, dass das Landgericht in den Fällen II.3 und II.4 eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafen durch den Senat nicht entgegen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15; vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186). Die Gesamtstrafe bleibt von der Festsetzung unberührt.

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2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Jedoch bedarf die Dauer des Vorwegvollzugs der Korrektur. Diese ist grundsätzlich so zu bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von zwei Jahren wäre hierzu bei einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von zehn Monaten anzuordnen gewesen. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StGB iVm § 57 Abs. 2 StGB mit der daran anknüpfenden Berechnung anhand des Halbstrafenzeitpunkts sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Senat ändert die Dauer des Vorwegvollzugs daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Die Änderung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 – 3 StR 370/23 Rn. 18 mwN).

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3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Cirener                         Köhler                         Resch

               von Häfen                       Werner

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