BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2025, AZ 2 BvR 1743/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251126.2bvr174325
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. Oktober 2025, Az: 8 A 1497/25, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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1. Das vom Beschwerdeführer sinngemäß gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
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a) Ein Ablehnungsgesuch ist vor allem dann offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung beziehungsweise lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 152, 53 <54 Rn. 2> – Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde; 153, 72 <73 Rn. 2> – Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 26 <30 Rn. 13> – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; BVerfGK 8, 59 <60>).
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Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 Rn. 15> – Befangenheit im Verfahren über die Nichtigkeit der Kinderehe).
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Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein Richter aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung bereits so festgelegt ist, dass er sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <337 f. Rn. 15>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2021 – 2 BvR 2099/21 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 – 2 BvR 10/22, 2 BvR 11/22 -, Rn. 2 ff.).
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Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen „ins Blaue hinein“, die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 f. Rn. 14>).
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b) Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
7
Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein in dem vorausgegangenen, vom Beschwerdeführer angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1358/25. Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorausgegangenen anderen Verfahren desselben Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 – 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 2024 – 2 BvR 137/24 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23, 2 BvR 1847/23 -, Rn. 13). Besondere, über die bloße Tatsache der Mitwirkung in diesem Verfahren hinausgehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin ergeben könnten, hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt.
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2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
