Beschluss des BPatG München 30. Senat vom 13.11.2025, AZ 30 W (pat) 536/22

BPatG München 30. Senat, Beschluss vom 13.11.2025, AZ 30 W (pat) 536/22, ECLI:DE:BPatG:2025:131125B30Wpat536.22.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 027 880.8

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Klasse 35: Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten)“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

blue phone

3

ist am 23. Dezember 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelder folgende Waren und Dienstleistungen beanspruchen:

4

  • „Klasse 9:
  • Ausrüstung für Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte, insbesondere elektrisches und elektronisches Zubehör und Peripheriegeräte zur Verwendung mit Telekommunikations- und Kommunikationsgeräten, namentlich angepasste Schutzfolien für Mobiltelefone, auch aus Flüssigkristall; Schutzglas für Mobiltelefondisplays; Hüllen, Etuis und Taschen für Mobiltelefone; Smartphonecover mit Deckel; Headsets und Kopfhörer für Mobiltelefone; Angepasste Halterungen für Mobiltelefone; Armaturenbretthalterungen für Mobiltelefone; Freisprechhalterungen für Mobiltelefone; Geräte zur Freisprechnutzung von Mobiltelefonen; Ringhalter und Ringständer für Mobiltelefone; Stative für Smartphones; Pop-Sockets für Mobiltelefone; Mobiltelefon-Stecker für Fahrzeuge; Selfie-Stangen zur Verwendung als Zubehör für Smartphones: Objektive für Smartphone-Kameras: Elektronische Stifte für Bildschirmgeräte; Staubschutz- Blindstopfen für Mobiltelefone; Smartphone-Armbänder; USB-Kabel für Mobiltelefone; Dockingstationen für Mobiltelefone; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität, insbesondere Ladegeräte für Mobiltelefone und kabellose Ladepads für Smartphones; Stromversorgungsgeräte für Mobiltelefone; Powerbanks; Tastaturen für Smartphones; Mikrofone für Telekommunikationsgeräte; Teile und Zubehör für Kommunikationsgeräte
  • Klasse 35:
  • Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel und für Einzelhandelszwecke; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones, Mobiltelefone, Hardware, Software, Smartwatches, Bekleidung, Bekleidungsaccessoires, audiovisuelle Ausrüstung, Teile und Zubehör für Kommunikationsgeräte, tragbare Computer; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Datenverarbeitung mittels Computer; Marketing, einschließlich in digitalen Netzen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermarktung von Telekommunikationsdiensten; Verkaufsförderung für Dritte; Verhandlungsführung in Bezug auf Mobilfunkverträge (für Dritte); über das Internet erbrachte Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikation; Vermittlung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Telekommunikations- und Mobilfunkverträge; das Zusammenführen von Hardware, Telekommunikations-, Telefon- und Kommunikationsapparaten und -instrumenten sowie Teilen und Zubehör dafür zum Nutzen anderer, um es den Kunden zu ermöglichen, diese Waren in einem Einzelhandelsgeschäft, auf einer Internet-Website oder über Telekommunikationsmittel bequem anzusehen und zu kaufen
  • Klasse 37:
  • Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, insbesondere Installation, Wartung und Reparatur von Computer- Hardware und Telekommunikationsgeräten“

5

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juli 2022 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

6

Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus den einfachen englischen Begriffen „blue“ und „phone“, die der angesprochene Verkehr ohne weiteres verstehe. Die Farbe „blue“ bzw. Blau habe sich zunächst auf die Farbe des Ozeans, des Himmels und der Erde, wenn sie vom Weltall aus betrachtet werde („der blaue Planet“) bezogen und sich dann als Bezeichnung von umweltfreundlichen bzw. nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen durchgesetzt. In seiner Gesamtheit erschöpfe sich das Gesamtzeichen
blue phone im Sinne von „umweltfreundliches bzw. nachhaltiges Telefon“ für Smartphones und Mobiltelefone in einem ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf deren Art, nämlich, dass diese Waren umweltfreundliche bzw. nachhaltige Telefone und deren Zubehör seien.

7

Bezüglich „Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten“ in Klasse 37 werde das Zeichen als Hinweis verstanden, dass sich die Dienstleistungen auf umweltfreundliche bzw. nachhaltige Telefone und deren Zubehör bezögen. Die Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ könnten ebenfalls wie „Einzelhandelsdienstleistungen“, „Vertragsvermittlungen“, „Bestelldienste“ oder „administrative und kaufmännische Dienstleistungen“ für den Verkauf von umweltfreundlichen bzw. nachhaltigen Telefonen und deren Zubehör erbracht werden.

