Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel – keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch fachgerichtliche Verneinung einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG – allgemein drittschützende Wirkung des § 8 Abs 1 AWG, § 8 Abs 1 AWV iVm § 4 Abs 1 AWG verfassungsrechtlich nicht geboten (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 03.02.2026, AZ 2 BvR 1626/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260203.2bvr162625

Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 26 Abs 2 S 1 GG

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 19. September 2025, Az: 6 B 2457/24, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 16. Dezember 2024, Az: 5 L 3799/24.F, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Genehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens für die Ausfuhr von Rüstungsgütern – konkret von Panzergetriebeteilen – mit Endverbleib in Israel. Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob im Zusammenhang mit einem gegen diese Genehmigungen gerichteten fachgerichtlichen Drittanfechtungsverfahren das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und eine gegenüber dem palästinensischen Beschwerdeführer möglicherweise bestehende Schutzpflicht verletzt wurden.

2

Der Beschwerdeführer ist Palästinenser und lebt im Gazastreifen. Seine Ehefrau und seine Tochter wurden am 20. Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet. Sein Vater und drei seiner Brüder kamen am 4. Dezember 2024 bei einem israelischen Luftangriff ums Leben.

3

Bei der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens handelt es sich um einen börsennotierten Hersteller von unter anderem Getrieben, Antriebssystemen und Komponenten für militärische Fahrzeuge.

I.

4

1. In Reaktion auf den Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 auf israelischem Gebiet, bei dem etwa 1.200 Personen getötet und rund 250 Personen als Geiseln entführt worden waren, begannen die israelischen Streitkräfte mit der Durchführung von militärischen Angriffen auf den Gazastreifen, einschließlich einer Bodenoffensive. Am 9. Oktober 2025 einigten sich die israelische Regierung und Vertreter der Hamas auf einen Waffenstillstand; es kommt jedoch weiterhin zu Angriffen und gewaltsamen Zusammenstößen. Die Opferzahlen und Folgen der militärischen Offensive lassen sich bislang nur schwer genau beziffern. Es kam jedoch unstreitig zu einer sehr hohen Anzahl an zivilen Opfern und zur massiven Zerstörung ziviler Infrastruktur. Die humanitäre Lage im Gazastreifen ist nach allgemeiner Auffassung in weiten Teilen immer noch katastrophal.

5

2. Das israelische Vorgehen im Gazastreifen rief internationale Kritik hervor und ist Gegenstand verschiedener Verfahren vor internationalen Gerichten.

6

a) Zahlreiche Berichte und Stellungnahmen aus dem System der Vereinten Nationen kommen zu der Einschätzung, dass das israelische Vorgehen im Gazastreifen das humanitäre Völkerrecht in schwerwiegender Weise verletze und/oder gegen die Vorgaben der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (im Folgenden: UN-Völkermordkonvention) verstoße (vgl. unter vielen Human Rights Council, Independent International Commission of Inquiry on the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, and Israel, Legal analysis of the conduct of Israel in Gaza pursuant to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, UN Doc. A/HRC/60/CRP.3, 16.09.2025; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Human rights situation in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, and the obligation to ensure accountability and justice, UN Doc. A/HRC/55/28, 04.03.2024). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen forderte am 25. März 2024 vor dem Hintergrund der katastrophalen humanitären Situation im Gazastreifen in einer völkerrechtlich verbindlichen Resolution einen sofortigen Waffenstillstand (UN Doc. S/RES/2728 (2024)).

7

b) Der Europäische Rat sah sich wiederholt veranlasst, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts anzumahnen (vgl. etwa Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21.03.2024, Nr. 20 ff.; Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27.06.2024, Nr. 16 ff.; Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26.06.2025, Nr. 5 ff.; sämtlich abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/de/documents/public-register/euco-conclusions/). Im Mai 2025 sprach sich eine Mehrheit der Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Überprüfung des Assoziierungsabkommens der Europäischen Union mit Israel (ABl. EG L 147 vom 21.6.2000, S. 3) aus (vgl. Presseerklärung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Kaja Kallas, vom 20.05.2025, abrufbar unter https://www.eeas.europa.eu/eeas/foreign-affairs-council-press-remarks-high-representative-kaja-kallas-after-meeting-2_en). Der Europäische Auswärtige Dienst legte daraufhin am 23. Juni 2025 einen Bericht vor, der Anhaltspunkte für eine Verletzung von internationalen Menschenrechten durch Israel im Zuge der Militäroffensive und damit einen Verstoß gegen Art. 2 des Assoziierungsabkommens sah (vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Israel andererseits über die Teilnahme Israels am Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, COM(2025) 620, 28.07.2025, S. 3). Der Europäische Rat nahm den Bericht in seiner Sitzung am 23. Juni 2025 zur Kenntnis, einigte sich jedoch nicht auf den Erlass von Maßnahmen (vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26.06.2025, a.a.O., Nr. 5). Die Europäische Kommission schlug auf Grundlage des Berichtes am 28. Juli 2025 vor, das Übereinkommen über Israels Teilnahme am Unionsforschungsprogramm „Horizont Europa“ auszusetzen (vgl. Vorschlag für einen Beschluss des Rates vom 28.07.2025, a.a.O., S. 3) und regte am 17. September 2025 die teilweise Suspendierung des Assoziierungsabkommens an (vgl. Europäische Kommission, Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aussetzung bestimmter handelsbezogener Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, COM(2025) 890, 17.09.2025).

8

c) Der Menschenrechtskommissar des Europarates forderte die Mitgliedstaaten am 12. August 2025 auf, zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen beizutragen und insbesondere Rüstungstransfers zu beschränken (vgl. Erklärung des Menschenrechtskommissars des Europarates, Michael O’Flaherty, vom 12.08.2025, abrufbar unter https://www.coe.int/en/web/commissioner/-/conflict-in-gaza-council-of-europe-member-states-should-refrain-from-arms-transfers-that-could-lead-to-human-rights-violations). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates rief unter anderem in der Resolution 2524 vom 23. Januar 2024, der Resolution 2582 vom 28. Januar 2025 und der Resolution 2623 vom 2. Oktober 2025 (sämtlich abrufbar unter https://pace.coe.int/en/pages/official-documents) zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts und zur Zulassung humanitärer Hilfe im Gazastreifen auf und betonte in der Resolution 2623 vom 2. Oktober 2025, dass die vorsätzliche Tötung von Zivilisten und die weitreichende Zerstörung ziviler Infrastruktur schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts darstellten, die nicht unter dem Vorwand der Selbstverteidigung zu rechtfertigen seien.

9

d) Am 29. Dezember 2023 leitete die Republik Südafrika vor dem Internationalen Gerichtshof ein Verfahren gegen Israel mit dem Vorwurf ein, Israel verstoße im Gazastreifen gegen seine Verpflichtungen aus der UN-Völkermordkonvention, und beantragte den Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 41 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs. Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 kam der Internationale Gerichtshof – abstellend auf den Umfang des Militäreinsatzes und seiner Auswirkungen (vgl. IGH, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), 26.01.2024, ICJ Reports 2024, 3 <20 ff. Rn. 46-50>) sowie die Äußerungen einiger Repräsentanten der israelischen Regierung (IGH, a.a.O., S. 22 f., Rn. 51-53) – zu dem Schluss, dass einige der von Südafrika unter der UN-Völkermordkonvention geltend gemachten Rechtspositionen plausibel seien (IGH, a.a.O., S. 23, Rn. 54) und ein großes Risiko für irreparable Schäden bestehe (IGH, a.a.O., S. 26 ff., Rn. 65-74). Der Internationale Gerichtshof ordnete deshalb verschiedene einstweilige Maßnahmen an, insbesondere verpflichtete er Israel zur Zulassung humanitärer Hilfe. Dem Eilantrag Südafrikas, eine sofortige Einstellung der militärischen Handlungen anzuordnen, wurde nicht entsprochen. Mit Beschlüssen vom 28. März 2024 (vgl. IGH, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), 28.03.2024, ICJ Reports 2024, 513) und 24. Mai 2024 (vgl. IGH, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), 24.05.2024, ICJ Reports 2024, 649), wiederholte und erweiterte der Internationale Gerichtshof seine einstweilige Anordnung. Die Hauptsache in dem Verfahren ist weiter anhängig.

10

e) Am 1. März 2024 leitete die Republik Nicaragua vor dem Internationalen Gerichtshof ein Verfahren gegen die Bundesrepublik mit dem Vorwurf ein, Deutschland verletze durch seine Unterstützung Israels seine Pflichten aus der UN-Völkermordkonvention und dem humanitären Völkerrecht. Der Antrag Nicaraguas auf Erlass einstweiliger Maßnahmen – darunter die Verpflichtung Deutschlands zu einer vorläufigen Einstellung sämtlicher militärischer Unterstützung einschließlich des Exports von Rüstungsgütern und Waffen – wurde durch den Internationalen Gerichtshof mit Beschluss vom 30. April 2024 abgelehnt. Zugleich kam der Internationale Gerichtshof Deutschlands Antrag nicht nach, das Verfahren aufgrund offenkundiger Unzulässigkeit a limine zu verwerfen. Die Hauptsache ist somit auch in diesem Verfahren weiter anhängig. In dem Beschluss vom 30. April 2024 stellte der Internationale Gerichtshof für die Ablehnung des Antrags maßgeblich auf das deutsche Rüstungsexportkontrollregime und seine detaillierten Schutzvorgaben ab und berücksichtigte unter anderem, dass der innerstaatliche Rechtsrahmen in Deutschland für Waffen und Rüstungsgüter einen Lizenzierungsprozess vorsehe, innerhalb dessen die Regierung unter Beteiligung mehrerer Ressorts für jede Genehmigung das Risiko einer Verletzung der UN-Völkermordkonvention und des humanitären Völkerrechts prüfe (vgl. IGH, Alleged Breaches of Certain International Obligations in respect of the Occupied Palestinian Territory (Nicaragua v. Germany), 30.04.2024, ICJ Reports 2024, 560 <566 Rn. 17>). Außerdem berücksichtigte der Internationale Gerichtshof, dass der Umfang der Genehmigungen mit Blick auf den Export von Waffen und Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel signifikant zurückgegangen sei (vgl. IGH, a.a.O., S. 566, Rn. 18).

