BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 17.09.2025, AZ 4 B 1.25, 4 B 1.25 (4 C 3.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:170925B4B1.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2024, Az: 2 B 9/22, Urteil
vorgehend VG Berlin, 24. Februar 2022, Az: 19 K 152.18, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 750 € festgesetzt.
Gründe
1
Der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist, zulässig. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines anhängigen Rechtsstreits, die der Bestimmung des § 265 Abs. 2 ZPO vorgeht. Sie erfasst auch Streitigkeiten über nachbarrechtliche Rechte und Pflichten, die grundstücksbezogen und von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 – V ZR 222/06 – BGHZ 175, 253 Rn. 8 m. w. N.). Dazu zählen im Verwaltungsprozess auch Klagen des Grundstücksnachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 11 m. w. N.). Die Sachlegitimation des Klägers beruht in diesen Fällen auf seiner Stellung als Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines Grundstücks. Danach ist Kläger nunmehr Herr … als neuer Miteigentümer des Grundstücks … Er ist als Einzelrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin berechtigt, den Rechtsstreit als Hauptbeteiligter zu übernehmen. Der Parteiwechsel nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen und folglich nicht im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 – 4 C 55.70 – BVerwGE 44, 148 <150>).
2
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
3
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage des Nachbarrechtsschutzes im unbeplanten Innenbereich bei Beseitigung einer Doppelhaushälfte und anschließender Errichtung eines freistehenden Gebäudes mit seitlichem Grenzabstand beitragen.
4
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