8

Dem angemeldeten Zeichen komme daher für diese Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibenden Sinngehalt zu, so dass der Verkehr dem Zeichen keinerlei betrieblichen Herkunftshinweis entnehme. Den von den Anmeldern in Bezug genommenen Voreintragungen komme dagegen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung zu. Die Marken „Bluestone“, „BLUE HOLE“ und „BLUEPHOTON“ seien für die geschützten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend, die Wort-/Bildmarken „blau Mobilfunk“ und „Blue Chip“ seien bereits wegen der grafischen Ausgestaltung schutzfähig.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Zur Begründung wird ausgeführt, das Zeichen
blue phone sei ausreichend unterscheidungskräftig. Der Verkehr verstehe es nicht in dem Sinne, dass die Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich seien oder sich auf umweltfreundliche Telefone und deren Zubehör bezögen.

10

Der Verkehr lege bei einer Kaufentscheidung im Bereich Mobiltelefone bereits keinen Wert auf Umweltfreundlichkeit und brächte das Zeichen
blue phone jedenfalls nicht in Verbindung mit der Umweltverträglichkeit der Waren. Die Marktführer auf dem Mobilfunkmarkt sowie eine Reihe von kleineren Telefonanbietern setzten zwar Konzepte von Nachhaltigkeit und Umweltschutz um, ohne jedoch den Begriff „blue“ in diesem Zusammenhang zu verwenden.

11

Vielmehr stehe die Farbe Grün bzw. „green“ branchenübergreifend als Hinweis auf umweltfreundliche bzw. ökologische Produkte und Dienstleistungen, während die Farbe Blau neutral und ohne besondere Bedeutung in der Mobilfunkbranche verwendet werde. So habe etwa der Mobilfunkanbieter O… verschiedene Blautöne als Farbmarke (Unionsmarke 013024443) u.a. auch für die von den Anmeldern beanspruchten Klassen angemeldet. Dies zeige, dass die Farbe Blau nicht beschreibend für Umweltschutz oder Nachhaltigkeit stehe.

12

Das Wort „phone“ stehe im Deutschen für die Substantive „Telefon“, „Strippe“, „Fernsprecher“ und „Sprachlaut“, zum anderen für die Verben „anrufen“ „telefonieren“ und „anklingeln“ und werde daher nicht zwingend als „Telefon“ verstanden.

13

Das Adjektiv „blue“ bringe der Verkehr auch mit Gefühlen wie Traurigkeit oder Melancholie in Verbindung („feeling blue“/“Den Blues haben“) oder benutze es, um ordinären Situationen zu beschreiben. Mit der Bedeutung als Farbe assoziiere der Verkehr die Farbe Blau mit dem strahlend blauen Himmel und den Weiten des Meeres, nicht jedoch mit einer besonderen Umweltverträglichkeit. Die von der Markenstelle ermittelten Belege beträfen einerseits andere Warenklassen und seien daher für die beanspruchten Waren und Dienstleitungen irrelevant. Andererseits stellten sie lediglich Werbebemühungen dar, dem Begriff „blue“ ein neues, bisher nie dagewesenes Image der Umweltverträglichkeit beizumessen, wobei es vorliegend allein auf dem Zeitpunkt der Markenanmeldung ankomme. Weitere Verwendungsbeispiele für das Zeichen „blue“ wiesen einen Bezug zu Wasser auf, dienten dem Schutz von Meeren oder bezögen sich auf Naturerscheinungen des Ozeans, des Himmels und der Erde, wenn sie vom Weltall aus betrachtet werde.

14

Der breite Verkehr verstehe den Begriff „blue“ nicht als beschreibenden Sachhinweis im Sinne von einer Umweltfreundlichkeit oder Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen und das Zeichen
blue phone daher als Herkunftshinweis.

15

Die Anmelder stellen den Antrag,

16

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2022 aufzuheben.

17

Mit Schreiben vom 26. September 2025 wurden die Anmelder unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) sowie unter Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 13. November 2025 informiert.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde der Anmelder hat nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung

20

blue phone

21

dagegen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg verbleibt.

22

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

23

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

24

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen
blue phone bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 37 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

25

a) Die angemeldete Bezeichnung
blue phone besteht aus den beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen „blue“ und „phone“.

