BPatG München 26. Senat, Beschluss vom 24.11.2025, AZ 26 W (pat) 38/21, ECLI:DE:BPatG:2025:241125B26Wpat38.21.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 116 502.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 vom 28. Juli 2021 und vom 24. September 2021 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 11:
Heizungsanlagen;
Klasse 36:
Inkassobürodienstleistungen in Bezug auf Stromrechnungen;
Klasse 40:
Beratung im Bereich Energieerzeugung;
Klasse 42:
Wissenschaftliche Forschung und Analysen; Wissenschaftliche Dienst-leistungen zur Erfassung von Informationen in Bezug auf die Hydrologie; Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs; Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologische Forschung; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen, Kabelfernsehsystemen und Glasfasern; Industrielle Analyse und Forschung im Bereich der Chemie; Hydrologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Messungen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritte; Technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz; Technische Messungen
zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
1
Das Wortzeichen
2
WerraEnergie
3
ist am 20. November 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 7, 9,11, 35, 36, 37, 39, 40 und 42 angemeldet worden, unter anderem für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
4
Klasse 11:
5
Heizungsanlagen;
6
Klasse 36:
7
Inkassobürodienstleistungen in Bezug auf Stromrechnungen;
8
Klasse 40:
9
Beratung im Bereich Energieerzeugung;
10
Klasse 42:
11
Wissenschaftliche Forschung und Analysen; Wissenschaftliche Dienstleistungen zur Erfassung von Informationen in Bezug auf die Hydrologie; Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs; Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologische Forschung; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen, Kabelfernsehsystemen und Glasfasern; Industrielle Analyse und Forschung im Bereich der Chemie; Hydrologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Messungen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritte; Technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz; Technische Messungen.
12
Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 und (Erinnerungs-)Beschluss vom 24. September 2021 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele.
13
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2021. Sie macht geltend, die Wortkombination „WerraEnergie“ sei nicht sprachüblich zusammengesetzt und vermittele dem Verkehr eine zwar prägnante, aber interpretationsbedürftige Aussage. Aus dem abstrakten Sammelbegriff „Energie“ in Verbindung mit dem Begriff „Werra“ lasse sich kein Schluss auf die Art oder Beschaffenheit der „Energie“ ziehen. Der weitere Zeichenbestandteil „Werra“ sei keine Ortsbezeichnung, sondern ein Fluss, der sich auf eine Vielzahl von Regionen in Deutschland erstrecke. Damit sei auch kein Rückschluss aus dem angemeldeten Zeichen auf die geografische Herkunft möglich. Es sei weder erkennbar, ob damit die Region des Vertriebs der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet werde, noch, ob die Energiewaren in oder mit der Kraft der Werra hergestellt oder gefördert und woanders hin transportiert oder aber andersherum aus einem anderen Förderungsgebiet in das Gebiet der Werra verbracht würden. Demzufolge beschreibe das Zeichen auch keine konkrete verkehrswesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es sei insbesondere mit Aussagen wie „Energie aus der Werra-Region“ oder „Stromerzeugung/Stromversorgung aus der Werra-Region“ nicht gleichzusetzen. Im Bereich der kommunalen Energieversorgung habe sich die Übung herausgebildet, Unternehmenskennzeichen und Marken zu bilden, die sich aus einer geografischen Angabe und einem weiteren Begriff zusammensetzen. Daher verstehe der Verkehr die angemeldete Wortverbindung als Hinweis auf ein regionales Energieversorgungsunternehmen, welches sich in der Hand von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts rund um die Region Werra befände. Die Dienstleistungen der Klasse 42 stünden nur in einem mittelbaren Zusammenhang zur Energiegewinnung, so dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Eigenschaften mit dem Begriff „WerraEnergie“ angesprochen sein könnten.
14
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2024 hat der Senat unter Beifügung von zahlreichen Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich mit Ausnahme der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 erfolglos bleiben werde.
15
Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 hat die Anmelderin die teilweise Rücknahme der Beschwerde erklärt, soweit diese die Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 04, 07, 09, 35, 37, 39 und Klasse 40 mit Ausnahme des Begriffs „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ betrifft.
16
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
17
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des DPMA vom 28. Juli 2021 und vom 24. September 2021 teilweise aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die Dienstleistung „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 zurückgewiesen worden ist.
