BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 08.09.2025, AZ 5 B 9.25, 5 B 9.25 (5 B 6.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:080925B5B9.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Oktober 2024, Az: 24 B 24.1165, Urteil
vorgehend VG Würzburg, 4. September 2023, Az: W 1 K 23.267, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
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1. Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2025 – 5 B 6.25 -, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wegen Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen hat. Er bezeichnet den von ihm eingelegten Rechtsbehelf als „Beschwerde“, mit der er (erneut) die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2024 erreichen möchte. Weil eine Beschwerde (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO) gegen den vorgenannten rechtskräftigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2025 und damit erst recht eine erneute Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO) von vornherein unstatthaft wäre, wertet der Senat das Begehren des Klägers in rechtsschutzfreundlicher Auslegung als Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, da diese hier allein als Rechtsbehelf gegen den genannten Beschluss des Senats vom 24. April 2025 in Betracht kommt.
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Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, ein Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Geht ein Gericht auf einzelne Teile des Vorbringens nicht ein, dokumentiert es damit in der Regel zugleich, dass es sie für rechtlich irrelevant hält. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 – 5 C 5.17 D <5 C 10.15 D> – juris Rn. 8 f. und vom 14. Juli 2023 – 5 B 12.23 <5 B 10.23> – juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen ist nicht ansatzweise aufgezeigt, dass der Senat das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bringt vor, er habe mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 aus gesundheitlichen Gründen Fristverlängerung beantragt und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 die Nichtzulassungsbeschwerde „per beA fristgerecht“ begründet. Er macht insbesondere geltend, es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Schriftsätze nicht gewürdigt worden seien. Damit verkennt er, dass es aus Gründen des rechtlichen Gehörs in keiner Weise veranlasst war, in der Begründung des Beschlusses vom 24. April 2025 auf diese vom Senat gewürdigten, aber für seine Entscheidung als unerheblich angesehenen Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägers vom 20. Januar und 20. Februar 2025 explizit einzugehen. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die Beschwerdebegründung des Klägers vom 20. Februar 2025 bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Senat den Kläger in den Gründen seines Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass die (gesetzliche) Frist zur Beschwerdebegründung (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 27. Januar 2025 abgelaufen war. Daraus konnte der Kläger unschwer entnehmen, dass der Senat die Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2025 als verfristet angesehen hat.
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Auch eines (erneuten) ausdrücklichen Eingehens des Senats auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Januar 2025, mit dem dieser die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat, bedurfte es nicht. Zum einen musste der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt ohnehin wissen, dass es sich bei der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 9 B 7.24 – juris Rn. 21 m. w. N.), sodass ein Verlängerungsantrag, dem das Bundesverwaltungsgericht schon aus Rechtsgründen nicht stattgeben durfte, von vornherein keinen Sinn machte und für die Entscheidung des Senats nicht erheblich sein konnte. Zum anderen hat der Senat mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 21. Januar 2025 dem Kläger auch bereits unmittelbar auf seinen Antrag im anwaltlichen Schriftsatz vom 20. Januar 2025 mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde – im Unterschied zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO – im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich sei. War danach – wie dem Kläger mitgeteilt wurde – die Ausschlussfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlängerbar, so konnte der Kläger auch daraus schließen, dass sein mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2025 gestellter Verlängerungsantrag von vornherein aussichtslos war und daher für eine Entscheidung des Senats, die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen, nicht entscheidungserheblich sein konnte. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2025 musste daher in der Begründung des hier angegriffenen Beschlusses des Senats vom 24. April 2025 – 5 B 6.25 – nicht (nochmals) ausdrücklich eingegangen werden.
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2. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
