Beschluss des BPatG München 30. Senat vom 25.09.2025, AZ 30 W (pat) 544/23

BPatG München 30. Senat, Beschluss vom 25.09.2025, AZ 30 W (pat) 544/23, ECLI:DE:BPatG:2025:250925B30Wpat544.23.0

Tenor

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 121 053.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Zwickel

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Das Wort-/Bildzeichen

2

ist am 23. Dezember 2022 für die Waren

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„Klasse 29: Milch und Milchprodukte; Joghurt; Milchersatzprodukte; pflanzenbasierter Milchersatz und pflanzenbasierte Milchersatzprodukte, nämlich Milchersatz und Milchersatzprodukte gewonnen aus Pflanzen, Gemüse, Getreide, Nüssen, Samen, Bohnen und Früchten; körniger Frischkäse; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchpulver; Fruchtsnacks; Snackriegel auf Nussbasis; Snackriegel auf Samenbasis; Snackriegel auf Basis von probiotischer Milch; Snacks auf Joghurtbasis; Kompotte; Früchtepüree

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Klasse 30: Cerealien und Getreidezubereitungen; Frühstückszerealien; Getreideriegel; Müsli; Getreidesnacks; Reissnacks; Kekse; proteinreiche Getreideriegel; Energieriegel, nicht für diätetische oder medizinische Zwecke; Kuchen; feine Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt; Dessertmousses [Süßwaren]; Pfannkuchen [Crepes]; Waffeln; Schokolade; Kakaogetränke; Schokoladengetränke; Kaffeegetränke; Getränke auf der Basis von Tee; Custard [Vanillesoße]; Eiscreme; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Fruchtsoßen; Schokoladen-Brotaufstriche; Schokoladen-Brotaufstriche mit Nüssen

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Klasse 32: Mineralwässer [Getränke]; Stille oder kohlensäurehaltige Wässer, einschließlich Tafel- und Mineralwässer; Aromatisierte Wässer, einschließlich Tafel- und Mineralwässer; Alkoholfreie aromatisierte Getränke; Fruchtsaftgetränke; Fruchtsäfte; Getränke auf Basis von Früchten oder von Gemüse; Gemüsetrunk; Gemüsesäfte; Alkoholfreie Getränke; Proteingetränke; Protein-angereicherte Sportgetränke; Mit Nährstoffen angereicherte Wässer [nicht für medizinische Zwecke]; Mit zusätzlichen Mineralstoffen angereicherte Getränke [nicht für medizinische Zwecke]; Mit zugesetzten Vitaminen angereicherte Getränke [nicht für medizinische Zwecke]; Mit Mineralstoffen angereicherte alkoholfreie Getränke [nicht für medizinische Zwecke]; Smoothies; Limonaden; Erfrischungsgetränke, nämlich kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke; Tonic Waters [nicht medizinische Getränke]; Energydrinks; Isotonische Getränke; Brausetabletten für Getränke; Brausepulver für Getränke; Sirupe und andere Zubereitungen zum Herstellen von alkoholfreien Getränken; Alkoholfreie Getränke auf pflanzlicher Basis“

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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

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Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Mai 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung ist auf den Beanstandungsbescheid vom 31. Januar 2023 Bezug genommen. Der Wortbestandteil des Anmeldezeichens laute „MULTIBIOTICS“ und setze sich aus den Begriffen „MULTI“ im Sinne von „viel, vielfach“ und „BIOTICS“ zusammen, der sich von dem englischen Adjektiv „biotic“ mit der Bedeutung „biotisch“ ableite. Das Wort „biotisch“ weise auf „Leben, Lebewesen“ hin. Der Begriff „MULTIBIOTIC“ habe sich insbesondere im Sektor der Nahrungsergänzungsmittel etabliert und weise auf viele, das Leben betreffende Inhaltsstoffe, u. a. Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe hin. Damit werde der angesprochene Verkehr „MULTIBIOTICS“ lediglich als Beschaffenheits- bzw. beschreibende Sachangabe der Inhaltsstoffe der beanspruchten Produkte verstehen, nicht jedoch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Das Anmeldezeichen bestehe aus schutzunfähigen Markenbestandteilen, die auch in der konkreten Zusammenstellung keinen schutzfähigen Gesamtbegriff bildeten. Bei den grafischen Elementen, einer üblichen grünen Druckschrift in Versalien, die im oberen Teil eines gelben etikettähnlichen Kreises angeordnet sei, handele es sich um eine einfache werbeübliche Gestaltung, die dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verleihe. Da das Zeichen Merkmale der angemeldeten Waren beschreibe, stehe einer Eintragung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