18
Den zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Eingabe vom 18. Juli 2024 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
19
Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und im zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang auch begründet. Dem angemeldeten Zeichen stehen für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt ihm weder jegliche Unterscheidungskraft noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar, vergleiche §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
20
1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 – Flugbörse).
21
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006).
22
a) Die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Chiemsee; BGH GRUR 2009, 411 Rdnr. 12 – STREETBALL) der angesprochenen Waren und Dienstleistungen, also an Endverbraucher, als auch an die Fachverkehrskreise im Energiebereich sowie den mit dem Vertrieb der verbliebenen Waren befassten Handel. Schon aus der oberbegrifflichen Weite der gewählten Waren- und Dienstleistungsbegriffe ergibt sich, dass diese sich sowohl an den Endverbraucher als auch an den jeweiligen Fachverkehr richten können. Eine Ausnahme stellt lediglich die Dienstleistung der Klasse 36 dar. Diese richtet sich ausschließlich an den Fachverkehr, nämlich an Energieversorgungsunternehmen.
23
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Einzelbestandteilen „Werra“ und „Energie“ zusammen, wobei der Anfangsbuchstabe „E“ von „Energie“ großgeschrieben ist.
24
aa) Die „Werra“ ist ein mitteldeutscher Fluss und der rechte, östliche der beiden Hauptquellflüsse der Weser. Mit einem Lauf von 299,6 km ist die Werra der längere der beiden und durchfließt hauptsächlich Thüringen und Hessen. Sie entspringt im Thüringer Schiefergebirge in der Nähe von Fehrenbach im Süden Thüringens. Nach ihrem obersten Lauf fließt sie meist in nordwestliche Richtungen durch den Westen Thüringens und den Nordosten Hessens. Im Südosten Niedersachsens vereinigt sie sich in Hannoversch Münden mit der Fulda zur Weser (vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Werra). Abgesehen vom gleichlautenden Fluss wird mit „Werra“ aber kein weiteres, geografisch abgegrenztes Gebiet wie etwa „Schwaben“ bezeichnet. Es existiert lediglich in Hessen ein „Werra-Meißner-Kreis“, wo der Begriff „Werra“ allerdings mit der Bezeichnung „(Hoher) Meißner“, einem Mittelgebirge im Nordteil des Osthessischen Berglandes einhergeht.
25
Aber auch Namen von Flüssen können, selbst wenn sie nicht selbst als konkrete Angaben über die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, gleichwohl als beschreibende Ortsangaben zu bewerten sein, wenn sie zugleich die angrenzenden Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen und diese Gebiete als geographische Herkunftsangaben verstanden und verwendet werden können (Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 567). In Alleinstellung (das heißt ohne weitere lokalisierende Zusätze) bezeichnet der Zeichenbestandteil „Werra“ entsprechend den Grundsätzen der „Chiemsee“-Entscheidung des EuGH und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vergleiche EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 34 – Chiemsee; BPatG 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom; BPatG 25 W (pat) 26/16 – Schönefelder Kreuz; BPatG 26 W (pat) 552/18 – Elbterassen; BPatG 25 W (pat) 523/19 – Leben am Bodensee; BPatG 30 W (pat) 9/20 – Alster Wagyus) daher neben dem Flusslauf selbst das beiderseits der Werra bestehende Gebiet unter Einschluss der angrenzenden Höhenzüge.
26
bb) Der Begriff „Energie“ kommt aus dem Griechischen „ενέργεια“ und bedeutet so viel wie „Wirksamkeit, Betätigung, Tatkraft“ (https://de.wiktionary.org/wiki/ἐνέργεια).
