BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 24.09.2025, AZ 3 B 26.25, ECLI:DE:BVerwG:2025:240925B3B26.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. August 2025, Az: 16 E 426/25, Beschluss
vorgehend VG Gelsenkirchen, 4. August 2025, Az: 9 K 2031/25, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2025 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
1
Mit seiner Klage vom 31. März 2025 (VG Gelsenkirchen – 9 K 2031/25) begehrt der Kläger einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein). Mit Beschluss vom 4. August 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2025 verworfen (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II
2
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gehört nicht zu den Entscheidungen, die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
3
Der von dem Kläger begehrten Aktenbeiziehung bedarf es nicht. Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht über den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht hinaus. Das ist hier der bekannte Beschwerdegegenstand, aus dem sich ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt. Namentlich der Inhalt von Behördenakten, die den Vorinstanzen unvollständig vorgelegt worden sein sollen, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
