BPatG München 12. Senat, Beschluss vom 04.11.2025, AZ 12 W (pat) 13/24, ECLI:DE:BPatG:2025:041125B12Wpat13.24.0
Tenor
betreffend das Patent 10 2015 000 911
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und das Patent 10 2015 000 911 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechterhalten:
– Ansprüche 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025,
– Beschreibung, Seiten 2/24 bis 9/24, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025,
– Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
1
Gegen das am 23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 14/163,070 vom 24. Januar 2014 angemeldete und am 12. Dezember 2019 veröffentlichte Patent 10 2015 000 911 (Patentschrift DE 10 2015 000 911 B4) mit der Bezeichnung „Fahrradkettenblatt“ wurde am 11. September 2020 Einspruch erhoben. Mit dem in der Anhörung am 21. Oktober 2021 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent widerrufen. Als Widerrufsgründe führte die Patentabteilung an, dass die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht neu gegenüber D1 seien, der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht zulässig sei und der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, ausgehend von D1 in Verbindung mit dem entsprechenden Fachwissen, wie es im Stand der Technik gemäß der D3, Figur 5, belegt sei.
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Gegen den ihr am 2. Dezember 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, die am 3. Januar 2022 beim DPMA einging.
3
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt,
4
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent 10 2015 000 911 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:
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– Ansprüche 1 bis 16, gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025,
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– Beschreibung, Seiten 2/24 bis 9/24, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025,
7
– Zeichnungen, Figuren 1 bis 13 gemäß Patentschrift.
8
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.
9
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin in allen Punkten entgegen. Sie trägt vor, eine ringförmige geneigte Axialfläche sei ursprünglich nicht offenbart. Auch sei der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hauptantrags nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber der D1 und auch der D10.
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Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
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12
An diesen Anspruch schließen sich darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 16 an.
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Folgende Entgegenhaltungen befinden sich im Verfahren (E1 bis E3 aus dem Prüfungsverfahren, D1 bis D12 aus dem Einspruchsverfahren und D13 aus dem Einspruchsbeschwerdeverfahren):
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- D1:
- US 8,235,850 B2
- D2:
- DE 10 2008 060 501 A1
- D3:
- US 5,609,536 A
- D4:
- US 5,192,248 A
- D5:
- US 2007/0265122 A1
- D6 (E2):
- DE 10 2006 022 343 A1
- D7:
- CN 1861474 A
- D8 (E3):
- DE 10 2010 023 882 A1
- D9:
- DE 10 2014 014 570 A1
- D10:
- EP 1 167 174 A2
- D11:
- EP 1 721 821 A2
- D12:
- US 8,491,428 B2
- D13:
- DE 22 10 304 B2
- E1:
- DE 601 13 007 T2
15
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Wortlauts der Unteransprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
16
Die Beschwerde ist zulässig und hat insofern Erfolg, als das Patent in beschränktem Umfang entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 überreichten Hauptantrag aufrechterhalten wird.
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1. Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift, Absatz [0002], ein Fahrradkettenblatt, das laut Absatz [0004] als vorderes und als hinteres Kettenblatt bekannt ist, und das ein erstes und ein zweites Kettenblattelement aufweisen kann (siehe Absatz [0006]).
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Im Absatz [0005] ist als Aufgabe angegeben, ein verbessertes Fahrradkettenblatt bereitzustellen, und dass diese Aufgabe durch ein Fahrradkettenblatt mit den Merkmalen nach dem Anspruch 1 gelöst wird.
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2. Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann hat ein Maschinenbaustudium mit dem Abschluss Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kettenblättern für Fahrräder mit Kettenschaltungen.
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3. Für die weitere Erörterung ist nachfolgend der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mit Gliederungspunkten versehen. Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung gekennzeichnet.