11

f) Am 21. November 2024 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den israelischen Premierminister Netanjahu und den ehemaligen israelischen Verteidigungsminister Galant mit dem Vorwurf von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. Pressemitteilung des Internationalen Strafgerichtshofs vom 21.11.2024, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-state-palestine-icc-pre-trial-chamber-i-rejects-state-israels-challenges).

12

g) In dem Verfahren Alhaj v. Germany and the United Kingdom vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragte der dortige Antragsteller – der angab, ein im Gazastreifen lebender Palästinenser zu sein -, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich einstweilen zu verpflichten, die Ausfuhr von Waffen und Munition nach Israel zu stoppen. Der Antrag wurde in einer nicht veröffentlichten Kammerentscheidung im Februar 2025 einstimmig mit der Begründung abgelehnt, er falle nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der den Erlass einstweiliger Maßnahmen regelt (vgl. EGMR, Alhaj v. Germany and the United Kingdom, 4229/25, Pressemitteilung 063(2025) vom 26.02.2025).

II.

13

Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den größten Waffen- und Rüstungsgüterlieferanten Israels.

14

Im Jahr 2023 genehmigte die Bundesregierung die Ausfuhr von Rüstungsgütern im Wert von insgesamt 326.505.156,00 Euro nach Israel, wobei 32,8 % dieser Ausfuhrgenehmigungen auf „Geländefahrzeuge mit ballistischem Schutz und Teile für gepanzerte Fahrzeuge, Kampfpanzer, Panzerhaubitzen und LKW“ entfielen (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2023, BTDrucks 20/14515, S. 81). Im Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof gab die Bundesregierung an, dass der weitaus größte Teil der Ausfuhren direkt nach dem Terrorangriff der Hamas genehmigt worden sei: Im Oktober 2023 seien Ausfuhren im Wert von etwa 200 Millionen Euro genehmigt worden, im November 2023 hingegen im deutlich geringeren Umfang von etwa 24 Millionen Euro (vgl. IGH, Alleged Breaches of Certain International Obligations in respect of the Occupied Palestinian Territory (Nicaragua v. Germany), 30.04.2024, ICJ Reports 2024, 560 <566 Rn. 18>). Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen seien zuletzt nur in vier Fällen erteilt worden, hierbei habe es sich unter anderen um Munition und tragbare Panzerabwehrwaffen gehandelt (vgl. IGH, a.a.O., S. 566, Rn. 18). In geringem Umfang genehmigte die Bundesregierung auch im Januar und Februar 2024 die Ausfuhr von auf der Kriegswaffenliste geführter Munition und Treibladungen nach Israel (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW vom 13.06.2024, BTDrucks 20/11838, S. 8). Weitere Genehmigungen für die endgültige Ausfuhr von auf der Kriegswaffenliste geführten Gütern wurden nicht erteilt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke vom 02.10.2025, BTDrucks 21/1958, S. 2).

15

Mit Blick auf sonstige Rüstungsgüter genehmigte die Bundesregierung im Jahr 2024 Ausfuhren nach Israel im Wert von insgesamt 163.767.512,00 Euro, wobei 29,3 % dieser Ausfuhrgenehmigungen auf „Teile für gepanzerte Fahrzeuge, Kampfpanzer und Panzerhaubitzen“ entfielen (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/1450, S. 81).

16

Für das erste Halbjahr 2025 teilte die Bundesregierung mit, es sei die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel mit einem Gesamtwert in Höhe von 86.809.879,00 Euro genehmigt worden, wovon 59,9 % auf „Geländefahrzeuge mit ballistischem Schutz und Teile für ballistischen Fahrzeugschutz, Teile für gepanzerte Fahrzeuge und Teile für Kampfpanzer“ entfielen (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2025, 10.12.2025, S. 13, abrufbar unter https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Aussenwirtschaft/ruestungsexportbericht-2025.html).

17

Am 8. August 2025 teilte die Bundesregierung mit, dass mit Blick auf das „noch härtere militärische Vorgehen der israelischen Armee“ und „das fortdauernde Leid der Zivilbevölkerung im Gazastreifen“ vorerst keine neuen Genehmigungen für die Ausfuhr von in Gaza einsetzbaren Rüstungsgütern mehr erteilt würden. Auswirkungen auf bereits ausgestellte Genehmigungen wurden nicht angekündigt (vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Pressemitteilung 178 vom 08.08.2025). Am 17. November 2025 – nach Vereinbarung des Waffenstillstands – erklärte die Bundesregierung, ab dem 24. November 2025 wieder Anträge auf die Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel zu prüfen.

III.

18

1. Am 11. und 16. Oktober 2024 erteilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens die hier verfahrensgegenständlichen Genehmigungen, die nach Angabe der Bundesregierung zusammen einen Wert von rund 4,5 Millionen Euro aufweisen und Gehäuse für Panzergetriebe zum Gegenstand haben sowie nicht näher spezifizierte Güter zur Wiederausfuhr, die bereits im Eigentum Israels standen. Die Genehmigungen sind gemäß § 14 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG) sofort vollziehbar.

19

2. Der Beschwerdeführer erfuhr hiervon durch einen Pressebericht des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL und erhob daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 Drittwiderspruch gegen die beiden Genehmigungen. Am 24. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen. Zur Begründung führte er aus, mit den Ausfuhrgenehmigungen werde eine zu seinen Gunsten bestehende grundrechtliche Schutzpflicht aus dem Recht auf Leben verletzt. Die angegriffenen Genehmigungen versetzten die israelischen Streitkräfte in die Lage, mit Panzern rechtswidrige militärische Handlungen am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu begehen und ihn an Leib und Leben zu gefährden beziehungsweise zu schädigen. § 4 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) seien deshalb verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie drittschützende Wirkung entfalteten, sodass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die gegenüber Dritten erteilten Ausfuhrgenehmigungen ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung seiner grundrechtlichen Belange zustehe. Das behördliche Ermessen sei vorliegend dergestalt reduziert, dass nur eine Aufhebung der erteilten Genehmigungen in Betracht komme.

20

3. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 L 3799/24.F – lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dem Beschwerdeführer fehle die Antragsbefugnis, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG sei eine individualschützende Drittwirkung fremd. Weder das Recht auf Leben noch das Recht auf körperliche Unversehrtheit würden im Außenwirtschaftsgesetz als eingeschränkte Grundrechte zitiert und dem Wortlaut des Gesetzes könne ein weltweites Jedermann-Recht zur Durchsetzung menschenrechtlicher Belange im Außenwirtschaftsrecht vor deutschen Gerichten nicht entnommen werden. Bei der Frage, ob ein Jedermann-Recht oder eine Verbandsklage im Rüstungsexportkontrollrecht politisch zweckmäßig erscheine, handele es sich um eine legislative Richtungsentscheidung, der die Judikative in Ausprägung des Grundsatzes richterlicher Zurückhaltung nicht vorgreifen könne.

21

Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht mit Blick auf eine gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende grundrechtliche Schutzpflicht, weil es jedenfalls an einem hinreichenden Bezug der möglichen Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers durch einen etwaigen völkerrechtswidrigen Einsatz von Rüstungsgütern durch israelische Streitkräfte zur Genehmigungspraxis der Bundesregierung fehle. Da nicht jeder Einsatz von Rüstungsgütern stets zu Völkerrechtsverstößen führe und die an Israel gelieferten Rüstungsgüter neben dem Kriegsgeschehen in Gaza auch anderweitig zur Landesverteidigung eingesetzt würden, sei es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer gerade durch die angegriffenen Genehmigungen in seinen Grundrechten verletzt werden könnte.

22

4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2025 – 6 B 2457/24 – zurück.

23

a) Es handele sich bei den angegriffenen Genehmigungen nicht um Verwaltungsakte mit Drittwirkung, sodass der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO schon nicht statthaft sei. Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung sei nicht bereits bei einer faktischen Betroffenheit des Dritten gegeben, sondern setze eine rechtliche Wechselbezüglichkeit zwischen Begünstigung und Belastung voraus. Der Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide erschöpfe sich jedoch in der Genehmigung zur Ausfuhr. Dass die von der Genehmigung erfassten Exportgüter möglicherweise zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Zukunft und infolge weiterer Zwischenhandlungen und Entscheidungen verschiedener Rechtspersönlichkeiten im Zusammenhang mit einer Rechtsgutsverletzung des Beschwerdeführers stehen könnten, begründe allenfalls eine mittelbar-faktische Betroffenheit.

24

b) Jedenfalls sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer an der zwingend erforderlichen Antragsbefugnis fehle.

25

aa) Das Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG hätten keine individualschützende Drittwirkung. § 4 Abs. 1 AWG enthalte eine Verordnungsermächtigung und erscheine deshalb schon strukturell ungeeignet, eine drittschützende Wirkung zu entfalten. Jedenfalls ließen sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber neben einer Exportkontrolle mit Wirkung für den jeweiligen Ausfuhrvorhabenträger auch einen individuellen Drittschutz habe ermöglichen wollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Regelung des § 4 Abs. 1 AWG insbesondere dem Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik und solle der Behörde das für die Exportkontrolle notwendige Instrumentarium zur Verfügung stellen, um bei Bedarf auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Außenwirtschaftsverkehrs angemessen reagieren zu können.

