BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 09.02.2026, AZ 6 A 18.23, ECLI:DE:BVerwG:2026:090226B6A18.23.0
Tenor
Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.
Gründe
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Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts. Der Senat macht von diesem Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung Gebrauch.
2
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, am 28. Januar 2026 sei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- sowie das Waffengesetz unter Hinzuziehung eines Spezialkommandos des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt ein Wohnhaus in Sachsen-Anhalt durchsucht worden. Bei der Durchsuchung seien in erheblicher Menge Substanzen aufgefunden worden, die zur Sprengstoffherstellung geeignet seien, außerdem bereits zugesägte Metallrohre, die in Kombination mit den festgestellten Stoffen zu Rohrbomben zusammengesetzt werden könnten. Des Weiteren seien Waffen, Munition und Munitionsteile sowie zahlreiche Flaggen mit Hakenkreuzsymbolik sowie Bild- und Fotomaterial mit Bezug zur NS-Diktatur entdeckt worden. Das durchsuchte Haus sei die Wohnanschrift eines weiblichen Mitglieds der Klägerin und des volljährigen Sohnes dieser Frau. Der nicht in dem Wohnhaus wohnhafte Vater des jungen Mannes sei ein Leitungsmitglied der Klägerin. Der junge Mann sei der Beschuldigte in dem genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er habe in den Jahren 2022 und 2023 wiederholt an Veranstaltungen der Klägerin teilgenommen.
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Dieses Vorbringen gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots, worauf die Klägerin zu Recht hinweist. Jedoch wird sich der Senat damit zu befassen haben, ob vor dem Hintergrund des von der Beklagten mitgeteilten Sachverhalts die Einschätzung der Beklagten zutrifft, dass bei Veranstaltungen der Klägerin gezielt auch Kinder eingebunden und so der Ideologie des Vereins über einen längeren, für den Entwicklungsprozess eines jungen Menschen entscheidenden Zeitraum ausgesetzt gewesen seien und dass deshalb in einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisse die Annahme naheliegend sei, die Ideologie der Klägerin habe einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf eine politische Radikalisierung ausgeübt.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
