BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 30.09.2025, AZ 29 W (pat) 567/22, ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat567.22.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 120 159.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. September 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und der Richterin Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juni 2022 aufgehoben.
Gründe
I.
1
Das farbig (gelb, schwarz, weiß) ausgestaltete Wort-/Bildzeichen
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ist am 10. Dezember 2021 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
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- Klasse 28:
- Spiele, Spielwaren; Spielzeug; Kartenspiele;
- Klasse 35:
- Werbung, Geschäftsführung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielwaren, Spielzeug und Kartenspiele; Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf Spiele, Spielwaren, Spielzeug und Kartenspiele; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielwaren, Spielzeug und Kartenspiele;
- Klasse: 41:
- Bildung, Erziehung und Unterricht.
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Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 hat die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortfolge „beherzt. FÜR MEHR WIR“ sei beschreibend im Sinne von „beherzt, kühn, entschlossen oder mit Leidenschaft für mehr Zusammenhalt, Gemeinschaft oder Wir-Gefühl oder Wir-Bewusstsein“ und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen – Endverbraucher sowie Hersteller der Waren und Erbringer der Dienstleistungen – so verstanden.
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Die von der Anmeldung erfassten Waren „Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Kartenspiele“ könnten dazu dienen, beherzt oder mit Leidenschaft, mit Entschlossenheit oder mit großem Engagement den Zusammenhalt, das Gemeinschaftliche, das Wir-Gefühl oder das gemeinsame Bewusstsein zu stärken, zu wecken, zu fördern oder bewusst zu machen. Ebenso könnten die Waren dafür bestimmt sein, die Dienstleistungen „Bildung, Erziehung und Unterricht“ mit Engagement, Leidenschaft, Entschlossenheit oder beherzt für das Wir, die Gemeinschaft, den Zusammenhalt oder das gemeinsame Bewusstsein anzubieten und zu erbringen. Die Dienstleistungen „Bildung, Erziehung oder Unterricht“ könnten zudem mit dem Ziel erbracht oder durchgeführt werden, dass beherzt, mit Leidenschaft, mit Entschlossenheit oder mit großem Engagement der Zusammenhalt, das Gemeinschaftliche, das Wir-Gefühl oder das gemeinsame Bewusstsein gestärkt, geweckt oder gefördert werde. Wenn ein Zeichen für eine Ware oder Dienstleistung beschreibend sei, führe dies in der Regel auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen der Klasse 35, dazwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine funktionelle Nähe bestehe. Die von der Anmeldung umfassten „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielwaren, Spielzeug und Kartenspiele; Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf Spiele, Spielwaren, Spielzeug und Kartenspiele; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielwaren, Spielzeug und Kartenspiele“ hätten den Zusammenhalt, das Gemeinschaftliche, das Wir-Gefühl oder das gemeinsame Bewusstsein weckende, stärkende oder bewusst machende Waren zum Inhalt oder Gegenstand. Die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung“ könnten ein beherztes, mit Leidenschaft, Entschlossenheit oder mit großem Engagement gestärktes Wir-Gefühl ermöglichen, unterstützen und organisatorisch begleiten. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder begriffliche Unbestimmtheit liege nicht vor. Der beschreibende Hinweis auf die Stärkung des Gemeinschafts- oder Wir-Gefühls stehe im Vordergrund, so dass die relevanten Verkehrskreise die Wortbestandteile in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht einem bestimmten Anbieter zuordnen würden. Die einfache grafische Ausgestaltung ändere daran nichts. Sie weise keinen schutzbegründenden Überschuss auf und sei in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend prägnant, um auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen. Zudem neigten die Verkehrskreise nicht dazu, eine grafische Ausgestaltung zu analysieren.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Juni 2022 aufzuheben.