26

Ein individual-drittschützender Charakter ergebe sich auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 AWG. Mit Blick auf die Antragsbefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO gelte grundsätzlich der Vorrang des einfachen Rechts. Es sei in erster Linie die Prärogative des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, private Interessenkonflikte aufzulösen und darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehe und welchen Inhalt es habe. Mit Blick auf die außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen habe der Gesetzgeber von seinem Recht Gebrauch gemacht, die grundrechtsbezogenen Interessenkonflikte lediglich objektiv-rechtlich zu regeln. Dabei habe er insgesamt ein Schutzniveau geschaffen, das den grundrechtlichen Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genüge, da die völker- und menschenrechtlichen Bestimmungen – aus denen der Beschwerdeführer seine Rechtsposition ableite – im Rahmen der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG Beachtung fänden. Für eine in verfassungsrechtlicher Sicht hinreichende Berücksichtigung dieser Belange bedürfe es keiner drittschützenden Auslegung, da es für ein ausreichendes grundrechtliches Schutzniveau nicht stets erforderlich sei, dass die betroffene Rechtsposition immer mit einer individuellen gerichtlichen Durchsetzbarkeit einhergehe. Bei den Regelungen des Außenwirtschaftsrechts handele es sich um ein geschlossenes und ausgewogenes System des Rechts- und Interessenschutzes, das sich im verfassungsrechtlich zugestandenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bewege, der durch die Gerichte – mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung – nicht unterlaufen werden dürfe.

27

bb) Eine Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO folge auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer daraus erwachsenden Schutzverpflichtung.

28

(1) Eine etwaig bestehende verfassungsrechtliche Schutzpflicht erscheine als von „vornherein ungeeignet“, eine Drittanfechtungsbefugnis mit Blick auf eine außenwirtschaftsrechtlich erteilte Ausfuhrgenehmigung zu begründen. Die Schutzpflicht habe keinen „definitiven Inhalt“, der mit einem konkreten Anspruch auf Eingriffsabwehr vergleichbar sei. Sie enthalte vielmehr ein Bündel möglicher Schutzhandlungen, sodass der Beschwerdeführer auf Grundlage einer geltend gemachten Schutzpflichtverletzung nicht gezielt die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrgenehmigungen verlangen könne. Der Bundesregierung stehe es im Rahmen der Schutzgewährung grundsätzlich frei, wie sie etwaigen drohenden Gefahren durch den behaupteten völkerrechtswidrigen Einsatz der Ausfuhrgüter begegne. Könne aber auf Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht keine konkrete Maßnahme – hier die Aufhebung der Ausfuhrgenehmigungen – verlangt werden, könne die staatliche Schutzpflicht auch keine Antragsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Drittanfechtungsverfahren vermitteln. Der Betroffene sei vielmehr auf die Einleitung eines eigenen Verwaltungsverfahrens zu verweisen, in dessen Rahmen er ein Einschreiten beziehungsweise ein Unterlassen des Staates zur Verwirklichung der geltend gemachten Schutzpflicht verlangen könne.

29

(2) Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht die grundrechtlichen Maßstäbe für eine etwaige Schutzpflicht nicht verkannt. Grundsätzlich könne zwar aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes eine grundrechtliche Schutzpflicht folgen, die darauf gerichtet sei, gegenüber einem Drittstaat auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte hinzuwirken. Gehe die Gefährdung von dem Handeln eines Drittstaates aus, komme eine Verdichtung zu einer konkreten Schutzpflicht jedoch nur in Betracht, wenn die ernsthafte Gefahr bestehe, dass durch dessen Handeln das humanitäre Völkerrecht und/oder die internationalen Menschenrechte systematisch verletzt würden. Darüber hinaus setze eine grundrechtliche Schutzpflicht einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt voraus, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründe. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen bestehe und wie ihr zu begegnen sei, sei die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sie sich als vertretbar erweise.

30

Vorliegend fehle es bereits an einem hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt. Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung zum Drohneneinsatz Ramstein setze ein solcher Bezug einen spezifischen Beitrag von einem gewissen Gewicht jenseits einer reinen Kausalität voraus. Ein reiner – womöglich mittelbarer – Kausalzusammenhang reiche zur Begründung einer staatlichen Schutzpflicht hingegen nicht aus. Andernfalls würde eine unbegrenzte – und von Drittstaaten möglicherweise als übergriffig empfundene – Handlungspflicht der deutschen Staatsgewalt entstehen. Erforderlich sei deshalb ein Verantwortungszusammenhang zwischen der geltend gemachten Gefahr und der deutschen Staatsgewalt, der vorliegend nicht gegeben sei. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen um eine normativ neutrale Handlung der deutschen Staatsgewalt handele. Die streitbefangenen Ausfuhrgenehmigungen wiesen keinen unmittelbaren Zusammenhang zu der geltend gemachten Gefahr auf, weil über den konkreten Einsatz der Rüstungsgüter außerhalb der Entscheidungsbefugnis der deutschen Staatsgewalt entschieden werde, sodass auch kein wissentlicher – geschweige denn ein gewollter – Beitrag zu einer völkerrechtswidrigen Tötungshandlung geleistet werde. Anders als im Fall der Ramstein Airbase fehle es zudem an einer echten Handlungs- und Einflussnahmemöglichkeit in Bezug auf die geltend gemachten Gefährdungen, da Einsatzzeit, -ort und konkrete Verwendung der streitbefangenen Ausfuhrgüter vom Bedarf, den technischen Gegebenheiten, den Liefermengen und -zeiten, dem Einsatzprofil, dem bisherigen Verbrauch und den militärischen Erwägungen und Prioritätensetzungen der israelischen Militärführung abhingen. Dass die Bundesregierung keine echten Einflussmöglichkeiten auf die Umstände des Rüstungsgütereinsatzes habe, spiegele sich letztlich auch in ihrer Entscheidung vom 8. August 2025 wider. Gäbe es entsprechende Einflussmöglichkeiten, hätte die Bundesregierung eine embargogleiche Exportbeschränkung, die sich auch auf die allgemeine Verteidigungsfähigkeit Israels in anderen Konflikten auswirke, wohl nicht für erforderlich gehalten.

31

Ein bloßer Kausalzusammenhang reiche aber nicht aus, um einen hinreichenden Bezug zwischen Gefahr und deutscher Staatsgewalt zu begründen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht die allgemeine Genehmigungspraxis, sondern zwei konkrete Ausfuhrgenehmigungen angegriffen würden, sei für das Vorliegen der erforderlichen ernsthaften Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen auch an diese konkreten Genehmigungen anzuknüpfen. Gehe von diesen keine hinreichend erkennbare Gefahr für die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus, könne mit Blick auf die Genehmigungen auch keine Schutzpflicht mit entsprechenden Handlungsobliegenheiten bestehen.

32

Eine völkerrechtliche Einordnung der militärischen Vorgehensweise Israels im Gazastreifen sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, weil es bereits an einem hinreichenden Gefahrzusammenhang zwischen den Ausfuhrgenehmigungen und den Schutzgütern des Beschwerdeführers fehle. Angesichts der funktionalen und örtlichen Verwendungsbreite der Panzer im Rahmen der israelischen Landesverteidigung sei es ebenso möglich, dass die streitbefangenen Getriebeteile an anderer Stelle als dem Gazastreifen eingesetzt würden und sich die befürchtete Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von den konkret angefochtenen Genehmigungen erfassten Rüstungsgüter nicht realisieren werde. Auch ließen sich die möglicherweise gefährdenden Auswirkungen der Genehmigungen in zeitlicher Hinsicht nicht absehen. Da es aufgrund des Zeithorizonts fortwährender Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht auch zum Entfall der Bedrohung kommen könne, liege allenfalls eine latente Gefahr vor. Fehle es schon an einem hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt, komme es auch nicht darauf an, ob gewichtige Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass durch das Vorgehen des israelischen Militärs die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts und/oder der internationalen Menschenrechte bestehe.

33

cc) Eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO folge schließlich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK). Eine Anwendbarkeit nach Art. 1 EMRK sei vorliegend nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sicherten die Vertragsparteien allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Menschenrechtskonvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu. Die übernommene Verpflichtung des Mitgliedstaates beschränke sich auf die Sicherung der aufgeführten Rechte und Freiheiten von Menschen innerhalb seiner eigenen „Jurisdiktion“. Die Bundesrepublik übe weder Kontrolle über den Beschwerdeführer aus, noch würde sich eine etwaige Verletzung seiner Menschenrechte hinreichend aus der Erteilung der angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen ergeben, weil die für ihn grundrechtsrelevanten Entscheidungen über das Ob, Wann, Wo und Wie eines Einsatzes der Rüstungsgüter – auch nach seinem Vor- bringen – nicht bei der Bundesrepublik Deutschland, sondern bei Israel lägen. Von einem Mitbeherrschen der grundrechtsrelevanten Entscheidungen könne daher keine Rede sein.

34

5. Am 5. Dezember 2025 – nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde – erging durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Bescheid, mit dem der Drittwiderspruch des Beschwerdeführers gegen die der Beigeladenen erteilten Ausfuhrgenehmigungen vom 11. und 16. Oktober 2024 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer fehle die Widerspruchsbefugnis, weil er eine Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend geltend gemacht habe.

35

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 10. Dezember 2025 in der Hauptsache eine Klage gegen die der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens am 11. und 16. Oktober 2024 erteilten Ausfuhrgenehmigungen, über die bislang noch nicht entschieden ist.

IV.

