Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 20.11.2025, AZ 2 StR 488/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.11.2025, AZ 2 StR 488/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR488.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 16. April 2025, Az: 51 KLs 20/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aufgrund der Vielzahl an rechtsfehlerfreien strafschärfenden Erwägungen beruht die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe nicht auf der für sich rechtsfehlerhaften Bewertung von Amphetamin als „harter Droge“.

Menges                                Zeng                                Lutz

                  Zimmermann                             Herold

Kategorien: Allgemein