BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 09.02.2026, AZ 2 BvR 143/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260209.2bvr014326
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 19. Dezember 2025, Az: 2 OAus 88/25, Beschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Gründe
1
Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Korea gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
2
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wehrt sich gegen seine Auslieferung an die Republik Korea zur Strafverfolgung.
3
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).
4
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
5
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
6
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde, diesen in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Das Oberlandesgericht könnte seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der Größe des von der Republik Korea zugesicherten Haftraums verletzt haben. Die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung deuten darauf hin, dass die Kriterien für die fachgerichtliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen mit Blick auf den verfügbaren Raum in einer Gemeinschaftszelle (vgl. BVerfGE 156, 182 <203 ff. Rn. 48 ff.> – Rumänien II) auf die hier in Aussicht gestellte Einzelzelle übertragen wurden, obwohl zwischen beiden Unterbringungsarten zu unterscheiden gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 – 2 BvR 908/21 -, Rn. 36). Davon ausgehend, wäre vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufzuklären gewesen, ob die zugesicherte Fläche unter Abzug der Sanitärvorrichtungen berechnet worden ist, um die Raumverhältnisse in der Einzelzelle und die sonstigen Haftbedingungen der verfassungsrechtlich geforderten Gesamtwürdigung zu unterziehen und dabei den unterschiedlichen Raumbedarf bei Einzel- und bei Gruppenunterbringung angemessen zu berücksichtigen.
7
b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Übergabe des Beschwerdeführers einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Übergabe als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die koreanischen Behörden übergeben werden, zumal ein Übergabetermin nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch nicht vereinbart worden ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
8
3. Die Entscheidung über die Fortdauer der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.