36

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2024 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2025 sowie gegen die Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens vom 11. und 16. Oktober 2024. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

37

1. Der Beschwerdeführer hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig.

38

Insbesondere sei der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt, ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Zum einen sei die Durchführung des Hauptsacheverfahrens bereits aussichtslos, weil sich die tragenden Erwägungen der Fachgerichte zur fehlenden Antragsbefugnis nicht spezifisch auf das durchlaufene Eilverfahren bezögen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Fachgerichte in dieser Frage im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen würden. Zum anderen käme ein Hauptsacheverfahren zu spät. Die Genehmigungen seien sofort vollziehbar. Da eine einmal erfolgte Auslieferung der Rüstungsgüter nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, würde ein Zuwarten auf die Hauptsache den grundrechtlichen Schutz des Beschwerdeführers leerlaufen lassen.

39

2. Der Beschwerdeführer hält die Verfassungsbeschwerde auch für begründet. Die zu seinen Gunsten bestehende Schutzpflicht begründe vorliegend – jedenfalls möglicherweise – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die Aufhebung der zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens erteilten Ausfuhrgenehmigungen vom 11. und 16. Oktober 2024. Die Fachgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die grundrechtliche Relevanz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und Reichweite der insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, grundlegend verkannt. In der Konsequenz habe dies zu einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer vermeintlich fehlenden Statthaftigkeit des Eilantrags beziehungsweise der Antragsbefugnis geführt.

40

a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich der allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts vorliegend zu einer Schutzpflicht verdichtet habe. Es liege ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt vor, ebenso wie die Gefahr systematischer Verletzungen von Völkerrechtsnormen bestehe, die dem Schutz des Lebens dienten. Er sei Begünstigter dieser Schutzpflicht, weil er sich im Gazastreifen aufhalte und bereits einen großen Teil seiner Familie verloren habe.

41

aa) Die Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers durch die israelische Militäroffensive im Gazastreifen wegen der genehmigten Ausfuhr von Panzergetriebeteilen weise einen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik auf. Es sei nicht erforderlich, dass die deutsche öffentliche Gewalt für die Schaffung einer Gefahrenlage allein verantwortlich sei. Mit der Lieferung von Rüstungsgütern werde ein Beitrag zur Unterstützung der israelischen Militäroffensive geleistet, für den das Rüstungsunternehmen die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland nutze. Bei den betroffenen Rüstungsgütern handele es sich um Lieferungen, die für die Militäroffensive essentiell seien, weil außer Deutschland offenbar kein anderes Land die für die israelischen Panzer benötigten Getriebeteile habe liefern können. Im Rahmen der Militäroffensive seien Panzer in völkerrechtswidriger Weise eingesetzt worden, auch am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.

42

Darüber hinaus zeigten die Regelungen im Außenwirtschafts- sowie im Kriegswaffenkontrollgesetz deutlich, dass der deutsche Staat Handlungs- und Einflussmöglichkeiten habe, um Gefahren im Zusammenhang mit dem Export von Waffen und Rüstungsgütern zu begegnen. Die Genehmigung der Ausfuhr sei die Voraussetzung für die spätere Auslieferung und den Einsatz der Rüstungsgüter. Bei der Frage, ob ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt bestehe, sei zudem die Schwere des in Frage stehenden Völkerrechtsverstoßes zu berücksichtigen. Die Fachgerichte hätten dies vorliegend aber gänzlich außer Acht gelassen, sodass schon aus diesem Grund spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden sei. Demgegenüber sei es für die Frage eines hinreichenden Bezuges zur deutschen Staatsgewalt – entgegen der Auffassung der Fachgerichte – nicht von Bedeutung, dass die Bundesregierung keinen Einfluss auf die konkrete Verwendung der Rüstungsgüter habe und den Einsatzort, die Einsatzzeit und die näheren Umstände des Einsatzes nicht bestimme. Würde Deutschland eine derart enge Kontrolle über den Einsatz der Rüstungsgüter ausüben, wäre der Einsatz der Rüstungsgüter Deutschland nach den Regelungen über die völkerrechtliche Staatenverantwortlichkeit ohnehin zurechenbar, sodass die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte eröffnet wäre und dem Institut der Schutzpflichten keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme. Bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen handele es sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs – zudem um eine stets potentiell gefahrenträchtige und damit nicht um eine normativ neutrale Handlung, was sich auch darin zeige, dass für den Bereich des Waffen- und Rüstungsgüterexportes auf völkerrechtlicher Ebene Schutzpflichten mit Blick auf die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestünden.

43

bb) Es bestehe auch die ernsthafte Gefahr, dass die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu einer systematischen Verletzung der dem Schutz des Lebens dienenden Völkerrechtsnormen beitrage. Indem der Verwaltungsgerichtshof die völkerrechtliche Bewertung der israelischen Militäroffensive offenlasse und stattdessen die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers durch die konkret angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen prüfe, entferne er sich in mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbarer Weise von den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliege, nicht auf den Gefahrzusammenhang abzustellen. Maßgeblich sei allein, ob die Gefahr bestehe, dass es zu systematischen Völkerrechtsverletzungen komme, nicht jedoch, ob es wahrscheinlich sei, dass sich die Gefahr konkret durch die angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen verwirkliche. Es sei im Übrigen ausreichend, wenn ein Beitrag zur Schaffung einer Gefahrenlage geleistet werde; die Gefahrenprüfung habe schutzgutbezogen zu erfolgen. Je größer das Ausmaß und je schwerwiegender die festgestellte Gefahr für systematische Verletzungen der dem Schutz des Lebens dienenden Völkerrechtsnormen sei, desto geringere Anforderungen seien an die Wahrscheinlichkeit der Verwendung der Rüstungsgüter zu stellen, um eine ernsthafte Gefahr annehmen zu können. Es liege auf der Hand, dass zumindest die Möglichkeit bestehe, dass die israelische Militäroffensive mit schwerwiegenden und systematischen Verletzungen der dem Schutz des Lebens dienenden Normen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte einhergehe.

44

cc) Darüber hinaus sei das Ermessen der Bundesregierung vorliegend auf die Aufhebung der Ausfuhrgenehmigungen reduziert. Es sei zwar grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise einer bestehenden Schutzpflicht genügt werde. Diese Entscheidung müsse sich jedoch als vertretbar erweisen. Eine Vertretbarkeitskontrolle sei von den Fachgerichten vorliegend nicht vorgenommen worden, diesbezüglich sei auch die Beurteilungsgrundlage nicht gegeben, weil die Verwaltungsvorgänge der Genehmigungserteilung nicht offengelegt worden seien. Dass es versäumt worden sei, das konkrete Verwendungsrisiko der genehmigten Rüstungsgüter zu ermitteln, könne jedoch nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen.

45

Grundsätzlich gingen die völkerrechtlichen und nationalen Regelungen zur Rüstungsexportkontrolle davon aus, dass ein effektives Einwirken auf die Verwendung der Rüstungsgüter nach erfolgter Auslieferung kaum möglich sei, sodass Schutzpflichten bereits im Genehmigungsprozess griffen. Konsequenterweise sei deshalb anzunehmen, dass nur die Verhinderung der Ausfuhr eine geeignete Maßnahme zur Schutzpflichterfüllung darstelle, weil die Bundesrepublik mit der Ausfuhr die Kontrolle verliere. Nur im Einzelfall könnten alternative Maßnahmen – wie die diplomatische Einflussnahme – genügen, allerdings nur dann, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit systematische Völkerrechtsverletzungen verhindern könnten. Diplomatische Einflussnahme und vertragliche Zusicherungen seien aber jedenfalls dann offensichtlich ungeeignet und völlig unzulänglich, wenn sie über einen längeren Zeitraum ohne nennenswerten Einfluss auf den Drittstaat bemüht worden seien. Dann sei die Versagung der Genehmigung die einzige Maßnahme, die nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleibe und zudem das effektivste Mittel, das eine sichere Erfolgsgewähr der Verhinderung des Beitrags zur Rechtsgefährdung biete. So liege es auch hier, denn die Bundesregierung habe wiederholt ergebnislos versucht, auf die israelische Regierung einzuwirken. Die eingeholten Zusicherungen seien auch deshalb unzureichend, weil die israelische Regierung die eigene Militäroffensive in unvertretbarer Weise für rechtmäßig halte, sodass der Zusicherung schon nicht der Wille entnommen werden könne, tatsächlich eine dem Völkerrecht entsprechende Praxis zu pflegen. Die Aufhebung der Genehmigungen sei deshalb vorliegend die einzige Maßnahme mit tatsächlicher Wirkung hinsichtlich des gebotenen Schutzziels.

46

b) Wenn die Versagung der Genehmigung zum Schutz des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten sei, könne sie nicht außerhalb des gerichtlichen Schutzes liegen. Die Entscheidungen der Fachgerichte versagten dem Beschwerdeführer die sachlich-inhaltliche Prüfung seines Begehrens, auf die er nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen Anspruch habe.

47

Indem sie eine drittschützende Wirkung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verneint und eine Antragsbefugnis des Beschwerdeführers abgelehnt hätten, hätten die Fachgerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Um einen Grundrechtsverstoß mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu vermeiden, seien § 8 Abs. 1 AWG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass sie dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht einräumten. Nach diesen Vorschriften sei eine Ausfuhrgenehmigung zu versagen, wenn eine beantragte Ausfuhr von Rüstungsgütern zu systematischen Verletzungen der dem Schutz des Lebens dienenden Normen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte führe. Würden die Genehmigungsvorschriften durch die Exekutive rechtmäßig gehandhabt, sei der Beschwerdeführer vor einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewahrt. Verkenne die Genehmigungsbehörde aber die Gefahr systematischer Verletzungen der dem Schutz des Lebens dienenden Völkerrechtsnormen, liefe der in den Regeln des Außenwirtschaftsrechts intendierte Grundrechtsschutz ins Leere. Mit dem Genehmigungserfordernis komme der Verwaltung im Bereich des Außenwirtschaftsgesetzes eine intensive Garantenstellung für die effektive Gewährleistung der grundrechtlich geschützten Interessen zu, was dafür spreche, dass die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen individualschützenden Charakter habe.