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Hiergegen richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin.

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Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die Kombination der Bestandteile „MULTI“ und „BIOTIC“” zu „MULTIBIOTIC“ wörtlich mit „multibiotisch“ übersetzt werde. Allerdings laute der Wortbestandteil der angemeldeten Marke nicht „MULTIBIOTIC“, sondern „MULTIBIOTICS“. Was genau unter dem letztgenannten Wortzeichen zu verstehen sei, erschließe sich dem Verkehr jedenfalls nicht auf Anhieb und nicht ohne analysierende Betrachtungsweise. Denn schon ein genau bestimmbarer Begriffsgehalt für „multibiotisch“ existiere ebenso wenig wie das Wort „multibiotic“. Beide Begriffe seien lexikalisch nicht nachweisbar. Das gelte erst recht für den Begriff „MULTIBIOTICS“.

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Die von der Markenstelle herangezogene Begriffsbestimmung von „biotisch“ bestätige dies. Denn ersichtlich unklar sei die Beschreibung dieses Begriffs mit „für das Leben/Lebewesen bezüglich“, zumal dadurch keinerlei Bezug zu den Waren der Klassen 29, 30 sowie 32 hergestellt werde. Erst recht werde die mangelnde Begriffsklarheit durch die Kombination mit dem weiteren Bestandteil „MULTI“ ersichtlich. Anders als beim feststehenden Begriff „probiotisch“ fehle ein klares Begriffsverständnis bei „biotisch“, „biotic“ bzw. erst recht bei „MULTIBIOTICS” in Bezug auf Lebensmittel.

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Das zeigten auch die von der Markenstelle übermittelten Recherche-Belege, die entweder markenmäßige Verwendungen zeigten oder sich auf Kosmetikpflegeprodukte bezögen.

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Erst recht trügen schließlich die zusätzlichen grafischen Elemente der Marke zur Unterscheidungskraft bei. Denn es sei weder ersichtlich noch von der Markenstelle konkret dargelegt, dass der Verkehr gerade auch an die Kombination dieser Elemente aus der Werbung gewöhnt sei. Somit fehle auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2023 aufzuheben.

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Der Senat hat mit der Terminsladung vom 12. August 2025 unter Beifügung von Rechercheunterlagen (im Folgenden als „Anlagen“ bezeichnet) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. September 2025 den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und angekündigt, eine Sachentscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren zu akzeptieren.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wort-/Bildmarke
Abbildungin Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

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2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

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in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

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Besteht eine Marke wie vorliegend aus Wort- und Bildelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204Rn. 9 – DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 – BioID; BGH , Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).

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a. Der Wortbestandteil „MULTIBIOTICS“ setzt sich – wovon auch die Anmelderin ausgeht – aus den Begriffen „MULTI‘“ und „BIOTICS“ zusammen.

26

b. Der Begriff „MULTI“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet im deutschen Sprachgebrauch, wie die Markenstelle zutreffend belegt hat, „viel, vielfach“ (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 38/18 – Multiwear). Auf dem Ernährungssektor ist der Verkehr an zahlreiche mit „MULTI“ gebildete Sachangaben gewöhnt, z.B. „MULTI-VITAMIN-PRÄPARAT, MULTI-MINERAL (vgl. BPatG 25 W (pat) 042/98 – MULTI-ENZYM).

