BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.09.2025, AZ III ZA 7/25, ECLI:DE:BGH:2025:250925BIIIZA7.25.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 31. Juli 2025, Az: III ZA 7/25
vorgehend LG Bonn, 28. April 2025, Az: 5 S 19/25
vorgehend AG Bonn, 30. Oktober 2024, Az: 118 C 119/24
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet.
2
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Kläger in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch – auch und gerade zu § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – nicht als durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Herrmann Herr