48

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbiete es zudem, in mehrpoligen Rechtsverhältnissen ein grundrechtlich abgesichertes Interesse einseitig um seine Verwirklichung zu bringen. Genau dies wäre aber der Fall, wenn man dem Schutz des Lebens als verfassungsrechtlichem „Höchstwert“ im mehrpoligen Rechtsverhältnis der außenwirtschaftlichen Genehmigungen den subjektiven Schutz versagen würde, während eine einseitige Subjektivierung zugunsten der Rüstungsunternehmen vorgenommen würde, obwohl die Außenwirtschaftsfreiheit gegenüber dem Grundrecht auf Leben eindeutig das schwächere Interesse sei.

49

Die Anerkennung eines subjektiven Rechts sei vorliegend jedenfalls deshalb geboten, weil eine Ermessensreduktion vorliege und sich die zugunsten des Beschwerdeführers greifende grundrechtliche Schutzpflicht auf einen konkreten Handlungsanspruch verdichtet habe. Zumindest in einer solchen Konstellation sei zwingend ein subjektiv-rechtlicher Anspruch anzuerkennen.

V.

50

1. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

51

a) Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat hat von einer Stellungnahme abgesehen.

52

b) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Namen der Bundesregierung Stellung genommen.

53

aa) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde werde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht, weil die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache geboten sei. Insbesondere sei ein fachgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht von vornherein aussichtslos, denn die schwierigen tatsächlichen und fachrechtlichen Fragen, die die Beschwerde aufwerfe, seien bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung ließe sich jedoch auch kurzfristig herbeiführen, die Bundesregierung sei bereit, ihr Einverständnis zu einer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu erklären. Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, weil ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil drohe. Aus den verfahrensgegenständlichen Genehmigungen resultierten für den Beschwerdeführer keine konkreten Gefahren, erst recht nicht nach Beginn des Waffenstillstandes.

54

bb) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Fachgerichte hätten bei der Anwendung und Auslegung des einfachgesetzlichen § 42 Abs. 2 VwGO die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verkannt oder in willkürlicher Weise angewandt.

55

(1) Die Fachgerichte seien zutreffend von einem Vorrang des einfachgesetzlichen Rechts bei der Bestimmung der Antragsbefugnis ausgegangen und hätten eine Drittanfechtungsbefugnis aus dem Außenwirtschaftsrecht richtigerweise verneint. Weder dem Wortlaut noch dem Telos oder der Entstehungsgeschichte des Außenwirtschaftsgesetzes ließen sich Anhaltspunkte für die Begründung drittschützender Rechte entnehmen; der Bundestag habe Vorschläge zur Einführung eines Verbandsklagerechts für den Bereich des Rüstungsexports vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Dem Gesetzgeber komme aber ein Vorrang bei der Zuerkennung subjektiver Rechte zu und es stehe ihm grundsätzlich frei, Interessenkonflikte rein objektiv-rechtlich zu regeln. Hieran ändere auch die Anerkennung grundrechtlicher Schutzpflichten nichts. Verfassungsrechtliche Schutzpflichten richteten sich in erster Linie an den Gesetzgeber, dem ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zukomme. Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen komme allenfalls dann in Betracht, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben seien oder nur völlig ungeeignete Maßnahmen ergriffen hätten. Wenn der Gesetzgeber jedoch in Erfüllung seiner Schutzpflicht konkrete Regelungen treffe und damit Schutzmaßnahmen setze, seien es diese Regelungen, die den Grundrechtsschutz konkretisierten. So liege es hier, weil der Gesetzgeber und die Bundesregierung mit dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Vertrag über den Waffenhandel und den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Maßstäbe gesetzt hätten, die dafür Sorge tragen würden, dass Rüstungsausfuhren nicht zu systematischen Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte missbraucht würden. Diese Regelungen sähen zwar kein individuelles Klagerecht vor, sie blieben aber mitnichten hinter den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zurück. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass das geltende Rüstungsexportkontrollrecht offensichtlich unbeachtet bliebe oder sich die Bundesregierung ihren diesbezüglichen Verpflichtungen systematisch entziehen würde, käme die gerichtliche Feststellung einer grundrechtlichen Schutzpflicht überhaupt in Betracht. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Bundesregierung wäge stets von Fall zu Fall sorgfältig ab, welche militärisch nutzbaren Güter sie zur Ausfuhr genehmige, hierzu erfolge eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe einer umfassenden politischen und rechtlichen Prüfung unter Beteiligung mehrerer Ressorts.

56

(2) Auch die Annahme der Fachgerichte, dass sich bereits aufgrund ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit keine Antragsbefugnis aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht herleiten lasse, verletze kein spezifisches Verfassungsrecht. Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts seien Schutzpflichten grundsätzlich unbestimmt und ihre Konkretisierung in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. Bei Schutzpflichten gegenüber im Ausland lebenden Personen seien zudem die eingeschränkten Schutzmöglichkeiten der deutschen Hoheitsträger zu berücksichtigen. Schließlich handele es sich bei dem Bereich der Sicherheits- und Rüstungsexportpolitik um einen hochpolitischen Bereich, der komplexe Prognose- und Wertungsentscheidungen erfordere, was zusätzlich für einen besonders weiten Entscheidungsspielraum spreche. Die Annahme der Fachgerichte, grundrechtliche Schutzpflichten könnten in der Regel keine Drittanfechtungsbefugnis für konkrete Einzelmaßnahmen begründen, sei daher zutreffend.

57

Auch vorliegend könne nicht angenommen werden, dass ein konkret individualisierter Dritter in das durch die Ausfuhrgenehmigung zwischen dem Genehmigungsadressaten und der Bundesrepublik begründete Rechtsverhältnis einbezogen werde. Dies sei nur dann möglich, wenn sich eine zugunsten des Dritten bestehende Schutzpflicht gerade auf die Aufhebung dieser Genehmigung verdichtet hätte, wofür vorliegend aber keine hin- reichenden Anhaltspunkte bestünden.

58

Die durch den Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf einen Gefahrzusammenhang angestellten Erwägungen begegneten ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Frage, ob Deutschland einen spezifischen Beitrag von einem gewissen Gewicht zu einer etwaigen Gefährdungssituation leiste, sei eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Gesamtbetrachtung vorzunehmen und in diesem Rahmen auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall völlig unklar sei, ob und wann die verfahrensgegenständlichen Getriebeteile ausgeliefert, ob und wann sie gegebenenfalls in Panzerfahrzeuge eingebaut und ob und wo diese Panzerfahrzeuge dann gegebenenfalls eingesetzt würden. Dass der Verwaltungsgerichtshof für einen Zurechnungszusammenhang mehr verlangt habe als eine nur „abstrakte“ oder „latente“ Gefahr, stehe zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Drohneneinsatz Ramstein nicht in Widerspruch, sondern vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung, nach der die Verdichtung zu einer Schutzpflicht von Art, Nähe und Ausmaß einer möglichen Gefährdung abhänge.

59

(3) Auf die Frage, ob die Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch die israelische Militäroffensive bestehe, komme es hiernach nicht mehr an. Maßgeblich sei hierfür jedoch jedenfalls die ex ante Beurteilung im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Die Bundesregierung stehe im stetigen Austausch mit ihren diplomatischen Partnern und überprüfe die Lage im Gazastreifen anhand nachrichtendienstlicher Erkenntnisse sowie öffentlicher Quellen. Sie stehe zudem im fortwährenden Austausch mit der israelischen Regierung und wirke sowohl in direkten Gesprächen als auch öffentlich auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch Israel hin. Allein zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Genehmigungserteilung sei die damalige Außenministerin zwölf Mal in die Region gereist, jeweils auch mit dem Ziel, auf die israelische Regierung einzuwirken. Parallel habe ein fortlaufender Austausch stattgefunden, etwa durch Konsultationen oder durch die Deutsche Botschaft in Tel Aviv. Zudem habe die Bundesregierung im Oktober 2024 eine völkerrechtlich verbindliche Zusage Israels erhalten, dass aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter stets im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht eingesetzt würden.

60

c) Aus Sicht der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

61

aa) Die Beschwerde sei bereits unzulässig, da der Rechtsweg in der Hauptsache nicht abgeschlossen sei. Ein fachgerichtliches Hauptsacheverfahren sei nicht von vornherein aussichtslos, weil es zu der Frage des Drittschutzes außenwirtschaftsrechtlicher Normen bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe. Ein Zuwarten auf die Hauptsache sei auch nicht unzumutbar, weil der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, dass die genehmigungsgegenständlichen Güter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kurzfristig im Gazastreifen eingesetzt würden. Die Genehmigungen beträfen keine vollständigen Getriebe, sondern einzelne Komponenten beziehungsweise Produktionsmittel. Es sei nicht sicher, ob diese überhaupt zeitnah für die Fertigung von Getrieben genutzt oder zunächst nur bevorratet würden. Für die Fertigung eines Getriebes würden zudem tausende andere Teile benötigt und die Fertigung erfordere zahlreiche weitere Bearbeitungsschritte, einschließlich eines Testbetriebs. Selbst wenn die Teile zeitnah für die Fertigung von Getrieben verwendet werden sollten, stehe zudem nicht fest, ob sie anschließend tatsächlich in einem Fahrzeug verbaut würden und wo dieses Fahrzeug zum Einsatz käme.

