Soziales

Beschluss des BSG 9. Senat vom 04.02.2026, AZ B 9 SB 33/25 B

BSG 9. Senat, Beschluss vom 04.02.2026, AZ B 9 SB 33/25 B, ECLI:DE:BSG:2026:040226BB9SB3325B0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B.

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Einen Anspruch hierauf hat das LSG – anders als zuvor das SG – verneint. Es hat sich dabei nicht der Einschätzung der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. W angeschlossen, weil die durch diese vorgeschlagene Gleichstellung des Klägers mit einem Querschnittsgelähmten weder medizinisch noch sozialmedizinisch gerechtfertigt sei. Das Gutachten von Dr. W lasse einen Plausibilitätsabgleich zwischen erhebbaren Befunden und angegebenen sowie demonstrierten Funktionseinschränkungen vermissen. Eine ergänzende Stellungnahme vom 6.1.2024 habe hierzu nichts Neues gebracht. Nach wie vor habe die Sachverständige nur das Gezeigte bewertet und den Vortrag des Klägers nicht objektiviert
(Urteil vom 29.7.2025).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 103 SGG. Er habe mit Schriftsatz vom 25.9.2024 beantragt, Dr. W bezüglich der abweichenden Einschätzung ihres Kollegen Dr. G vom 12.7.2024 zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung zu befragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG habe er erklärt, an dem Antrag, Dr. W mündlich oder schriftlich zu hören, insbesondere zu der Abweichung zum Gutachten von Dr. G und an dem Beweisantrag vom 25.9.2024 festzuhalten. Hätte das LSG den Beweisanträgen stattgegeben oder selbst weitere Aufklärung betrieben, wären der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger beantragte Zuerkennung des Merkzeichens B zu gewähren sei.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde – wie diejenige des Klägers – darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden
(vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 – B 9 V 2/23 B – juris RdNr 4 mwN). Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG geltend gemacht, müssen sich die Darlegungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach der materiellen Rechtsauffassung des LSG zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 – B 9 SB 59/21 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 – B 9 V 48/16 B – juris RdNr 10). Vielmehr gibt die Beschwerdebegründung nach eigenen Angaben lediglich die Begründung der Entscheidung des LSG im Wesentlichen wieder und damit nicht dessen Feststellungen.

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Der in der Beschwerde wiedergegebenen Urteilsbegründung lässt sich im Ansatz entnehmen, dass das LSG die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige ergänzend befragt hat, ohne dass diese – nach Ansicht des LSG – ihre Einschätzung hat plausibilisieren können. Insoweit wird in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit versäumt, dass diese Ausführungen des LSG zu vorhandenen und auch auf Nachfrage im Berufungsverfahren nicht beseitigten Mängeln des Gutachtens bereits eine hinreichende Begründung dafür sein können, die erstinstanzliche Sachverständige nicht nochmals um Äußerung zu bitten. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn einer vermeintlich nicht hinreichenden Begründung des Gerichts zur Nichtbefolgung eines Beweisantrags muss ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag vorangegangen sein. Daran fehlt es den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträgen, die nicht auf die weitere Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen
(vgl BSG Beschluss vom 6.8.2025 – B 9 SB 7/25 B – juris RdNr 8), sondern auf eine Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Sachverständigen („abweichende Einschätzung“) durch diese selbst abzielen. Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags sind jedoch eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache
(vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 – B 13 RJ 179/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst eindeutig und präzise zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags zu prüfen und gegebenenfalls ihre Ablehnung hinreichend iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen
(BSG Beschluss vom 13.8.2015 – B 9 V 13/15 B – juris RdNr 10).

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Soweit der Kläger rügt, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 – B 9 SB 5/20 B – juris RdNr 10 mwN).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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