21
- 1
- Vorderes Fahrradkettenblatt (10) umfassend:
- 2
- ein erstes Kettenblattelement (12), drehbar um eine Rotationsmittelachse (A) und dazu konfiguriert mit einer Fahrradkette (1) einzugreifen;
- 3
- einen Vorsprung (40),
- 3.1
- bereitgestellt an dem ersten Kettenblattelement (12) und
- 3.2
- dazu konfiguriert die Fahrradkette (1) zu führen, um in Eingriff mit dem ersten Kettenblattelement (12) in einem ersten Kettenphasenzustand zu gelangen / sein,
- 3.3
- in dem die Fahrradkette (1) von einem zweiten Kettenblattelement (22) auf das erste Kettenblattelement (12) geschaltet wird; und
- 4
- einen Erhebungsabschnitt (46),
- 4.1
- bereitgestellt an dem ersten Kettenblattelement (12)
- 4.2
- dazu konfiguriert, die Fahrradkette (1) weg von dem ersten Kettenblattelement (12) in einer Axialrichtung, parallel zu der Rotationsmittelachse (A) in einem zweiten Kettenphasenzustand zu führen,
- 4.3
- der unterschiedlich ist von dem ersten Kettenphasenzustand
, - 5.1
- wobei das erste Kettenblattelement (12) eine Axialfläche (12a) aufweist, welche in die Axialrichtung des Fahrradkettenblattes (10) hin zu dem zweiten Kettenblattelement (22) weist
- 5.2
- und eine ringförmige, gegenüber der Axialrichtung geneigte Fläche des ersten Kettenblattelementes ist,
- 5.3
- wobei der Erhebungsabschnitt (46) an der Axialfläche (12a) des ersten Kettenblattelements (12) angeordnet ist, um von der Axialfläche (12a) in der Axialrichtung hervorzustehen,
- 5.4
- und wobei der Erhebungsabschnitt (46) dazu konfiguriert ist, die Fahrradkette (1) weg von der Axialfläche (12a) des ersten Kettenblattelements (12) in der Axialrichtung in dem zweiten Kettenphasenzustand zu führen,
- 5.5
- wobei ein Abstand zwischen dem Vorsprung (40) und dem Erhebungsabschnitt (46) gleich oder kürzer ist, als eine maximale Längslänge einer äußeren Gliedplatte (1a) der Fahrradkette (1),
- 5.6
- und wobei der Erhebungsabschnitt (46) auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung (40) in einer Antriebsdrehrichtung (D1) des Fahrradkettenblattes (10) angeordnet ist.
22
4. Hinsichtlich des Verständnisses durch den Fachmann bedürfen folgende Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag einer Erläuterung:
23
Die
Merkmale 1 und 2 beschränken den Anspruchsgegenstand auf ein vorderes Fahrradkettenblatt (Merkmal 1), das (mindestens) ein erstes und ein zweites Kettenblattelement (Merkmale 2, 3.3) umfasst. Gemäß Merkmal 2 muss das Kettenblattelement dazu konfiguriert sein, „mit einer Fahrradkette einzugreifen“. Der Fachmann interpretiert diese unübliche Formulierung dahingehend, dass es sich um ein Kettenblattelement handelt, das dazu geeignet ist, in eine Fahrradkette einzugreifen.
24
Gemäß der
Merkmalsgruppe 3 ist am ersten Kettenblattelement ein „Vorsprung bereitgestellt“, das heißt „vorhanden“ (Merkmale 1.3, 1.3.1). Dieser Vorsprung ragt lokal, gegenüber seiner unmittelbaren Umgebung, aus dem Kettenblatt heraus, muss dabei aber nicht über das Kettenblatt hinausstehen, wie auch Figur 5 der Patentschrift zeigt. Darauf ist der (rot eingefärbte, siehe unten) Vorsprung 40 zu sehen, der von der Axialfläche 12a des ersten Kettenblattelements 12 hervorsteht.
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- Patentschrift, Figur 5 (mit farbigen Markierungen)
26
Gemäß den
Merkmalen 3.2 und 3.3 muss der Vorsprung so konfiguriert sein, dass die Fahrradkette beim Schalten von dem zweiten Kettenblattelement auf das beanspruchte erste Kettenblattelement in Eingriff mit diesem (Vorsprung) gelangt, wenn sie den Vorsprung in einem ersten Kettenphasenzustand erreicht.
