BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 03.11.2025, AZ 1 BvR 2133/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr213325
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