62

bb) Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Die Fachgerichte hätten eine Antragsbefugnis des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weil sich eine solche auch bei verfassungskonformer Auslegung nicht aus dem Außenwirtschaftsrecht ergebe und sich der Schutzauftrag der Bundesrepublik für die Wahrung der grundlegenden Menschenrechte vorliegend nicht zu einer Schutzpflicht verdichtet habe. Für die Begründung einer Schutzpflicht fehle es an einem hinreichenden Verantwortungszusammenhang zwischen den Ausfuhrgenehmigungen und einer potentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers. Über den konkreten Einsatz der betroffenen Rüstungsgüter werde außerhalb der Entscheidungsbefugnis der deutschen Staatsgewalt entschieden. Die angegriffenen Genehmigungen erfassten nicht die Ausfuhr vollständiger Panzergetriebe, sondern lediglich von Komponenten.Aufgrund der hohen Anzahl an erforderlichen Zwischenschritten sei es rein zeitlich unwahrscheinlich, dass es zu einer konkreten Verwendung der Komponenten für im Gazastreifen eingesetzte Fahrzeuge komme.Gegen eine Drittanfechtungsmöglichkeit spreche auch, dass eine Ausweitung von Klagerechten für den Bereich des Rüstungsexports gesetzgeberisch diskutiert, aber ausdrücklich nicht umgesetzt worden sei.

63

2. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Vorbringens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde begehrt.

64

a) Zur Begründung führt er aus, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das israelische Militär einen erheblichen Nachschubbedarf habe und die verfahrensgegenständlichen Rüstungsgüter bald ausgeliefert werden könnten. Der Waffenstillstand sei nicht verlässlich; es würden weiterhin Zivilisten getötet.

65

Die Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht auf den Rechtsweg in der Hauptsache zu ver- weisen, da ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn die Rüstungsgüter ausgeliefert würden. Bei einer Folgenabwägung überwögen die Interessen des Beschwerdeführers. Erginge die Anordnung nicht, könnten die Rüstungsgüter ausgeführt und in Panzern der israelischen Armee verbaut werden, die diese ihrerseits zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in Gaza verwenden könnte. Der Beschwerdeführer sei hierdurch an Leib und Leben gefährdet. Demgegenüber wögen die Nachteile, welche eintreten würden, wenn die Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, weniger schwer. Die Ausfuhr der Getriebeteile würde sich hierdurch lediglich zeitlich verzögern.

66

b) Die Bundesregierung und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens haben zu dem Antrag mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2026 Stellung genommen. Sie sind jeweils der Auffassung, dem Beschwerdeführer fehle bereits ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

67

3. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 von der Möglichkeit zur weiteren Äußerung nach Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen Gebrauch gemacht und das Beschwerdevorbringen vertieft. Vorliegend liege in Gestalt der erteilten Ausfuhrgenehmigungen ein spezifischer Beitrag der deutschen öffentlichen Gewalt von einigem Gewicht bei der Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen vor. Dann sei aber auch bei der Auswahl der Mittel die Auflösung dieses Zusammenhangs in den Mittelpunkt des Rechtsschutzes zu stellen und die öffentliche Gewalt könne nicht stattdessen an anderer Stelle auf andere Kausalabläufe einwirken. Mit Blick auf die für den Beschwerdeführer bestehende Gefährdungslage reiche es nicht aus, wenn die deutsche öffentliche Gewalt Bemühungen zur „Verbesserung der humanitären Lage für Irgendjemanden in Gaza“ tätige.

68

4. Der Jüdische Juristenverband in Deutschland e.V. hat am 9. Januar 2026 eine Amicus Curiae-Eingabe eingereicht. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

69

5. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

VI.

70

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

71

Den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie können auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne ernstliche Zweifel beantwortet werden (vgl. BVerfGE 51, 268 <284 f.>; 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>).

72

1. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die Anhängigkeit des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bereits der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht, weil der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleibt.

73

2. Weder die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch die Rüge eines Verstoßes gegen die Schutzpflichtdimension von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügen den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Fachgerichte im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO den Zugang zu Gericht dadurch in unzumutbarer Weise beschränkt haben, dass sie eine zugunsten des Beschwerdeführers etwaig bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer Bedeutung und Tragweite verkannt oder willkürlich verneint hätten.

74

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 44, 302 <305>; 77, 275 <284>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>; 149, 346 <363 Rn. 34>). Allerdings setzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Bestehen von Rechten, für die Rechtsschutz zu gewähren ist, voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfGE 83, 182 <194 f.>). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet deshalb nur demjenigen den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Es genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkung haben (vgl. BVerfGE 31, 33 <39 f.>; 83, 182 <194>; 113, 273 <310>). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt nicht die Möglichkeit einer Popularklage und garantiert dem Bürger keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 -, Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08 -, Rn. 13).

75

b) Gemessen an diesen Vorgaben kommt die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts – vorliegend des § 42 Abs. 2 VwGO und der einschlägigen Vorgaben des Außenwirtschaftsgesetzes – auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist und das Bundesverfassungsgericht nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen kann. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen, als nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind oder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 30, 173 <196 f.>; 57, 250 <272>; 74, 102 <127>; 85, 248 <258>; 109, 38 <58 f.>; 110, 226 <270>).

76

c) Eine mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen gehen auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ersichtlich nicht von einem unzumutbar engen Verständnis der Voraussetzungen für eine Drittanfechtung von Verwaltungsakten und der in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus, soweit sie die Zulässigkeit im Hinblick auf eine fehlende Antragsbefugnis des Beschwerdeführers verneint haben.

77

Unter Berücksichtigung der Reichweite und des Schutzgehalts einer etwaigen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erwachsenden Schutzpflicht (aa) hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgezeigt, dass durch die in den angegriffenen Entscheidungen angestellten Erwägungen zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und zur Frage einer Antragsbefugnis Verfassungsrecht verletzt worden wäre (bb).

78

aa) Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte. Unter bestimmten Bedingungen kann sich dieser allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten, die darauf gerichtet ist, gegenüber einem Drittstaat auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte hinzuwirken, wobei diese Schutzpflicht auch zugunsten von im Ausland lebenden Ausländern greifen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 -, Rn. 82 ff. – Drohneneinsatz Ramstein).

79

Wie die staatlichen Organe den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen, ist von ihnen jedoch grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG und der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes geben keine konkreten Schritte oder Maßnahmen zur Erfüllung des mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bestehenden allgemeinen Schutzauftrags oder einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht vor. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt bei der Erfüllung einer grundrechtlichen Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, und den das Bundesverfassungsgericht zu beachten hat (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>; 142, 313 <337 Rn. 70>). Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <215>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>; 157, 30 <114 Rn. 152> – Klimaschutz).

80

Im Bereich der auswärtigen Politik überlässt das Grundgesetz zudem der Bundesregierung einen weit bemessenen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung. Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe (vgl. BVerfGE 68, 1 <87 f.>; 90, 286 <363 f.>; 104, 151 <207>; 118, 244 <259>; 137, 185 <235 Rn. 138>; 152, 8 <23 f.> – Anti-IS-Einsatz). Die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit ist dem Grundgesetz als Ziel immanent. Bei der Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein Verfassungsgut, das auch bei der Konkretisierung etwaiger extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 -, Rn. 105). Es ist deshalb grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird (vgl. BVerfGE 66, 39 <60 f.>; 143, 101 <153 Rn. 170>; BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 -, Rn. 110; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 – 2 BvR 1371/13 -, Rn. 46).

81

bb) Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass durch die in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen zu der Frage einer Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angestellten Erwägungen spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.

82

Die Auslegung des einfachgesetzlichen Rechts durch die Fachgerichte, nach der den einschlägigen Regelungen in § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 AWV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG keine drittschützende Wirkung zukommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

83

Zunächst ist – ein vom Beschwerdeführer implizit angedeuteter – Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot nicht ansatzweise zu erkennen. Die Fachgerichte haben sich mit Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte der § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 AWV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG eingehend auseinandergesetzt. Ihre Schlussfolgerung, nach der die § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 AWV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG keinen Drittschutz begründen, steht im Einklang mit der herrschenden Auffassung in der Fachliteratur (vgl. Gerster, in: Niestedt, Außenwirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2025, § 8 AWG, Rn. 37; Simonsen, in: Wolffgang/Rogmann/Pietsch, AWR-Kommentar, § 4 AWG Rn. 32 (Dez. 2016); Lange, JZ 80 <2025>, S. 912; Klimke, Die Verwaltung 58 <2025>, S. 65; Wentker, NVwZ 2025, 547 <549 f.>; Backenstraß/Kirst, ZEuS 2023, 279 <291>; Niebank GSZ 2019, 145 <148>; siehe auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Sachstand WD 3 – 3000 – 059/19 vom 14.03.2019, S. 4).

84

Auch mit Blick auf die Schutzwirkung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist es nach den vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Maßstäben nicht von Verfassungs wegen geboten, den Vorschriften der § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 AWV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG eine allgemein drittschützende und die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Wirkung zuzusprechen (1). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Bejahung einer Antragsbefugnis vorliegend aus grundrechtlichen Erwägungen deshalb geboten gewesen wäre, weil sich eine Schutzpflicht gerade auf die Aufhebung der konkret angegriffenen Genehmigungen verdichtet hätte (2).

85

(1) In Wahrnehmung des ihnen mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts obliegenden allgemeinen Schutzauftrages haben Gesetzgeber und vollziehende Gewalt für den Bereich des Rüstungsexportes einen schützenden Rechtsrahmen geschaffen, der die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht berücksichtigt (a). Dass es von Verfassungs wegen geboten wäre, diesem Schutzregime eine allgemein drittschützende Wirkung gegenüber erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zuzusprechen, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt (b).