27

c. Das Substantiv „BIOTICS“ leitet sich von dem englischen Adjektiv „biotic“ ab, das – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat – im Deutschen die Bedeutung „biotisch“ (= auf Leben/Lebewesen bezüglich) hat. Damit wird mit „biotisch/biotic“ auf Vorgänge hingewiesen, „an denen Lebewesen beteiligt sind“ (Anlage, Wikipedia – biotisch). Das Verständnis von „biotic“ i. S. v. „biotisch“ liegt für den angesprochenen inländischen Verkehr zum einen wegen der Ähnlichkeit des englischen und des deutschen Begriffs auf der Hand. Zum anderen kennt er vergleichbar aufgebaute englisch/deutsche Wortbildungen wie „fantastic“ (= fantastisch) oder „classic“ (= klassisch).

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Bereits vor dem Anmeldezeitpunkt wurde das Adjektiv „biotisch“ in Zusammenhang mit Lebensmitteln verwendet. So hieß es auf der Website eines Heilpraktikers aus Trier: „Ernährungsmedizinische Ansätze: (…) mit naturheilkundlichen Arzneien und biotischen Lebensmitteln“ (Anlage 1, https://heilpraktiker-aus-kiel.de/naturheilkunde-kiel.html vom 18.08.2022). In einem Artikel mit dem Titel „Traditionelle natürliche Heilmittel mit Milchsäure“ ist von „Milchsäure – ein biotisches Produkt“ die Rede (Anlage 2, https://www.molkur.de/ vom 18.10.2007).

29

In substantivischer Form – basierend auf der vorgenannten Bedeutung des Adjektivs – ist „BIOTICS“ der Wortstamm von auf dem Nahrungsmittelsektor geläufigen englischen Begriffen wie „PRO- und PREBIOTICS“. „BIOTICS“ wird vom inländischen Verkehr wegen der Ähnlichkeit zum im Deutschen geläufigen Begriff „-Biotica“ und der Gewöhnung an vergleichbar aufgebaute englisch/deutschen Wortbildungen wie z.B. „cosmetics“ = „Kosmetika“ oder „anaestetics“ = „Anästhetika“ ohne weiteres als „-BIOTICA“ i.S. eines Oberbegriffs von „PRO- oder PRÄBIOTIKA“ verstanden (vgl. EUIPO, Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 23. Februar 2023, R 1708/2022-2 – MORE-BIOTIC). Sowohl Probiotika als auch Präbiotika (= Prebiotika) dienen der Veränderung der Darmflora zugunsten von „guten“ Bakterien und Keimen (Anlage 3, https://www.doppelherz.de/darmgesundheit-special/ernaehrung/probiotika-und-praebiotika).

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d. In Bezug auf Lebensmittel und Getränke wurde im Inland vor dem Anmeldezeitpunkt neben dem deutschen Begriff „Probiotika“ ebenso das englische Wort „probiotics“ verwendet. Beispielsweise unter dem Titel „Kulturen für Frauen“ heißt es „Schon früh stieß ich aufgrund meiner Verdauungsprobleme auf die Probiotics … (Anlage 4, Google-Rechercheauszug „die Probiotics“ vom 29.10.2020). Bei dem Begriff „Probiotika“ handelt es sich um den Plural von „Probiotikum“, einem Hybridwort aus lateinisch „pro“ (= für) und altgriechisch „bios“ (= Leben) zur Bezeichnung einer Zubereitung, die lebende Mikroorganismen enthält, die – wenn in ausreichender Menge oral eingenommen – einen positiven gesundheitlichen Effekt erzielen soll (Anlage 5, Wikipedia – Probiotikum).