26

b) Das englische Wort „phone“ als Kurzwort für „telephone“ ist seit Jahrzehnten in der deutschen Fach- und Werbesprache gängig und (u.a. aufgrund seiner Verwendung in Begriffen wie „Smartphone“, „iPhone“ etc.) seit langem auch in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. BPatG, 29 W (pat) 102/99 – CASH & PHONE, juris, Rn 14; BPatG, 29 W (pat) 104/01 – Screenphone, juris, Rn. 18; BPatG, 27 W (pat) 245/00 – OpenPhone, juris, Rn. 9; BPatG, 30 W (pat) 41/19 – apPhone, juris, Rn. 18).

27

c) Das dem englischen Grundwortschatz entstammende Adjektiv „blue“ ist in seiner deutschen Entsprechung ‚blau‘ im Inland ebenso allgemein geläufig. Über die rein farbliche Bedeutung hinaus wird die Farbe Blau – kontextabhängig – mit natürlichen Erscheinungen wie dem Meer und dem Himmel sowie mit der Erde als Ganzes (‚der blaue Planet‘) assoziiert. Daraus ergibt sich für die Farbe Blau eine im Inland allgemein geläufige Symbolik, die regelmäßig mit Begriffen wie Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz sowie der Schonung natürlicher Ressourcen assoziiert wird. Ausgehend von dieser Bedeutung haben sich im werbesprachlichen Gebrauch seit geraumer Zeit branchenübergreifend Wortkombinationen wie „blue economy“, „blue efficiency“ oder „Blaue Technologie“ etabliert, in denen das vorangestellte Adjektiv „blue“ bzw. „blau“ das jeweilige Substantiv attributiv im Sinne von „umweltschonend“, „ressourcenschonend“ oder „nachhaltig“ beschreibt, vgl. die den Anmeldern mit der Terminmitteilung übersandten Anlagen:

28

· Lexikon der Nachhaltigkeit – Wirtschaft – „Blue Economy“: „Der Unternehmer Gunter Pauli prägte durch seine Buchveröffentlichung im Jahr 2010 den Begriff der „Blue Economy.“ (…), „Eine blaue Wirtschaft soll für alle leistbar und gänzlich umweltfreundlich sein (…)“;

29

· Onlinemagazin FARBIMPULSE „Blue statt Grün“: „Warum umweltfreundliche Produkte heute oft mit dem Attribut „Blau“ beworben werden“, Artikel vom 07. September 2011;

30

· werbeblaettchen.com, Artikel vom 06. Juli 2012: „Blau ist das neue Grün“;

31

· Bayern Tourismus Marketing GmbH, „Blau ist eine grüne Farbe“, zum Bayerischen Tourismustag am 25. Oktober 2021;

32

· „Thema Nachhaltigkeit stärken – Aktionskünstler macht Künzelsau blau” vom 20. November 2015;

33

· „INVENT Umwelt- und Verfahrenstechnik AG”, Artikel vom 5. Juni 2020 über die Nachhaltigkeitsinitiative Blue Competence;

34

· Wahlkampf-Flyer der Kandidatin Eva Weber zur Oberbürgermeisterwahl in Augsburg am 15. März 2020, „Sag Ja zu Umwelt, Klimaschutz und Nachhaltigkeit… Mehr blaue Ökologie und Ökonomie: Augsburg wird Blue City“.

35

Dabei wird die Farbangabe „blue“ bzw. „blau“ nicht nur eingesetzt, um den angesprochenen Verkehr in Begriffskombinationen wie „BlueTech“ oder auch „ThinkBlue“ auf eine besonders umweltfreundliche Technologie mit sparsamen oder alternativen Antrieben aufmerksam zu machen (s dazu BPatG, 28 W (pat) 534/10 – BlueDrive/BLUEMOTION, juris, Rn. 23), sondern schon vor dem Anmeldezeitpunkt auch branchenübergreifend, um Produkte werblich mit „blau/blue“ im Sinne von „nachhaltig produziert“ zu beschreiben (vgl. BPatG, 28 W (pat) 544/13 – PRIMUS blueline, juris, Rn. 22; BPatG, 30 W (pat) 520/20 – SmartBlue; BPatG, 29 W (pat) 532/21 – Bluemetals, juris, Rn. 28; siehe ferner die den Anmeldern übersandten Anlagen, u.a. mit Beispielen aus der Kosmetikbranche und dem Ingenieurswesen: „harpers bazaar“ vom 19. Februar 2020, „Nachhaltige Kosmetik: Wieso die umweltschonenden Blue Beauty-Produkte jetzt wichtiger denn je sind“; „The good good.“ vom 22. Juli 2021, „Blue Beauty: Diese Bewegung für nachhaltige Kosmetik widmet sich dem Schutz von Umwelt & Weltmeeren“; Technische Universität Berlin, Lernmodul: „Blue Engineering – Nachhaltigkeit im Ingenieurswesen“, angeboten seit Wintersemester 2018/2019).