27
Anschaulich ausgedrückt ist Energie die Fähigkeit, Arbeit zu verrichten, Wärme abzugeben oder Licht auszustrahlen. Sie ist also nötig, wenn etwas in Bewegung gesetzt, beschleunigt, hochgehoben, erwärmt oder beleuchtet werden soll. Energie ist eine der zentralen Größen der Physik und kann in den verschiedenen Formen, zum Beispiel als elektrische Energie, aber auch als Licht und Wärmequelle existieren (vergleiche https://www.aachen-hat-energie.de/entw/energieformen.htm). Das Wort mag daneben auch andere, von der Beschwerdeführerin aufgeführte Bedeutungen wie die einer Angabe des Nährwerts bei Lebensmitteln oder im übertragenen Sinn im Rahmen spiritueller Lehren aufweisen, ist aber auch im Kontext der zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres im Sinne physikalischer Energie zu verstehen. Vom Begriff „Energie“ zu unterscheiden ist der Begriff „Energieträger“ oder „Energiequelle“. Darunter sind Energiequellen beziehungsweise Stoffe zu verstehen, die sich zur Energiegewinnung eignen (wie beispielsweise Solarenergie, Wasserkraft oder Geothermie) oder die Energie in mechanischer, thermischer, chemischer oder physikalischer Form speichern, wie beispielsweise Erdöl, Kohle, Erdgas, Kernbrennstoffe oder Biomasse (vgl. https://www.verivox.de/strom/themen/energietraeger/).
28
cc) Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38/12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156/01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153/01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549/11) zeigen.
29
2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.)
30
a) Die in Klasse 11 beanspruchten „Heizungsanlagen“ sind Systeme der Gebäudetechnik, mit denen Wärme produziert und anschließend im Gebäude verteilt wird. Sie bestehen aus einem Wärmeerzeuger (alternativ einem Anschluss an ein Wärmenetz), den Rohrleitungen (Vor- und Rücklauf) zum Verteilen der Wärme im Gebäude, einer Fläche zum Abgeben der Wärme an den Raum sowie einer Regelung, die das gesamte System steuert (vgl.https.//www.baunetzwissen.de/Heizung).
31
„Wärmeerzeuger“ ist der Sammelbegriff für alle Arten von Heizgeräten, die Wärme für Heizungsanlagen und zur Trinkwassererwärmung erzeugen. Je nach Brennstoffart und Energieträger kann es sich dabei beispielsweise um eine Wärmepumpe, eine Solarthermieheizung, einen Heizkessel, der mit Öl, Gas oder Biomasse beschickt wird, eine Stromdirektheizung oder um eine Kombination dieser Wärmeerzeuger handeln (vgl. https://www.vaillant.de/heizung/heizung-verstehen/heiztechniklexikon/begriffe-t-z/warmeerzeuger/).
32
Zwar nutzen alle Wärmeerzeuger elektrischen Strom oder wandeln einen Energieträger in Wärmeenergie um. Ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie besteht jedoch nicht. Elektrischer Strom wird von einer unüberschaubaren Vielzahl von Geräten genutzt. Die Inanspruchnahme von Energie macht die Heizungsanlage damit nicht zu einer Hilfsware einer auf das Gebiet der Werra bezogenen energieerzeugenden oder netzbetriebsbetreffenden Dienstleistung, es handelt sich insoweit vielmehr um wirtschaftlich selbständige Ware.
33
b) Auch die unter Klasse 36 beanspruchten „Inkassobürodienstleistungen in Bezug auf Stromrechnungen“ weisen keinen engen beschreibenden Bezug zu energieerzeugenden und netzbetriebsbezogenen Dienstleistungen im oben definierten Gebiet der Werra, für welche das Anmeldzeichen eine beschreibende Bedeutung hat, auf. Als Inkassodienstleistungen werden dabei Rechtsdienstleistungen bezeichnet, die die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen zum Gegenstand haben, soweit die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG). Diese Dienstleistung ist auch bei Berücksichtigung ihrer gegenständlichen Beschränkung auf aus Lieferung elektrischer Energie resultierender Zahlungsverzüge zur Erbringung der eigentlichen energieerzeugenden und netzbetriebsbezogenen Hauptdienstleistung weder erforderlich noch geeignet.
34
c) Die in Klasse 40 und 42 beanspruchten Dienstleistungen lassen sich in Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen und sonstige Dienstleistungen unterteilen.
35
aa) Völlig branchenfremd und mit anderem Gegenstand sind die Dienstleistungen
36
„Kundenspezifischer Entwurf und Konstruktion von Telefoniesystemen, Kabelfernsehsystemen und Glasfasern; Technischer Entwurf und Planung von Telekommunikationsnetzen“.
37
Diese Dienstleistungen sind auf die Planung und Installation kommunikationstechnischer Anlagen, die auf den Austausch von Daten ausgerichtet sind, bezogen. Auch hierin lässt sich kein Zusammenhang mit energieerzeugenden und netzbetriebsbezogenen Dienstleistungen herstellen.