27
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- Patentschrift, Figur 4(mit farbigen Markierungen)
- Patentschrift, Figur 9(mit farbigen Markierungen)
28
Beim Ausführungsbeispiel entspricht dies einem Zustand, in dem beim Schalten eine (gelbe) äußere Gliedplatte 1a der Fahrradkette
an dem (roten) Vorsprung 40 positioniert ist, sodass der Vorsprung 40 mit der äußeren Gliedplatte 1 in Eingriff steht und die Fahrradkette anhebt (Absatz [0039], Zeilen 20 bis 25; Figur 4).
29
Figur 9, die den zweiten Kettenphasenzustand (siehe nachfolgende Merkmale 4.2, 4.3) darstellt, zeigt, dass der Vorsprung 40 hier
zwischen den beiden äußeren Gliedplatten 1a liegt und damit die Fahrradkette nicht anheben kann.
30
Die
Merkmalsgruppe 4 gibt einen Erhebungsabschnitt an, der sich von dem in der Merkmalsgruppe 3 aufgeführten Vorsprung (siehe Merkmalsgruppe 3) unterscheidet. Der Erhebungsabschnitt muss geeignet sein, die Fahrradkette in dem zweiten Kettenphasenzustand vom ersten Kettenblattelement wegzuführen. Hierzu überlappt beim Ausführungsbeispiel gemäß obiger Figur 9 der Erhebungsabschnitt 46 im zweiten Kettenphasenzustand zumindest teilweise mit der äußeren Gliedplatte 1a der Fahrradkette 1, und führt die Fahrradkette vom ersten Kettenblattelement weg, so dass der Vorsprung 40 die Fahrradkette nicht anheben kann (siehe Absatz [0053] und Figur 9). Laut Ausführungsbeispielbeschreibung Absatz [0054] kann dieses Wegführen der Fahrradkette durch den Erhebungsabschnitt im zweiten Kettenphasenzustand nicht nur dann erfolgen, wenn vom zweiten auf das erste Kettenblattelement geschaltet wird, sondern auch dann eine Wechselwirkung zwischen dem Vorsprung 40 und der Fahrradkette reduzieren, wenn bei einer Gangschaltbetätigung die Kette mittels des vorderen Umwerfers von dem ersten Kettenblattelement weg auf das zweite geschaltet wird, siehe Abs. [0054] ab Zeile 11.
31
Die
Merkmale 5.1 bis 5.3 der
Merkmalsgruppe 5 konkretisieren, dass der Erhebungsabschnitt (Merkmal 5.3) hervorstehend an einer ringförmigen, geneigten Axialfläche des ersten Kettenblattelements (Merkmal 5.2) angeordnet ist.
32
Der Fachmann geht davon aus, dass die erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele anspruchsgemäße Vorrichtungen zeigen. Von einer anspruchsgemäßen „ringförmige[n], gegenüber der Axialrichtung geneigte[n] Fläche“ (12a) sind daher auch solche ringförmigen geneigten Axialflächen umfasst, die – infolge von dort angeordneten Rücksprüngen (vgl. Pos. 42, 44) – nicht vollständig ringförmig sind.
33
Merkmal 5.4 wiederholt lediglich das Merkmal 4.2, ergänzt um den konkreten Bezug auf die Axialfläche.
34
Die äußere Gliedplatte der Fahrradkette, deren maximale Längslänge in
Merkmal 5.5 zur Definition des Abstandes zwischen Vorsprung und Erhebungsabschnitt herangezogen wird, ist zwar nicht Teil des Anspruchsgegenstandes. Ihre maximale Längslänge kann jedoch nach dem Verständnis des Fachmanns nicht größer sein als zwei Zahnabstände des Kettenblattelementes minus der Breite des Erhebungsabschnitts, siehe Figur 4, und ist daher an dem beanspruchten Fahrradkettenblatt feststellbar.