36

Eine entsprechende Verwendung von „blue“ als werblich anpreisender Sachhinweis auf den Aspekt der Nachhaltigkeit lässt sich schließlich schon vor dem Anmeldezeitpunkt speziell für den hier relevanten Mobiltelefonie- und Smartphonesektor nachweisen. So sind die Darlegungen der Anmelder, wonach in der Mobilfunkbranche das Thema Umweltverträglichkeit keine zentrale Rolle spiele und kein Unternehmen – insbesondere nicht die Marktführer S… und A… – das Zeichen „blue“ als Qualitätsbehauptung für umweltschonende bzw. nachhaltige Produkte verwende, durch die mit der Terminsmitteilung übersandte Senatsrecherche widerlegt, nach der etwa die Firma S… bereits im Jahr 2009 ein als besonders umweltfreundlich vermarktetes Mobiltelefon mit „S… Blue Earth“ bezeichnete und die Farbe „blau“ ausdrücklich werblich als Synonym für den Aspekt der Umweltfreundlichkeit verwendete (vgl. die Anlage „förderland“, Artikel vom 15. Februar 2009, „
Samsung Blue Earth: Umweltfreundlich ist blau“ bzgl. des Solar-Handys „Blue Earth“, „
Verbaut werden nur umweltfreundliche Materialien. Darunter auch PCM, ein Material, das aus recycelten Plastikflaschen hergestellt wird. Auch mit reichlich Funktionen für den umweltbewussten Käufer wartet Samsung auf. (…)“; vgl. ferner die, ebenso vor dem Anmeldezeitpunkt datierende Anlage O2 Telefonica News vom 21.04.2021: „Let’s Keep the Planet Blue (…)“: „
Das neue Nachhaltigkeitsleitbild „Let’s Keep the Planet Blue als Leitidee (…)“ von O2 fasst das gesamte Angebot an umweltschonenden Produkten und Services zusammen – vom Angebot nachhaltiger Endgeräte wie dem Fairphone und der Endgeräte-Bewertung unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten durch den EcoIndex“).

37

d) Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere die Fachkreise und der Fachhandel im Bereich Mobiltelefonie, deren Verständnis für die Frage der (mangelnden) Unterscheidungskraft schon für sich genommen ausreichend maßgeblich ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – Paletas, juris), die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge
blue phone in ihrer Gesamtheit bezogen auf sämtliche zurückgewiesenen Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar im Sinne von „nachhaltiges“/“umweltfreundliches“ bzw. „nachhaltig produziertes Telefon“ verstehen. Das dargelegte Verständnis von „blue/blau“ in dem Sinn „umweltschonend, nachhaltig“ ergibt sich vorliegend aus seiner Verwendung als (adjektivisches) Attribut in der konkreten Kombination mit dem Begriff „phone/(Mobil-)Telefon“, bei dem, wie dargelegt, den Gesichtspunkten „Umweltverträglichkeit“ bzw. „Nachhaltigkeit“ eine erhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BPatG, 30 W (pat) 520/20 – SmartBlue, Rn. 68; BPatG, 29 W (pat) 532/21 – Bluemetals, Rn. 28, juris).

38

3. Das Anmeldezeichen erschöpft sich mithin in einem werblich anpreisenden Sachhinweis, dass die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit nachhaltigen bzw. nachhaltig produzierten (Mobil-) Telefonen stehen. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen
blue phone für sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

39

a) Für die Waren der Klasse 9, bei denen es sich durchgängig um Zubehör für Mobiltelefone, Smartphones bzw. (als Oberbegriff Mobiltelefone umfassende) Kommunikationsgeräte handelt, wird der Verkehr das Anmeldezeichen unmittelbar als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf den Bestimmungszweck verstehen, nämlich auf Zubehör für nachhaltig bzw. umweltschonend produzierte Mobiltelefone bzw. Smartphones.

