Beschluss des BVerwG 5. Senat vom 26.09.2025, AZ 5 C 2.24

BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 26.09.2025, AZ 5 C 2.24, ECLI:DE:BVerwG:2025:260925B5C2.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2023, Az: 16 A 1884/22, Urteil
vorgehend VG Köln, 9. August 2022, Az: 7 K 2730/17, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 133 255,72 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. August 2025 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.

2

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das auszuübende Ermessen orientiert sich mit Blick darauf, dass die Beklagte Revisionsführerin war, an deren wirtschaftlichem Interesse am Ausgang des Revisionsverfahrens. Dieses Interesse ergibt sich aus der durch das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2023 bewirkten Beschwer der Beklagten. Diese Beschwer besteht in der Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz bezüglich der im Tenor ausdrücklich genannten Fehlbildungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Es entspricht billigem Ermessen, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der von ihr mit der Revision angestrebten Beseitigung des Bescheidungsurteils auf 133 255,72 € festzusetzen.

3

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Hälfte des sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. August 2025 vorgelegten und unwidersprochen gebliebenen Berechnungen ergebenden Gesamtbetrages von 266 511,45 €. Diese Berechnungen orientieren sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der von ihm in den beiden Vorinstanzen erstrebten Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung. Der Gesamtbetrag gibt wieder, was der Kläger bei Anerkennung der im Tenor des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich genannten Fehlbildungen auf der Grundlage der hypothetischen Punktberechnung der Medizinischen Kommission vom 1. August 2025 an Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz ab seiner Antragstellung bei der Beklagten bis zu der von ihm erhobenen Verpflichtungsklage und für den Zeitraum von einem Jahr ab dem auf die Klageerhebung folgenden Monat erlangen könnte. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten als Revisionsführerin an der erstrebten Beseitigung des Bescheidungsurteils ist mit der Hälfte des Gesamtbetrages angemessen bewertet. Die Reduzierung um die Hälfte knüpft an den – für § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG nicht unmittelbar anwendbaren – Rechtsgedanken von Nr. 1.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen an, nach dem in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann.

4

2. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2025 gemachten Ausführungen geben keine Veranlassung, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit höher, insbesondere auf die von ihr angeregten 266 511,45 € festzusetzen.

5

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung ausführt, „[l]etztendlich ging es in diesem Verfahren um die Anerkennung der im Tenor ausdrücklich genannten Fehlbildung[en] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes“ bzw. „gerade darum, dass die im Tenor genannten Fehlbildungen als Contergan-bedingt anerkannt werden sollten“, stellt sie auf das vom Kläger mit seiner Verpflichtungsklage in den beiden Vorinstanzen geltend gemachte wirtschaftliche Interesse ab. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes im vorliegenden Revisionsverfahren, in dem es (nur) um die Überprüfung des Bescheidungsurteils des Oberverwaltungsgerichts geht, ist indes – wie dargelegt – das wirtschaftliche Interesse der Beklagten als Revisionsführerin an der Beseitigung dieses Urteils maßgeblich, welches nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Verpflichtung zur Leistungsgewährung gleichgesetzt, sondern nur mit einem Bruchteil des Wertes dieses Interesses angesetzt werden kann.

6

Weitere Gründe, die im vorliegenden Fall eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes gebieten könnten, werden von der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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