86

(a) Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Rüstungsexports umfangreiche Regelungen durch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung und das Gesetz über den Vertrag über den Waffenhandel geschaffen (aa). Darüber hinaus ist die Bundesrepublik an die unionsrechtlichen Vorgaben des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern gebunden (bb). Die Bundesregierung hat zudem in Gestalt der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern Leitlinien für die Ermessensausübung im Bereich des Rüstungsexportrechts erlassen und ist auf internationaler Ebene in weitere Kooperationen zur Rüstungsexportkontrolle eingebunden (cc).

87

(aa) Die Ordnung der Kriegswaffenexportkontrolle hat in Deutschland Verfassungsrang. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt nach Satz 2 ein Bundesgesetz. Es besteht nach § 6 Abs. 1 des diesbezüglichen Ausführungsgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), BGBl I 1990 S. 2506) kein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung, die Beförderung oder das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG zwingend zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Kriegswaffen im Sinne dieser Vorschriften sind nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KrWaffKontrG die Gegenstände, Stoffe und Organismen, die in der dem Gesetz als Anlage beigefügten Kriegswaffenliste aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, Stoffe und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind.

88

Das Inverkehrbringen sonstiger Rüstungsgüter – um die es vorliegend geht – richtet sich nach den Bestimmungen des im Jahr 2013 neu gefassten Außenwirtschaftsgesetzes (BGBl I S. 1482) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (BGBl I S. 2865). Anders als für den Bereich des Kriegswaffenexports ist die Ausfuhr von Gütern, die unter das Außenwirtschaftsgesetz fallen, nach § 1 Abs. 1 AWG grundsätzlich frei und nur genehmigungspflichtig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Genehmigungspflichten und Versagungsgründe für eine Genehmigung können sich insbesondere bei einer Gefährdung der in § 4 Abs. 1 AWG genannten Rechtsgüter ergeben. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 AWG ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der Handlungen im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs beschränkt werden können, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten.

89

Die unter anderem auf dieser Grundlage erlassene Außenwirtschaftsverordnung sieht in ihrem § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (so genannte Ausfuhrliste) aufgeführten Güter vor. Nach Teil I Abschnitt A Nr. 0006 a) gilt dies unter anderem für die Bestandteile von Landfahrzeugen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden, darunter Panzer und gepanzerte Fahrzeuge. Mit Blick auf die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung der auf der Ausfuhrliste aufgeführten Güter bestimmt § 8 Abs. 1 AWG, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn der Zweck der Vorschrift – vorliegend die Gewährleistung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sowie die Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik – nicht oder nur unwesentlich gefährdet wird. In anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung dieser Zwecke überwiegt.

90

Daneben bestimmt Art. 7 Abs. 3, Abs. 1 lit. b Ziffer i und ii des Vertrages vom 2. April 2013 über den Waffenhandel, dass die Ausfuhr von Waffen oder Rüstungsgütern unter anderem dann nicht genehmigt werden darf, wenn ein überwiegendes Risiko besteht, dass das Ausfuhrgut dazu verwendet werden könnte, eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts oder der internationalen Menschenrechtsnormen zu begehen oder zu erleichtern und diesem Risiko nicht durch risikomindernde Maßnahmen begegnet werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 2). Der von der Bundesrepublik ratifizierte (vgl. Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel, BGBl II 2013, Nr. 31) Vertrag ist am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten.

91

Wie sich aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien ergibt, war es bei Erlass der Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und des Zustimmungsgesetzes zu dem Vertrag über den Waffenhandel die ausdrückliche Intention des Gesetzgebers, den dem Rüstungsexport inhärenten Risiken für die Wahrung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte zu begegnen (vgl. BTDrucks 17/11127, S. 21 f.; BTDrucks 17/13708, S. 1). Gleichzeitig war es die Intention des Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt mit der Ausgestaltung des § 4 Abs. 1 AWG als Verordnungsermächtigung das notwendige Instrumentarium an die Hand zu geben, um flexibel auf die vielfältigen und komplexen Fallkonstellationen des Außenwirtschaftsverkehrs angemessen reagieren zu können (vgl. BTDrucks 17/11127, S. 21), womit für den Bereich des Rüstungsgüterexports auch dem zur Sicherung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit erforderlichen Spielraum der Bundesregierung Rechnung getragen wird (vgl. auch § 12 Abs. 1 AWG).

92

(bb) Zusätzlich zu diesen Bestimmungen ist die Bundesrepublik korrespondierende unionsrechtliche Verpflichtungen im Bereich des Rüstungsexports eingegangen. Der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 29 EUV bindende Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2008 (ABl. EU L 335 vom 13.12.2008, S. 99) legt acht Kriterien fest, die von allen Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über Ausfuhrgenehmigungen zugrunde zu legen sind. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im Empfängerland, wobei die Genehmigung unter anderem dann zu verweigern ist, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass das Ausfuhrgut dazu verwendet wird, schwere Verletzungen gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen (Kriterium 2). Der Gemeinsame Standpunkt wird durch die Militärgüterliste der EU ergänzt, auf der die Rüstungsgüter im Einzelnen aufgeführt sind, für die die Genehmigungserfordernisse gelten (Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. EU C 85 vom 13.03.2020, S. 1).

93

(cc) Die Bundesregierung hat zudem in Gestalt der Politischen Grundsätze (Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Fassung vom 26. Juni 2019), Anlage 1a zum Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/145, S. 46 ff.) Leitlinien formuliert, die die mit Blick auf die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen gegebenenfalls erforderliche Ermessensentscheidung lenken sollen und die vorgeben, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter die Menschenrechtslage im Empfängerland ein besonders gewichtiges Abwägungskriterium darstellt, wobei bei der Beurteilung der Menschenrechtslage unter anderem die Feststellungen der Europäischen Union, des Europarates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Vereinten Nationen sowie die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen berücksichtigt werden sollen. Die Leitlinien bestimmen ferner, dass eine Ausfuhrgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden soll, wenn ein „hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betroffene Rüstungsgut im Empfängerland zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird (vgl. Politische Grundsätze, a.a.O., S. 47). Daneben soll auch das besondere Interesse der Bundesregierung an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie im EU- und NATO-Kontext im Rahmen der Genehmigungspraxis berücksichtigt werden. Legitime Sicherheitsinteressen von Drittländern – etwa die Wahrnehmung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen – können zudem ebenso in die Ermessensabwägung einfließen wie Sicherheitsinteressen von internationalem Belang, etwa die Abwehr terroristischer Bedrohungen oder die Sicherung der Seewege. Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts – sollen weitere wesentliche Elemente der Abwägung sein (Politische Grundsätze, a.a.O., S. 50).

94

Auf internationaler Ebene berichtet die Bundesregierung außerdem regelmäßig an das Waffenregister der Vereinten Nationen sowie das Berichtssystem der Vereinten Nationen für Militärausgaben (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/1450, S. 19) und hat das Wassenaar Arrangement für Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien mitbegründet, bei dem es sich um eine politische Übereinkunft zwischen 42 Staaten handelt mit dem Ziel, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsexportkontrolle zu vertiefen (vgl. Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2024, BTDrucks 21/1450, S. 18 f.).

95

Diese umfangreichen Maßnahmen zeigen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die vollziehende Gewalt die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern als eine potentiell gefahrgeneigte Tätigkeit bewerten, die Auswirkungen auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte – sowie auf die sicherheits- und bündnispolitischen Interessen der Bundesrepublik haben kann. Mit den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen und politischen Initiativen haben der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt – an die sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende Schutzauftrag richtet – insgesamt einen Rahmen geschaffen, der gerade wirksam verhindern soll, dass mit Blick auf den Export von Waffen und Rüstungsgütern überhaupt eine Gefährdungssituation entsteht, in deren Folge sich der allgemeine Schutzauftrag für den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten könnte.

96

(b) Die hier einschlägigen § 8 Abs. 1 AWG, § 8 Abs. 1 AWV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG bestimmen ebenso wie Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrags über den Waffenhandel und der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates, dass bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu prüfen ist, ob mit Blick auf die Ausfuhr des antragsgegenständlichen Rüstungsguts Risiken für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte einhergehen, und die Genehmigung zu versagen ist, wenn ein solches Risiko in hinreichendem Umfang besteht.

97

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, diesem umfangreichen Schutzregime eine allgemein drittschützende Wirkung gegenüber erteilten Ausfuhrgenehmigungen zuzusprechen. Mit Blick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt gebietet es der allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich nicht, dass die öffentliche Gewalt für Dritte einfachgesetzliche Wege eröffnet, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können.

98

Solange er sich nicht zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, begründet der allgemeine Schutzauftrag mit Blick auf die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht im Bereich des Rüstungsexportrechts für sich genommen auch kein mehrpoliges Rechtsverhältnis zugunsten etwaiger Grundrechtsträger im Ausland, das eine diesbezügliche Subjektivierung der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts zwingend gebieten würde. Ein rein objektiv-rechtlich ausgestaltetes Rechtsregime kann daher dem Schutzauftrag gerecht werden, wenn es etwaige Risiken für den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts – wie vorliegend – angemessen berücksichtigt.

99

Auch die einschlägigen unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen – der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates und der Vertrag über den Waffenhandel – enthalten keine Vorgaben dahingehend, dass die Mitglied- beziehungsweise Vertragsstaaten verpflichtet wären, im nationalen Recht für potentiell betroffene Individuen im Ausland eine subjektive Anfechtungsbefugnis mit Blick auf Rüstungsexportentscheidungen zu schaffen.