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Sie ist der Auffassung, das Anmeldezeichen verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft und sei auch nicht freihaltebedürftig. Die Annahme, dass Unterscheidungskraft fehle, wenn bereits eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend seien, gelte nicht, wenn es sich, wie hier, um eine zum Nachdenken anregende Wortfolge handele, der keine rein beschreibende Bedeutung zugesprochen werden könne. Die Mehrdeutigkeit habe Indizwirkung für die Unterscheidungskraft. Das Adjektiv „beherzt“ beschreibe eine (menschliche) emotionale Handlungsweise, mithin keine Sachen wie Spiele und Ähnliches. Die Wortfolge „FÜR MEHR WIR“ habe keine allgemeingültige Bedeutung. Umgangssprachlich werde es für „Für mehr Wir-Gefühl“ verwendet und beschreibe eine soziale Bindung in der Gesellschaft, also eine Beziehung zwischen Menschen. Der Ausdruck könne daher nicht als Beschreibung einer Ware verstanden werden. Demnach sei es naheliegend, dass der angesprochene Verkehr das Zeichen als Hinweis auf die Handlungsweise eines Unternehmens, also auf das Unternehmen selbst verstehe. Eine Beschreibung auch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen könne erst nach einem weiteren Denkprozess angenommen werden. Werde ein merkmalsbeschreibender Inhalt erst nach mehreren Gedankenschritten erkannt, stehe das der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegen. Aufgrund der Mehrdeutigkeit, welche den Verkehr zu einem Denkprozess verleite, weise das Anmeldezeichen eine gewisse Originalität bzw. Prägnanz auf. Das Zeichen solle die angesprochenen Personen zum Nachdenken anregen, um in Erinnerung zu bleiben. Auch die ungewöhnliche Zusammensetzung der Wörter, die nicht der Regel der deutschen Satzbauweise entspreche, unterstreiche die Originalität. Bereits durch die unerwartete Punktierung zwischen „beherzt“ und „FÜR MEHR WIR“ werde ein Denkprozess angestoßen. Dieser werde verstärkt durch die schlicht gehaltene grafische Darstellung, die in erheblichem Kontrast zu den Aussagevarianten der Wortbestandteile stehe. Die Gesamtheit der Wort-/Bildkombination gehe somit über die bloße Zusammenfügung beschreibender Einzelelemente hinaus und sei daher als betrieblicher Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren geeignet.
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Der Senat hat zusammen mit der Terminsladung vom 4. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA vom 15. Juni 2022 in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 rechtmäßig und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen sein dürfte.
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Die Beschwerdeführerin hat am 18. Juni 2025 die Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen „Bildung; Erziehung und Unterricht“ der Klasse 41 und gleichzeitig den Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nach teilweiser Rücknahme der Anmeldung in der Sache Erfolg.
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Der Eintragung des angemeldeten Zeichens
als Marke stehen für die nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 35 keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war.
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1
. Dem angemeldeten Zeichen fehlt insbesondere nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
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Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Kit Kat; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 20 – KORNSPITZ; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer-seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas- sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/ Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn.46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 30 und 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 569 Rn. 14 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat).
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Hierfür reicht es aus, dass ein Zeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rn. 97 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; GRUR 2004, 674 Rn. 98 – Postkantoor; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress).
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An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027 Rn. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 – smartbook; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 – Willkommen im Leben). Die Tatsache allein, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, genügt nicht zur Verneinung der für die Schutzfähigkeit erforderlichen Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 44 – Vorsprung durch Technik). Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus. Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht, oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 45 – Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 57 – Vorsprung durch Technik; GRUR 2013, 552 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World).
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Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen
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in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.
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a. Die Waren der Klasse 28 und die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere den Handel sowie den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Von den Dienstleistungen „Werbung“ und „Geschäftsführung“ der Klasse 35 werden vorwiegend unternehmerische Kreise angesprochen.
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b. Das Anmeldezeichen setzt sich aus dem Wort „beherzt.“ mit nachstehendem Punkt und der Wortfolge „FÜR MEHR WIR“ zusammen, eingerahmt durch ein gelbes hochkantiges Rechteck, wobei die Wortbestandteile ganz unten im Rechteck angeordnet sind. Das Wort „beherzt.“ besteht aus Kleinbuchstaben und schließt mit einem Punkt als Satzzeichen ab. Darunter steht in einer deutlich kleineren und abweichenden Schriftart die in Großbuchstaben gehaltene Wortfolge „FÜR MEHR WIR“.
