BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 26.11.2025, AZ 10 B 3.25, 10 B 3.25 (10 C 12.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B10B3.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 4. Februar 2025, Az: 7 LC 47/23, Beschluss
vorgehend VG Osnabrück, 25. Mai 2023, Az: 2 A 70/21, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Februar 2025 wird teilweise aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet worden ist zu bestimmen, dass die Unterhaltung der Schützanlagen „Brinkschleuse“, „von der Pütten“ und „Hilling/Kleinhaus“ dem Beigeladenen obliegt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 240 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen ist begründet. Der Rechtssache kommt in dem durch sie angegriffenen Umfang die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob sich aus § 36 Abs. 2 WHG eine gegenüber der Gewässerunterhaltung selbständige Unterhaltungspflicht des Anlagenbetreibers für Stauanlagen ergibt, ohne dass es auf deren Einordnung als Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern und auf ihren wasserwirtschaftlichen Zweck ankommt.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
