BVerwG 11. Senat, Beschluss vom 25.09.2025, AZ 11 KSt 4.25, 11 KSt 4.25 (11 A 6.24), ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B11KSt4.25.0
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
1
Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO als Antrag auf Entscheidung des Gerichts statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2025 ist unbegründet. Die festgesetzten Reisekosten sind als Auslagen für eine Geschäftsreise erstattungsfähig.
2
Kosten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO (u. a.) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Auslagen des Rechtsanwalts sind nach den Nr. 7003 ff. der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des RVG (VV-RVG) (u. a.) die Fahrtkosten sowie die sonstigen Auslagen einer Geschäftsreise. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Reise der Rechtsanwältin der Beigeladenen von Hamburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2025 eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG. Danach liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Die Rechtsanwältin der Beigeladenen ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamburg. In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO unterhält sie in deren Bezirk eine Kanzlei. Die Anreise von dort nach Leipzig ist eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Rechtsanwältin der Beigeladenen einer Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG angehört, die auch eine Niederlassung in Leipzig betreibt. Denn diese Niederlassung ist keine Zweigstelle der Kanzlei der Klägerin, sondern eine selbständige Kanzlei, die entsprechend § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO von den dort tätigen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingerichtet und unterhalten wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 9 KSt 4.17 – NJW 2017, 3542 Rn. 3 und vom 27. März 2023 – 3 KSt 1.22 – juris Rn. 5).
3
Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