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c. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
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aa. „Beherzt“ bedeutet „mutig, entschlossen, unerschrocken; tapfer; furchtlos“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/beherzt; https://www.dwds.de/wb/beherzt). Man spricht z. B. von „beherzt zupacken“, „beherzt vorgehen“, „sich beherzt an eine Aufgabe machen“ (vgl. https://www.dwds.de/wb/beherzt).
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Das Attribut „beherzt“ bezeichnet ursprünglich eine positive Wesens- und Charaktereigenschaft, die nur von Lebewesen, insbesondere Menschen gezeigt werden kann. Es handelt sich um eine Art Emotion und Haltung, die nur bewusste Wesen entwickeln können. Eine beschreibende Verwendung konnte der Senat insbesondere im Bereich der Dienstleistungen Erziehung und Unterricht ermitteln. Hier wird ein pädagogisches Konzept, das auf Zusammenarbeit mit den Kindern, auf Wärme und die Vermittlung von Geborgenheit setzt, als „eine beherzt sorgende Erziehung“ bezeichnet (vgl. https://jagend-schloss.de/paedagogische-konzepte). Die Recherchen des Senats haben jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Verkehr diese Eigenschaft auch auf Waren bezieht.
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bb. „Für“ ist eine Präposition, die auf eine Sache oder Person hinweist (https://www.duden.de/rechtschreibung/fuer_statt unter 1b) Beispiele: – wir sind für Neuerungen, für mehr Unterhaltung; – 〈substantiviert:〉 das Für und Wider (
Vor- und Nachteile) erwägen).
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„Mehr“ als Adverb bedeutet u. a. „in höherem Maße; stärker; angemessener; besser; in größerem Umfang; wiederholt, vielmehr, reichlich, gleichsam, mehrfach, sogar, eher, plus, sozusagen, lieber, weiter, häufig, gewissermaßen, mehrmals, außerdem, über, extra, quasi, auch, dazu“, https://www.duden.de/rechtschreibung/mehr_ferner_hoeher_besser; https://corpora.uni-leipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2022&word=mehr).
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„Wir“ ist das Personalpronomen der ersten Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen.
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Satzbildungen mit „wir“ sind auch umgangssprachlich als Beschreibung eines „Wir-Gefühls“ schon seit langer Zeit gängig und finden vor allem in der Werbesprache umfangreich Verwendung zur Präsentation von Wert-, Eigenschafts-, Tätigkeits- und Umstandsversprechen (vgl. dazu u. a. BPatG, Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550/10 – Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522/10 – Wir sind Innovation). Mit der im Anmeldezeichen enthaltenen Wortfolge „FÜR MEHR WIR“ wird werblich das Versprechen gegeben, dass durch deren Verwendung bzw. Erbringung ein besonderes Gemeinschafts- bzw. Zusammengehörigkeitsgefühl, ein „Wir-Gefühl“ erzeugt werden soll. Ob damit die Wortfolge „FÜR MEHR WIR“ in Alleinstellung in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen schutzunfähig ist, braucht nicht abschließend geprüft zu werden.
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cc. Die grafische Gestaltung des Anmeldezeichens reicht allein nicht aus, um ihm die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen. Dafür müsste der Bildbestandteil charakteristische Gestaltungselemente aufweise, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft (BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE, GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Etwas anders gilt nur dann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Das Bildelement besteht im vorliegenden Fall aus einem hochkant gestellten gelben Rechteck, dessen umgrenzte Innenfläche weiß ist. Rechtecke werden nur als einfache geometrische Elemente und somit als gewöhnliche Hintergrundgestaltung wahrgenommen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 –
; BPatG, Beschluss vom 14.10.2015, 24 W (pat) 51/14 –
)
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d. Ob und ggf. im welchen Umfang die Bestandteile jeweils für sich genommen schutzunfähig oder schutzfähig sind, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls kommt dem Anmeldezeichen durch die Kombination der einzelnen Bestandteile das für die Beurteilung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft in seiner Gesamtheit zu.