35
Die Bedeutung der Anordnung des Erhebungsabschnitts „auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung in einer Antriebsdrehrichtung“ –
Merkmal 5.6 – ergibt sich aus Absatz [0047] mit gleicher Formulierung und der dort in Bezug genommenen Figur 4. Offensichtlich ist damit gemeint, dass bei gedanklichem Entlanggehen in Antriebdrehrichtung D1 an dem (stillstehend gedachten) Fahrradkettenblatt der (blaue) Erhebungsabschnitt (46)
nach dem (roten) Vorsprung (40) erreicht wird.
36
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht nicht über die ursprüngliche Offenbarung vom Anmeldetag hinaus, wie sie aus der Offenlegungsschrift DE 10 2015 000 911 A1 hervorgeht.
37
Die
Merkmale 1 bis 4.3 entsprechen mit Ausnahme der Ergänzung „Vorderes“ in ihrem Wortlaut dem ursprünglichen Anspruch 1. Die Beschränkung des Anspruchsgegenstands nach Hauptantrag auf ein
vorderes Kettenblatt (Merkmal 1) ist ursprünglich in den Absätzen [0004] und [0045] der Offenlegungsschrift offenbart. Demnach sind Fahrradkettenblätter grundsätzlich als vordere und hintere Kettenblätter bekannt (Absatz [0004]). Die Erfindung wird aber ausschließlich anhand eines vorderen Kettenblatts erläutert (Absatz [0045]). Die gegenüber der erteilten Fassung vorgenommene Beschränkung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf ein ausschließlich
vorderes Kettenrad entspricht daher der Offenbarung des Ausführungsbeispiels.
38
Das
Merkmal 5.1 (zu zweitem Kettenblatt weisende Axialfläche) ist ursprünglich offenbart in Absatz [0027].
39
Das
Merkmal 5.2, demzufolge die Axialfläche eine ringförmige, gegenüber der Axialrichtung geneigte Fläche des ersten Kettenblattelements ist, ergibt sich aus Absatz [0049], letzter Satz („Die Axialfläche 12a ist geneigt in Bezug auf die Axialrichtung D3; […]“), in Verbindung mit insbesondere Figur 3. Dass diese Axialfläche 12a ebenfalls ringförmig ist, ist insbesondere in Figur 4 zu erkennen (siehe unten die blau eingefärbte Fläche. Diese ist zwar aufgrund der grünen Rücksprünge 42, 44 nicht vollständig ringförmig, aber ringförmig im Sinne des unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren der Patentschrift ausgelegten Merkmals 5.2).
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- Offenlegungsschrift, Figur 3(mit farbiger Markierung)
- Offenlegungsschrift, Figur 4(mit farbigen Markierungen)
41
Die
Merkmale 5.3 (Erhebungsabschnitt ist an Axialfläche, in Axialrichtung hervorstehend, angeordnet) und
5.4 (der Erhebungsabschnitt kann die Kette in Axialrichtung wegführen) ergeben sich aus Absatz [0063] der Offenlegungsschrift wie gleichermaßen aus dem dortigen Anspruch 16.
42
Die weiteren
Merkmale 5.5 (der Abstand zwischen Vorsprung und Erhebungsabschnitt ist kleiner oder gleich der maximalen äußeren Länge der Gliedplatten) und
5.6 (der Erhebungsabschnitt ist in Antriebsdrehrichtung nachgelagert zum Vorsprung gelegen) sind ursprünglich offenbart in den Unteransprüchen 4 bzw. 2 offenbart, ebenso in Absatz [0059], Satz 2 bzw. Satz 1.
43
Die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen 2 bis 16 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 3, 5 bis 15, 17 und 18 hervor.
44
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig.
45
a) Der im Anspruch 1 genannte Gegenstand ist neu.
46
aa) Die
D1 zeigt ein zwei Kettenblattelemente umfassendes Fahrradkettenblatt (multi sprocket assembly) 10, 20 entsprechend den Merkmalen
1 und 2, wobei der Fachmann auf Grund der Bauweise und Größenverhältnisse erkennt, dass es sich hierbei um ein vorderes Fahrradkettenblatt handelt.