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e. In die Art der vorgenannten Wortbildungen reiht sich der sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildete englischsprachige Begriff „MULTIBIOTICS“ ein. Dabei ist zu beachten, dass der Verkehr – wie bereits ausgeführt – auf dem Ernährungssektor an zahlreiche mit „MULTI“ gebildete Sachangaben gewöhnt (vgl. BPatG 25 W (pat) 42/98 – MULTI-ENZYM). Der Zeichenbestandteil „MULTIBIOTICS“ wird vom Verkehr deshalb ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden, dass so bezeichnete Produkte viele bzw. vielfältige Mikroorganismen enthalten, was sich beim Verzehr positiv auf die menschliche Gesundheit auswirkt. Es handelt sich bei „MULTIBIOTICS“ somit um einen werbeüblichen Sachhinweis auf die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren (vgl. EUIPO, Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 23. Februar 2023, R 1708/2022-2 – MORE-BIOTIC). Der Vortrag der Anmelderin, der Verkehr wisse erst nach einer analysierenden Betrachtungsweise, was genau unter „MULIBIOTICS“ zu verstehen sei, trifft nach alldem nicht zu. Außerdem ist für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 – Sportbokx).

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3. a. Werden die beanspruchten Waren der Klasse 29 mit „MULTIBIOTICS“ gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr dies unmittelbar und ausschließlich als produktbeschreibenden werblichen Hinweis verstehen, nämlich dahingehend, dass die so gekennzeichneten Lebensmittel viele bzw. vielfältige Bakterienstämme enthalten, deren (Mit-)Verzehr sich positiv auf die menschliche Gesundheit auswirkt.

33

Das gilt insbesondere für „Milch; Milchprodukte; Körniger Frischkäse; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, Milchpulver, Snacks auf Joghurtbasis“, da es sich bei probiotischen Bakterienstämmen um Milchsäurebakterien handelt. Probiotische Lebensmittel werden mit Milchsäurebakterien bzw. mit spezifischen Hefepilzen versetzt und von diesen sodann fermentiert (Anlage 6, https://www.zentrum-der-gesundheit.de/ernaehrung/nahrungsergaenzung/probiotika-uebersicht/probiotische-lebensmittel). Da man fast jedes Lebensmittel fermentieren kann, damit es probiotisch wird, u.a. Nussmus, Getreide und Obst (siehe Anlage 6), enthält „MULTIBIOTICS“ auch im Hinblick auf die übrigen Waren der Klasse 29 den vorgenannten beschreibenden Hinweis. Das gilt auch bezüglich der „Milchersatzprodukte“, die auf Basis z.B. fermentierten Hafers hergestellt werden können (Anlage 7, https://www.cosmopolitan.de/unglaublich-das-passiert-wenn-du-jeden-tag-ein-glas-hafermilch-trinkst-97603.html vom 20.08.2020).

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b. Die in Klasse 30 beanspruchten Waren „Cerealien und Getreidezubereitungen; Frühstückszerealien; Getreideriegel; Müsli; Getreidesnacks; Reissnacks; Kekse; proteinreiche Getreideriegel; Energieriegel, nicht für diätetische oder medizinische Zwecke; Kuchen; feine Backwaren; (…); Pfannkuchen [Crepes]; Waffeln“ können auf fermentiertem, probiotischem Getreide basieren. Im Hinblick auf die übrigen Waren wird der Verkehr davon ausgehen, dass diese viele bzw. vielfältige Bakterienstämme enthalten, deren (Mit-)Verzehr sich positiv auf die Gesundheit auswirkt. Beispielsweise wurden bereits vor dem Anmeldezeitpunkt probiotische Schokolade und präbiotische Brownies angeboten (Anlage 8, Google-Rechercheauszug– probiotische Schokolade vom 13.09.2020). Außerdem gab es Bonbons mit Honig, der „als Quelle von Präbiotika“ bekannt ist (Anlage 9, Google-Rechercheauszug „probiotische Milchbonbons“ vom 16.01.2006). Ebenso wurde zum Anmeldezeitpunkt z.B. unter der Überschrift „Kombucha –Trendgetränk oder natürliches Wundermittel?“ damit geworben, dass der fermentierte Tee probiotische Bakterien enthalte (Anlage 10, Google-Rechercheauszug – probiotischer Tee vom 08.07.2019). Bei den beanspruchten Waren „Kaffeegetränke“ kann es sich beispielsweise um „Coffbucha“ handeln, der aus fermentiertem Kaffee mit Probiotika hergestellt wird (Anlage 11, https://gastro-marktplatz.de/food-trends/kaffee-trends-2021/ vom 14.04.2021).

