BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.11.2025, AZ 2 StR 488/25, ECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR488.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bonn, 16. April 2025, Az: 51 KLs 20/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aufgrund der Vielzahl an rechtsfehlerfreien strafschärfenden Erwägungen beruht die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe nicht auf der für sich rechtsfehlerhaften Bewertung von Amphetamin als „harter Droge“.
Menges Zeng Lutz
Zimmermann Herold
