Beschluss des BGH 6. Zivilsenat vom 23.09.2025, AZ VI ZR 391/24

BGH 6. Zivilsenat, Beschluss vom 23.09.2025, AZ VI ZR 391/24, ECLI:DE:BGH:2025:230925BVIZR391.24.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 13. November 2024, Az: I-5 U 88/22, Urteil
vorgehend LG Bonn, 6. Mai 2022, Az: 9 O 265/20

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.589.053,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagte als Alleinerbin ihres im Oktober 2018 verstorbenen Sohnes nach dessen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Haus der Beklagten auf Leistung weiteren Schadensersatzes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.589.053,42 € festgesetzt. Die Klägerin hat hiergegen zunächst uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Folge aber nur eingeschränkt durchgeführt. Der erkennende Senat hat den Wert des Streitgegenstands für die Revisionsinstanz auf bis 290.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

2

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

3

1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 18 und Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 – V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 3; vom 9. Oktober 2018 – VII ZR 228/16, juris Rn. 4).

4

2. So liegt es hier. Die Klägerin hat uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt. Sie hat das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Folge aber nur wegen eines Teils ihrer Beschwer durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert hat, ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde.

5

3. Für die Berechnung der Beschwer der Klägerin aus dem Berufungsurteil ist von dem durch das Oberlandesgericht für das Berufungsverfahren festgesetzten Gesamtstreitwert von 1.589.053,42 € auszugehen. Diese Festsetzung macht sich der Senat zu eigen.

6

4. Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG; BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20, WM 2022, 250, Leitsatz und Rn. 8 ff.).

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Böhm

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