35

c. Die in Klasse 32 beanspruchten Getränke können alle Probiotika enthalten. Bereits zum Anmeldezeitpunkt wurde vielfach mit „Probiotischen Powerdrinks“ oder „Köstlichen probiotischen Drinks“ geworben (Anlage 12, Google-Rechercheauszug „Probiotische Getränke“). Auch im Hinblick auf „Mineralwässer“ wurde bereits zum Anmeldezeitpunkt im Rahmen von sogenannten „High-End-Mineralwässern“ damit geworben, dass es sich um „probiotisches Mineralwasser“ handele (Anlage 13, Google-Rechercheauszug „probiotisches Mineralwasser“). Bei einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit „MULTIBIOTICS“ wird der Verkehr deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass die so gekennzeichneten Getränke viele bzw. vielfältige Bakterienstämme enthalten, deren (Mit-)Verzehr sich positiv auf die Gesundheit auswirkt.

36

4. Da sich aus den vorstehenden Ausführung ohne weiteres ergibt, dass es sich bei „MULTIBIOTICS“ in Bezug auf die beanspruchten Waren um einen werbeüblichen, produktbeschreibenden Sachhinweis handelt, vermag das Vorbringen der Anmelderin (unterstellt, es wäre uneingeschränkt zutreffend), die von der Markenstelle übermittelten Belege zeigten nur markenmäßige Verwendungen und bezögen sich darüber hinaus lediglich auf Kosmetikpflegeprodukte, keine Schutzfähigkeit zu begründen.

37

5. Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin weist die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht wegen ihrer grafischen Ausgestaltung auf, da diese – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils des angemeldeten Zeichens wegführt.

38

a. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe jedoch nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; früher schon BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; s. auch BPatG GRUR 2007, 324, 326 – Kinder (schwarz-rot)). Für (waren)beschreibende Angaben wie „MULTIBIOTICS“ bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

39

b. Daran fehlt es jedoch vorliegend.

40

So vermag zunächst die Ausgestaltung des Wortelements „MULTIBIOTICS“ nicht von dessen beschreibender Bedeutung innerhalb der Anmeldemarke wegzuführen. Das Wortelement ist in einem in dunkelgrüner Farbe gehaltenem, üblichen Schrifttyp in Versalien dargestellt. Auch bei der bogenförmigen Anordnung handelt es sich um ein allgemein übliches Gestaltungsmittel (vgl. BPatG 28 W (pat) 272/00 –
Abbildung).

41

Ebenso wenig schutzbegründend ist das Bildelement des Anmeldezeichens
Abbildung in Form einer in goldener Farbe und kreisförmig ausgestalteter Umrahmung bzw. Unterlegung des Wortbestandteils. Der Verkehr sieht darin, sofern er nicht bereits eine die Sachaussage verstärkende runde „Tablettenform“ erkennt, eine einfache und übliche grafische Gestaltung oder Verzierung des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dient (vgl. BPatG 27 W (pat) 538/14 –
Abbildung, BPatG 25 W (pat) 555/20 –
Abbildung, BPatG 27 W (pat) 543/18 –
Abbildung, BPatG 26 (pat) 18/19 –
Abbildung).

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6. Die Marke kann nach alldem ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

43

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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