47
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- D1, Figur 1 (mit farbigen Markierungen)
48
Dabei weist das größere Kettenblattelement 10 (larger diametrical sprocket) neben einer Umfangskante 41 einen Stützstift (supporting pin, rot) 42 auf (
Merkmal 3, 3.1), der jeweils die verbindenden Enden 611, 621 eines der inneren und äußeren Gliedplatten (links) 61, 62 stützt, die von der Umfangskante 41 aufgenommen werden (Spalte 2, Zeile 58 bis 63 i. V. m. Figur 4). Damit führt dieser Stützstift 42 an der Umfangskante 41 die Fahrradkette 60 im Sinne der
Merkmale 3.2 und 3.3, damit sie in Eingriff mit dem ersten Kettenblattelement in einem ersten Kettenphasenzustand gelangt, bei dem die Fahrradkette 60 von dem zweiten, kleineren Kettenblattelement (D1: kleineres Kettenblattelement (smaller diametrical sprocket) 20) auf das erste Kettenblattelement 10 geschaltet wird.
49
Die Vorrichtung nach D1 weist mit dortiger Schaltplatte (shifting plate) 31 innerhalb des Führungsbereichs (guiding portion) 30 am größeren Kettenblattelement (larger diametrical sprocket) 10 auch einen Erhebungsabschnitt auf (
Merkmale 4, 4.1), der geeignet ist, die Fahrradkette weg von dem ersten Kettenblattelement in einer Axialrichtung, parallel zu der Rotationsmittelachse, in einem zweiten Kettenphasenzustand zu führen, der unterschiedlich ist von dem ersten Kettenphasenzustand (
Merkmale 4.2, 4.3).
50
Unabhängig davon weist bei der D1 die (blaue) Oberfläche des Kettenblatts eine Axialfläche auf, die in die Axialrichtung hin zum zweiten (kleinen) Kettenblatt weist (
Merkmal 5.1).
51
Zwar offenbart die D1 sichtlich eine ringförmige geneigte Fläche im Sinne des
Merkmals 5.2 (siehe in Figur 1 beim Bezugszeichen 501), die auch auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung in einer Antriebsdrehrichtung des Fahrradkettenblattes angeordnet ist (
Merkmal 5.6).
52
Allerdings ist der genannte Erhebungsabschnitt (Schaltplatte; shifting plate) 31 nicht von der geneigten Axialfläche hervorstehend angeordnet (
fehlendes Merkmal 5.3 i. V. m. Merkmal 5.2). Stattdessen ist dieser Erhebungsabschnitt 31 ein Teil der ringförmigen geneigten Axialfläche, der nur gegenüber den davor und dahinter angeordneten Ausnehmungen (diverting recess) 50 und (peripheral edge) 41 hervorsteht.
53
Das Gleiche trifft auch auf das weitere Ausführungsbeispiel der D1 nach den Figuren 7 und 8 zu:
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- D1, Figur 7 (mit farbigen Markierungen)
- D1, Figur 8
55
Dortige zweite Ausführungsform verwendet eine geneigte Führungsausnehmung 80 (guiding recess; sloped configuration) anstelle 40 (wie in Figur 1, siehe oben) und eine ebenso geneigte Umlenkausnehmung (diverting recess; sloped configuration) 70 anstelle 50 (Spalte 3, Zeilen 24 bis 30). Diese geneigten Ausnehmungen 70, 80 sind jedoch nicht ringförmig, sondern stellen lediglich Ausnehmungen von der (blauen) ringförmigen Axialfläche dar. Folglich ist die dortige Erhebung zwischen den Ausnehmungen 70 und 80 nicht
an einer – ringförmigen – Axialfläche angeordnet. Die Erhebung zwischen 70 und 80 steht auch nicht von der geneigten ringförmigen Axialfläche hervor – anders als das
(fehlende) Merkmal 5.3 i. V. mit dem
Merkmal 5.2 fordert –, da sie zum einen gebildet ist zwischen zwei Ausnehmungen 70, 80 von der ringförmigen (blauen) Axialfläche und zum anderen lediglich Teil der ringförmigen Axialfläche selbst ist und somit nicht von dieser hervorsteht.
