BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2025, AZ VIII ZB 31/21, ECLI:DE:BGH:2025:061125BVIIIZB31.21.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Ellwangen, 30. März 2021, Az: 1 S 10/21
vorgehend AG Langenburg, 17. Juli 2020, Az: 1 C 120/19
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom 9. Oktober 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 27. September 2021 (Kassenzeichen 780021139226) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 14. September 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) – 1. Zivilkammer – vom 30. März 2021 (1 S 90/20) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 27. September 2021 wurden der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 500 €) zum Soll gestellt.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 9. Oktober 2025.
II.
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1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
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2. Die zulässige – insbesondere unbefristete – Erinnerung der Klägerin, mit der sie um eine Nachprüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren bittet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der Kostenansatz gemäß Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 ist nicht zu beanstanden. Eine 2,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 500 € beträgt danach 76 €. Die Klägerin schuldet diese Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