100

Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in der – soweit ersichtlich – bislang einzigen Entscheidung zur Frage etwaiger Pflichten der Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention mit Blick auf die Kontrolle von Rüstungsexporten festgehalten, dass auch aus der Konvention kein individuelles Recht auf eine Regulierung des Rüstungsgüterexports abgeleitet werden könne und der möglicherweise rechtsgutsbeeinträchtigende Einsatz von Waffen durch einen Drittstaat dem exportierenden Staat – auch bei Fehlen eines angemessenen Exportkontrollsystems – nicht zugerechnet werden könne (EKMR, Tugar v. Italy, 22869/93, 18.10.1995).

101

(2) Der Beschwerdeführer hat im Weiteren nicht tragfähig aufgezeigt, dass die Erwägungen der Fachgerichte, mit denen sie mit Blick auf die vorliegend konkret angegriffenen Genehmigungen eine Drittanfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers außerhalb des rüstungsexportrechtlichen Schutzrahmens unmittelbar auf Grundlage einer grundrecht- lichen Schutzpflicht verneint haben, verfassungsrechtliche Bedenken begründen könnten.

102

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, weil – wie der Beschwerdeführer vorbringt – eine ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen durch die israelische Militäroffensive bestehe und auch ein entsprechender Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsgutsgefährdung auf Seiten des Beschwerdeführers und den Handlungen der Bundesrepublik in Gestalt der behördlichen Genehmigungserteilung auszumachen sei.

103

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. September 2025 maßgeblich darauf abgestellt, dass es der öffentlichen Gewalt grundsätzlich im Rahmen eines weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums freistehe, wie sie etwaig drohenden Gefahren durch den behaupteten völkerrechtswidrigen Einsatz der Ausfuhrgüter begegne. Eine Schutzpflicht begründe zudem regelmäßig keinen der Eingriffsabwehr vergleichbaren konkreten Anspruch. Könne aber auf Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht keine konkrete Maßnahme – hier die Aufhebung der Ausfuhrgenehmigungen – verlangt werden, könne die staatliche Schutzpflicht auch keine Antragsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Drittanfechtungsverfahren vermitteln.

104

Unter Berücksichtigung der Reichweite und des Schutzgehalts einer etwaigen Schutzpflicht (a) hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die diesbezüglich im Einzelnen angestellten Erwägungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite einer sich gegebenenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht beruhen (b).

105

(a) Schon bei inländischen Sachverhalten kommt die Feststellung einer Verletzung von Schutzpflichten nur dann in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen worden sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; 77, 170 <214 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>; 151, 202 <299 Rn. 148> – Europäische Bankenunion; 157, 30 <114 Rn. 152>; 163, 363 <430 f. Rn. 129> – EPA) oder auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. BVerfGE 61, 82 <114 f.>; 84, 34 <50>; 88, 203 <254>; 95, 1 <15>).

106

Folglich ist der mit einer Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch auch bei inländischen Sachverhalten nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutze des Grundrechts trifft, die nicht offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich aus der Schutzpflicht jedoch grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35). Nur unter ganz besonderen Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Gewalt in einer Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 46, 160 <164 f.>; 77, 170 <215>). Will der Beschwerdeführer aber geltend machen, dass die öffentliche Gewalt ihrer Schutzpflicht allein dadurch genügen kann, dass sie eine ganz bestimmte Maßnahme ergreift, muss er dies und die Art der zu ergreifenden Maßnahme schlüssig darlegen (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 – 2 BvR 1371/13 -, Rn. 32), wozu auch die Darlegung gehört, inwieweit staatliche Maßnahmen zu einer effektiven Verbesserung beitrügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 – 1 BvR 2980/14 -, Rn. 19 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2023 – 1 BvR 607/22 -, Rn. 14).

107

Bei ausländischen Sachverhalten können sich überdies weitere Einschränkungen ergeben. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte (vgl. BVerfGE 157, 30 <127 Rn. 178>). Auch in den Fällen, in denen sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, muss eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen deshalb nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland (vgl. BVerfGE 157, 30 <126 Rn. 176>; BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 -, Rn. 110). Unter Umständen bedarf ihr Inhalt der Modifikation und Differenzierung (vgl. BVerfGE 100, 313 <363>; 154, 152, 1. Leitsatz – BND – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; 157, 30 <126 Rn. 176>; BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 -, Rn. 110), gegebenenfalls sogar dahingehend, dass einige der genannten Kriterien, die bei inländischen Sachverhalten an die Schutzvorkehrungen anzulegen sind – beispielsweise ob diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen – einzuschränken sind oder überhaupt nicht zur Anwendung kommen (vgl. BVerfGE 157, 30 <129 Rn. 181>).

108

(b) Da der Beschwerdeführer vorliegend konkret die Aufhebung der beiden zugunsten der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens erteilten Ausfuhrgenehmigungen vom 11. und 16. Oktober 2024 begehrt, oblag es ihm hiernach aufzuzeigen, dass die Fachgerichte grundlegend verkannt hätten, dass die öffentliche Gewalt einer etwaigen Schutzpflicht – auch unter Berücksichtigung ihres aufgrund der Extraterritorialität möglicherweise eingeschränkten Inhalts – vorliegend allein dadurch genügen könnte, dass sie die beiden angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen aufhebt.

109

Diesem Erfordernis genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine insoweit grundlegende Verkennung der Reichweite und des Schutzgehalts grundrechtlicher Schutzpflichten bei der Feststellung des Sachverhalts und der Auslegung wie Anwendung der Gesetze durch die Fachgerichte hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

110

Die Fachgerichte haben – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – festgestellt, dass Gesetzgeber und vollziehende Gewalt nicht untätig geblieben sind, sondern ein allgemeines Schutzregime geschaffen haben, um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen, und auch mit Blick auf die israelische Militäroffensive und die katastrophale humanitäre Lage im Gazastreifen konkrete Maßnahmen ergriffen haben.

111

Die Bundesregierung steht bilateral und im Rahmen der Einbindung in die Europäische Union im laufenden Austausch mit der israelischen Regierung, wirkt auf eine Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen hin und leistet umfangreiche humanitäre Hilfe. Dabei hat die Bundesregierung nicht nur allgemeine Schutzmaßnahmen ergriffen, sondern gerade auch ihre Genehmigungspraxis mit Blick auf die Ausfuhr von Kriegswaffen und Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel mit dem Verlauf der israelischen Militäroffensive im Gazastreifen angepasst. Den Rüstungsexportberichten (vgl. dazu oben Rn. 14-16) kann entnommen werden, dass die Bundesregierung die Ausfuhr von auf der Kriegswaffenliste geführten Gütern mit Endverbleib in Israel zuletzt überhaupt nicht mehr genehmigte und sich auch das Ausfuhrvolumen der sonstigen Rüstungsgüter nach einem Anstieg unmittelbar nach dem Terrorangriff der Hamas im Herbst 2023 erheblich reduziert hat. Phasenweise hat sie die Prüfung von Ausfuhrgenehmigungen insgesamt weitgehend ausgesetzt und außerdem eine Zusicherung Israels eingeholt, dass Kriegswaffen und Rüstungsgüter nur im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht verwendet werden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis etwaigen menschenrechtlichen Risiken leichtfertig und willkürlich verschließt.

112

Weiter haben die Fachgerichte festgestellt, dass Gegenstand der durch den Beschwerdeführer angegriffenen Ausfuhrgenehmigungen keine unmittelbar einsatzbereiten Kriegswaffen sind, sondern sonstige auf der Ausfuhrliste geführte Rüstungsgüter. Es bestünden keine gesicherten Anhaltspunkte, wann und wo diese Güter gegebenenfalls weiterverarbeitet würden, wie eine Verarbeitung erfolge und welche zusätzlichen Komponenten gegebenenfalls für einen Einsatz erforderlich seien sowie wann und wo etwaige mit diesen Gütern ausgestattete Fahrzeuge gegebenenfalls zu welchen Zwecken eingesetzt würden, die mit Gefährdungen einhergingen, von denen der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen wäre. Die Einsatzmöglichkeit der von der Genehmigung erfassten Güter hingen von zahlreichen weiteren Zwischenschritten ab; über einen etwaigen konkreten Einsatz entschieden allein die israelischen Streitkräfte.

113

Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer – wie die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt haben – mit den Anforderungen an die nur unter ganz besonderen Umständen mögliche Verengung einer etwaigen Schutzpflicht auf einen Anspruch auf Erlass einer konkreten Maßnahme nicht ausreichend auseinandergesetzt.

114

Zwar geht der Beschwerdeführer umfangreich auf die völkerrechtliche Kritik am Vorgehen Israels ein und macht detaillierte Ausführungen zum großen Leid der Zivilbevölkerung im Gazastreifen. Auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der öffentlichen Gewalt und dem hierauf – mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung – anzuwendenden Kontrollmaßstab der Gerichte geht der Beschwerdeführer hingegen nicht hinreichend differenziert ein. Er setzt sich auch nicht näher damit auseinander, dass eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Ausländern nicht den gleichen Inhalt haben muss wie eine Schutzpflicht bei inländischen Sachverhalten. Weiter wird nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der Bundesregierung im Bereich der auswärtigen Politik ein Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenverantwortung verbleibt, innerhalb dessen sie im Bereich der Rüstungsexportkontrolle auch etwaige weitere betroffene Grundrechte der Begünstigten einer Ausfuhrgenehmigung zu berücksichtigen hat und es ihr zudem offensteht, in ihrer Abwägungsentscheidung den außen-, bündnis- und sicherheits-politischen Interessen der Bundesrepublik und etwaiger Bündnispartner Rechnung zu tragen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG). Eine Abwägungsentscheidung über die Lieferung von Rüstungsgütern kann daher eine Vielzahl abwägungsrelevanter Kriterien umfassen, die gegebenenfalls in Ausgleich gebracht werden müssen.

115

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.

116

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

117

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.