56
bb) Auch die Entgegenhaltung
D10 steht der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht entgegen.
57
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- D10, Figur 3 (Auszug; mit farbigen Markierungen)
58
Die D10 offenbart zwar ein um eine Rotationsmittelachse drehbares vorderes (siehe Figuren 2, 9) Fahrradkettenblatt mit zwei Kettenblattelementen (large sprocket S1, small sprocket S2), in das eine Fahrradkette (chain) 4 eingreift (
Merkmale 1, 2).
59
Auch ist an einem Kettenblattelement (large sprocket) S1 in einer Ausnehmung (recess) 18 ein (roter) Vorsprung (projection) 10 bereitgestellt (
Merkmal 3), der (bei D10 zusammen mit dem weiteren – grünen –Vorsprung 11) dazu konfiguriert ist, die Fahrradkette 4 in einem ersten Kettenphasenzustand zu führen, also dann, wenn ein äußeres Kettenglied ihn beim Schalten vom kleineren Kettenblattelement (small sprocket) S2 auf das größere Kettenblattelement (large sprocket) S1 kontaktiert (D10: Spalte 6, Zeilen 8 bis 15). Das entspricht der
Merkmalsgruppe 3 (Merkmale 3, 3.1, 3.2, 3.3).
60
Auch umfasst das erste Kettenblattelement (large sprocket) S1 einen (dunkelblauen) Erhebungsabschnitt zwischen dem ebenfalls in einer Ausnehmung (recess) 18 befindlichen (grünen) Vorsprung (projection) 11 und dem (roten) Vorsprung (projection) 10 (
Merkmal 4, 4.1). Dabei sind der (rote) Vorsprung (projection) 10 und der (grüne) Vorsprung (projection) 11 so dimensioniert, dass sie zwischen einem Paar äußerer Gliedplatten (outer link plates) 4a und entlang den inneren Gliedplatten (inner link plates) 4b passieren (pass) können, wenn sie gleichauf sind (zweiter Kettenphasenzustand) mit den inneren Gliedplatten (D10, Absatz [0022] i. V. m. Figuren 5 und 7). Zwangsläufig kommt damit der dazwischenliegende (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt in Kontakt mit den äußeren Kettengliedern 4a. Er ist damit wie entsprechend den
Merkmalen 4.2 und 4.3 dazu konfiguriert, in diesem Kettenphasenzustand die Fahrradkette 4 weg von dem ersten Kettenblattelement S1 zu führen.
61
Die (blaue) Fläche (side surface) 7 des Kettenblattelements (large sprocket) S1 weist auch in Axialrichtung hin zum zweiten Kettenblattelement (small sprocket) S2 wie entsprechend
Merkmal 5.1.
62
Wie vom
Merkmal 5.2 gefordert, handelt es sich bei der (blauen) Fläche (side surface) 7 um eine ringförmige Fläche. Ob aber auch die weitergehende Forderung des Merkmals 5.2, dass die ringförmige Fläche gegenüber der Axialrichtung geneigt sein muss, bei der D10 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn sie offenbart nicht das
(fehlende) Merkmal 5.3, demnach der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt an der ringförmigen Axialfläche angeordnet sein muss. Denn bei der D10 ist besagter Abschnitt nur deswegen hervorstehend, weil er sich – inselartig – zwischen den zwei Ausnehmungen (recesses) 18 befindet, nicht aber an der (blauen) Axialfläche selbst. Auch ist der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt als Teil der ringförmigen Axialfläche nur gleichhoch wie die übrige (blauen) ringförmige Axialfläche.