38
bb) Bei den Dienstleistungen
39
„Wissenschaftliche Forschung und Analysen; Wissenschaftliche Dienstleistungen zur Erfassung von Informationen in Bezug auf die Hydrologie; Technologische Forschung; Industrielle Analyse und Forschung im Bereich der Chemie; Hydrologische Forschung; Forschungsdienstleistungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Messungen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Forschung und technische Projektstudien im Bereich der Nutzung natürlicher Energiequellen; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; Technologische Analyse zum Strom- und Energiebedarf von Dritte; Technische Messungen;“
40
handelt es sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Sie haben, soweit es sich um Grundlagenforschung handelt, die Gewinnung neuer und grundlegender Erkenntnisse über Prinzipien und Phänomene zum Ziel. Als anwendungsorientierte Forschung haben sie Erfindungen, Innovationen und die Weiterentwicklung bestehender Abläufe und die Verbesserung vorhandener Produkte und Prozesse bis hin zur Marktreife zum Gegenstand (vgl. https://ethz.ch/content/dam/ethz/associates/services/finance-and-controlling/open/Compliance/Exportkontrolle/Deutsch/Gr).
41
Die weiteren Dienstleistungen
42
„Beratung im Bereich Energieerzeugung“
43
und
44
„Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologische Beratung im Bereich Energieerzeugung und Energienutzung; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmassnahmen; Beratung zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technische Beratung im Bereich Energieersparnis und -effizienz; Beratungsleistungen im Bereich der Energieeffizienz;“
45
stellen Beratungsdienstleistungen dar.
46
Sie beziehen sich damit auf die Erteilung von Rat, der auf die Umstände oder Erfordernisse eines bestimmten Nutzers im Bereich der Energieerzeugung und -einsparung zugeschnitten ist und ihm bestimmte Handlungsweisen empfiehlt.
47
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sowie Beratungsdienstleistungen sind grundsätzlich standortunabhängig. Ein enger beschreibender Bezug zu der Lieferung und Verteilung physikalischer Energie im Gebiet der Werra ist in beiden Fällen nicht ersichtlich; es handelt sich auch insoweit vielmehr um selbständige Zusatzleistungen.
48
cc) Die Dienstleistung „Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs“ ist ebenfalls als wirtschaftlich selbständige Leistung, mithin nicht als bloße Hilfsleistung gegenüber einer, das Gebiet der Werra betreffenden, netzbezogenen Verteilungsdienstleistung zu qualifizieren.
49
Mit der Liberalisierung des Messwesens ist seit dem Inkrafttreten der Messzugangsverordnung im Jahr 2008, die im Jahr 2016 durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ersetzt wurde (https://www.inexogy.com/blog/messstellenbetriebsgesetz-faq), ein freier Markt für Messdienstleistungen geschaffen worden. Wie sich aus § 5 MsbG ergibt, kann der Anbieter dieser Dienstleistung mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber zusammenfallen, muss dies aber nicht. Vielmehr besteht insoweit Vertragsfreiheit des Anschlussnutzers oder nachrangig -nehmers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber (§ 3 Abs. 1 MsbG) beziehungsweise bei dessen Ausfall der Auffangmessstellenbetreiber (§ 11 MsbG), tritt vielmehr nur dann ein, wenn eine – vorrangige – abweichende vertragliche Regelung nicht getroffen worden ist.
50
Demzufolge ist bereits im Jahr 2007 festgestellt worden, dass im Strombereich der Messstellenbetrieb bereits zu 20% auf wettbewerblicher Basis erfolge (https://www.wik.org/veroeffentlichungen/veroeffentlichung/nr-298-die-liberalisierung-des-zaehl-und-messwesens). Diese gesetzliche Wertung – Wegfall des Netzbetreibers als alleinigem Messstellbetreiber – gilt es im Rahmen der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die Dienstleistung „Vermietung von Zählern zur Erfassung des Energieverbrauchs“ ist damit ebenfalls eine standort-, weil vom jeweiligen Netz -unabhängige Dienstleistung. Dem entsprechend kann es sich auch bei dieser Dienstleistung nicht mehr nur um eine Hilfsdienstleistung zur Erbringung einer das Gebiet der Werra betreffenden netzbezogenen Hauptdienstleistung handeln.
51
3. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und Verteilung von Energie beschreibend ist.