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aa. In Bezug auf die beanspruchten „Spiele, Spielwaren; Spielzeug; Kartenspiele“ der Klasse 28 erschließt sich nach dem Vorgesagten bereits die Bedeutung von „beherzt“ den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine die Waren sachlich beschreibende oder werblich anpreisende Angabe. Es gibt keine beherzten Spiele. Der Begriff „beherzt“ beschreibt weder unmittelbar die Eigenschaften dieser Waren noch besteht ein beschreibender Bezug, der ein Verständnis als Herkunftshinweis verhindern würde. Allein die Tatsache, dass auf Spielen, insbesondere Kartenspielen Herzen aufgebracht sein können, reicht für die Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht aus.
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Zu dem von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Gehalt des Bestandteils „beherzt.“ gelangt der angesprochene Verkehr allenfalls über gedankliche Zwischenschritte. Inwiefern Spiele, wie die Markenstelle angenommen hat, „dazu dienen können“, beherzt gespielt zu werden, erschließt sich nicht ohne weiteres. Dazu müsste der Verkehr mit den Waren „Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Kartenspiele“ zunächst eine bestimmte Eigenschaft verknüpfen, die sie in dem Sinne charakterisiert, dass sie beherzt gespielt werden können bzw. dass mit ihnen beherzt gespielt werden kann. Welche Eigenschaften das sein könnten, ist vage und unbestimmt. Auch zu der von der Markenstelle getroffenen Annahme, es könnte sich um Waren handeln, die dazu bestimmt seien, die beanspruchten Dienstleistungen beherzt zu erbringen, kommt der Verkehr – wenn überhaupt – nur durch mehrere gedankliche Überlegungen. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Dienstleistungen ergibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565Rn. 24 – smartbook; GRUR 2012, 270GRUR 2012, 270Rn. 12 – Link economy).
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bb. In Bezug auf die hier von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen der Werbung und Geschäftsführung sowie der Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 erschließt sich das Begriffspaar „beherzt“ und „FÜR MEHR WIR“ den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als eine die Dienstleistungen sachlich beschreibende oder werblich anpreisende Angabe. Vielmehr liegt in Bezug auf diese Dienstleistungen eine recht vage und unbestimmte Gesamtaussage vor. Zum einen widerspricht es dem natürlichen Sprachgefühl, das Adjektiv „beherzt“, welches eine Wesens- und Charaktereigenschaft von Personen bezeichnet, als Eigenschaftswort auf die beanspruchten Dienstleistungen selbst zu beziehen und ihm im Sinn von „beherzter Werbung oder Geschäftsführung“ eine schlagwortartige, die Art der Leistungserbringung beschreibende oder anpreisende Aussage zuzuordnen. Allenfalls kann der Begriff „beherzt“ mit dem Wesen oder Charakter bzw. der Gesinnung einer die betreffenden Dienstleistungen anbietenden Person, d. h. dem Dienstleister, in Verbindung gebracht werden. Zum anderen stellt sich diesbezüglich die Frage, was bzw. wer mit „Für mehr wir“ gemeint sein könnte und inwiefern die beanspruchten Dienstleistungen damit beschrieben werden könnten. Dies gilt auch für die Einzelhandelsdienstleistungen mit den beanspruchten Waren, da weder die Dienstleistungen als solche noch die von den Dienstleistungen erfassten Waren mit „beherzt“ und „FÜR MEHR WIR“ charakterisiert werden.
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Die Kombination der Zeichenelemente „beherzt.“, „FÜR MEHR WIR“ und der Grafik verleiht dem Zeichen ein besonderes Gepräge, welches ausreicht, um ihm das notwendige Minimum an Unterscheidungskraft zuzubilligen.
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In seiner maßgeblichen Gesamtheit erschöpft sich das angemeldete Zeichen somit nicht in einer Sachaussage oder rein werblichen Aussage, sondern wird vom Verkehr jedenfalls auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen. Nach alledem kann dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
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2. Da sich nicht feststellen lässt, dass das Anmeldezeichen zur Beschreibung der Merkmale der zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt es auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