63
Eine alternative Betrachtung, bei der die (grüne) Erhebung (projection) 11 ein anspruchsgemäßer Vorsprung im Sinne der
Merkmalsgruppe 3 ist
, der oben mit rotem Kreis gekennzeichnete Bereich eine anspruchsgemäße Erhebung nach der
Merkmalsgruppe 4 und die blaue Fläche (side surface) 7 eine Axialfläche im Sinne des
Merkmals 5.1 ist, führt nicht zur Erfüllung der
(fehlenden) Merkmale 5.3 i. V. m. 5.2. Denn auch hier ist der mit rotem Kreis gekennzeichnete Bereich lediglich gleich hoch wie der sonstige blaue Bereich und nicht an diesem angeordnet (
fehlendes Merkmal 5.2). Soweit der rot eingekreiste Bereich an dem blauen Bereich neben der Ausnehmung (recess) 18 angeordnet ist, ist diese weder eine ringförmige noch geneigte Axialfläche im Sinne des
(fehlenden) Merkmals 5.2.
64
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
65
aa) Soweit die Einsprechende vorbringt, dass bei einem von der
D3 ausgehenden Fachmann eine Kombination mit der
D1, D4, D5, D7 oder D12 naheliege und dieser daher nicht erfinderisch sei, kann dem nicht gefolgt werden.
66
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- D3, Figur 5 (mit farbigen Markierungen)
67
Denn wenn die D3 ein vorderes Kettenblatt offenbart und deren Figur 5 gemäß Spalte 3, Zeilen 52 bis 59, einen Hochschaltvorgang vom kleineren Kettenblatt 3 auf das mittlere Kettenblatt 2 zeigt, dann dreht sich das dargestellte Fahrradkettenblatt entgegen dem Uhrzeigersinn. Die Einsprechende argumentiert, dass mit Bezug auf das mittlere (blaue) Kettenrad 2 (das Bezugszeichen 2 ist falsch platziert, siehe Spalte 3 Zeilen 5, 6) von dessen Axialfläche (rote) Vorsprünge 21 axial abstehen sowie (dunkelblaue) Erhebungsabschnitte 20 die Kette beim Herunterschalten auf das kleine Kettenrad soweit axial von der Axialfläche drängen, dass die Kette nicht unerwünscht durch den Vorsprung 21 in Eingriff genommen wird. Dann befindet sich jedoch –
abweichend vom
Merkmal 5.6 – das dem anspruchsgemäßen Vorsprung entsprechende (rote) Einhakelement (hooking member) 21 vor dem (dunkelblauen) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20. Damit ist der (dunkelblaue) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20 jedoch nicht auf einer nachgelagerten Seite in Bezug zu dem Vorsprung (hooking member) 21 in einer Antriebsdrehrichtung (entgegen dem Uhrzeigersinn) des Fahrradkettenblattes (intermediate-diameter sprocket wheel) 2 angeordnet. Selbst wenn der Fachmann daher bei der Vorrichtung nach D3, die keine geneigte Axialfläche aufweist (
fehlendes Merkmal 5.2), beispielsweise aus Stabilitätsgründen eine solche geneigte Axialfläche aus der Offenbarung nach dem Stand der Technik entsprechend D1, D4, D5, D7 oder D12 entnähme, wäre die Anordnung von (rotem) Vorsprung (hooking member) 21 und (dunkelblauem) Erhebungsabschnitt (protrusion) 20 abweichend vom
(fehlenden) Merkmal 5.6.
68
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus argumentiert, dass der von
D10 ausgehende Fachmann dort einen Erhebungsabschnitt 31 wie aus der D1 vorsehen würde, führt dies nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.
69
Wie oben zur Neuheit jeweils aufgezeigt,
fehlt sowohl der D1 wie auch der D10 jeweils das
Merkmal 5.3 i. V. m. 5.2 (Erhebungsabschnitt ist an geneigter ringförmiger Axialfläche angeordnet
). Folglich kann auch eine Kombination aus D10 und D1 nicht zu einem Gegenstand mit auch diesen Merkmalen führen.
70
c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Zu ihnen wurde bezüglich des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
71
d) Die rückbezogenen Unteransprüche werden vom Anspruch 1 getragen.