40

b) Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 37 „
Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, insbesondere Installation, Wartung und Reparatur von Computer- Hardware und Telekommunikationsgeräten“ wird der angesprochene Verkehr die Wortfolge lediglich als werblich-anpreisenden Sachhinweis dahingehend verstehen, dass sich diese Dienstleistungen auf Reparatur- und Wartungsarbeiten von nachhaltigen, besonders umweltverträglichen Mobiltelefonen beziehen, deren Nachhaltigkeit häufig gerade auf einer besonderen Wartungs- und Reparaturfähigkeit und einem entsprechenden Reparaturservice beruht (vgl. hierzu auch die den Anmeldern bereits mit dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle übersandten Anlagen: „nachhaltige-handys.de“, „Smartphones gibt es auch in nachhaltig und modular“: „
Auf mehr Nachhaltigkeit…produzierte Handys existieren …Einfach zu reparierende Smartphones erhöhen die Lebensdauer…“; stern.de, „Nachhaltige Handys – Fairphone-Alternative: Das Dilemma mit ökologischen Smartphones“: „
So müssen Verbraucher nicht alle vier Jahre ein neues Smartphone kaufen, sondern erneuern nur die Komponenten, die ein Update benötigen…“; „
Besonders umweltfreundlich soll hingegen das Teracube sein. Es besteht zu 25 Prozent aus recyceltem Material und bietet…einen kostenlosen Reparaturservice“.).

41

c) Hinsichtlich der in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen („Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel und für Einzelhandelszwecke; Marketing, einschließlich in digitalen Netzen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermarktung von Telekommunikationsdiensten; Verkaufsförderung für Dritte“) fehlt dem Anmeldezeichen ebenso jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar werden Marketing- und Werbedienstleistungen üblicherweise nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Leistungen bezogen sind, beschrieben, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet regelmäßig nicht erfolgt (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 952, Rdn. 24 – My World; BPatG, 29 W (pat) 523/12 v. 27.11.2013 – myJobs; BPatG, 29 W (pat) 34/13 v. 18.11.2015 – Yukon, Rn. 32. juris). Vorliegend ist aber nach den Rechercheergebnissen des Senats belegbar, dass Werbeagenturen spezifisch auf die Telekommunikations- und Mobiltelefoniebranche zugeschnittene Dienstleistungen anbieten, so dass davon auszugehen ist, dass Werbedienstleistungen in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen (vgl. BPatG, 30 W (pat) 566/17 v. 13.12.2018 – CINEMOOD, juris). So belegt die übersandte Senatsrecherche die Existenz einer entsprechenden Werbebranche mit Angeboten speziell für Telekommunikations-Unternehmen (siehe hierzu die mit der Terminsmitteilung übersandten Anlagen: Target One Marketing, Bereiche: Telekomunikation und Energieberatung, vom 22. November 2020; HE-SALES Vertrieb im Telekommunikationsbereich, 10. Februar 2021), ferner bieten Werbeanbieter ihre Leistungen unter dem Schlagwort „mobile Marketing“ gezielt für das Medium „Mobiltelefon“ an (siehe hierzu die weiteren Anlagen www.bwl-lexikon.de – Mobile Marketing vom 13. Oktober 2020; Pro Campaign, Mobile Marketing Wiki vom 25. Oktober 2018; Netgrade.de, Wissen Mobile Marketing vom 05. Oktober 2021), so wie schließlich auch auf Nachhaltigkeit spezialisierte Werbeunternehmen existieren (BLUMBERG, Agentur für nachhaltige Strategie und Kommunikation seit 2013, https://blumberg-agentur.de/; Werbeagentur Holl, Agentur für Nachhaltigkeitskommunikation, 31.05.2021, https://www.werbeagentur-holl.de…; YOOL – Werbeagentur für Nachhaltigkeit, 10.02.2016, https://www.yool.de/).

42

d) Die zurückgewiesenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35

43

„Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Smartphones, Mobiltelefone, Hardware, Software, Smartwatches, Bekleidung, Bekleidungsaccessoires, audiovisuelle Ausrüstung, Teile und Zubehör für Kommunikationsgeräte, tragbare Computer; Datenverarbeitung mittels Computer; Verhandlungsführung in Bezug auf Mobilfunkverträge (für Dritte); über das Internet erbrachte Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikation; Vermittlung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Telekommunikations- und Mobilfunkverträge; das Zusammenführen von Hardware, Telekommunikations-, Telefon- und Kommunikationsapparaten und -instrumenten sowie Teilen und Zubehör dafür zum Nutzen anderer, um es den Kunden zu ermöglichen, diese Waren in einem Einzelhandelsgeschäft, auf einer Internet-Website oder über Telekommunikationsmittel bequem anzusehen und zu kaufen“

44

können sich auf nachhaltige Mobiltelefone bzw. deren Zubehör beziehen, so dass zu dem Anmeldezeichen jedenfalls ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht. Die Tatsache, dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, führt in der Regel auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35, da zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, bereits grundsätzlich eine funktionelle Nähe besteht (vgl. BPatG, 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA, Rn. 68, juris; BPatG, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de, Rn. 22, juris; BPatG, 29 W (pat) 62/10 – winestyle, Rn. 22, juris; BPatG, 29 W (pat) 505/10 – Klebewelten.de, Rn. 30, juris; BPatG, 29 W (pat) 43/04 – print24; BPatG, 29 W (pat) 34/13 – Yukon, Rn. 33, juris). Dies gilt vorliegend für sämtliche beanspruchten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, die sich auf Smartphones, Mobiltelefone selbst, aber auch auf hiermit jedenfalls in Zusammenhang stehende Waren (Software, Hardware, aber etwa auch Bekleidungsaccessoires, zB Tragehilfen für Mobiltelefone) beziehen können. Hinzu kommt, dass (nachhaltige) Mobiltelefone zudem in der Regel in Verbindung mit Telekommunikationsverträgen veräußert werden, die erst die Nutzung des vollen Funktionsumfangs der Geräte ermöglichen, so dass auch der Vertrieb von Telekommunikations- und Mobilfunkverträgen in engen sachlichem Zusammenhang mit dem Vertrieb von (nachhaltigen) Mobiltelefonen steht.

45

4. Die angemeldete Marke
blue phone kann damit in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.

46

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Anmelder greift dagegen insgesamt nicht durch.

47

a) Soweit die Anmelder geltend machen, das Wort „phone“ könne neben „Telefon“ auch mit den Substantiven „Strippe“, „Fernsprecher“ oder „Sprachlaut“ übersetzt werden, stellen diese Begriffe lediglich mehr oder weniger gebräuchliche Synonyme für das Wort Telefon bzw. einen Fachbegriff aus der Linguistik dar („Phon“), der im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen fernliegt. Die weiteren Übersetzungsmöglichkeiten des Begriffs als Verb mit den Bedeutungen „anrufen“, „telefonieren“ oder „anklingeln“ liegen ebenfalls fern, da das Wort „phone“ in dem konkreten Anmeldezeichen mit dem vorangestellten Adjektiv „blue“ eindeutig substantivisch verwendet wird.

48

Auch soweit das aus dem Englisch stammende Adjektiv „blue“ im Deutschen neben der Farbe „blau“ auch mit Gefühlen wie Traurigkeit oder Melancholie verbunden wird oder in der englischen Umgangssprache anstößige Situationen beschreiben kann, ergibt sich hieraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie), beachten die Anmelder nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl. BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP). In Zusammenhang mit den vorliegend zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, welche sich nach ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung sämtlich auf (umweltfreundliche) Mobiltelefone beziehen oder hiermit in Zusammenhang stehen können, drängt sich für den Verkehr jedoch unmittelbar ein Verständnis des Anmeldezeichens
blue phone in dem dargelegten Sinne, nämlich im Sinne von nachhaltigen bzw. umweltfreundlichen Mobiltelefonen, auf.

49

b) Soweit die Anmelder auf Voreintragungen wie „FAIRPHONE“ als Unionsmarke oder Farbmarken in blauem Farbton verweist, fehlt es zum einen bereits an der Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortzusammensetzung
blue phone betroffen ist. Zum anderen sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht selbst dann keine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (BPatG, 30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, juris, Rn. 45).

50

5. Anders ist die Rechtslage für die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten)“ zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung
blue phone weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

51

Es entspricht nicht den Branchengewohnheiten, Dienstleistungen wie „Geschäftsführung“, „Unternehmensverwaltung“ oder „Büroarbeiten“ durch das beworbene Produkt(-sortiment) – hier nachhaltige bzw. umweltfreundliche Mobiltelefone – zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt in diesem Bereich eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 142 mwN). In Bezug auf diese Dienstleistungen ist für die angesprochenen Verkehrskreise daher ein beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens
blue phone nicht ohne weitere analytische Denkschritte unmittelbar verständlich, so dass das Anmeldezeichen insoweit über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

52

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich dieser Dienstleistungen aus diesen Gründen auch nicht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

53

Der angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben.

Kategorien: Allgemein