Beschluss des BPatG München 29. Senat vom 08.09.2025, AZ 29 W (pat) 573/22

BPatG München 29. Senat, Beschluss vom 08.09.2025, AZ 29 W (pat) 573/22, ECLI:DE:BPatG:2025:080925B29Wpat573.22.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 100 770.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Bezeichnung

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Barista

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ist am 19. Januar 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Ware „Wasserfilterpatronen“ der Klasse 11 angemeldet worden.

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Mit Beschluss vom 24. August 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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Der Begriff „Barista“ stamme aus dem Italienischen und bedeute „Barkeeper“. Während in Italien Barkeeper aller Art als Barista bezeichnet würden, beziehe sich der Begriff im englischsprachigen und mittlerweile auch im deutschsprachigen Raum nur auf jemanden, der sich mit der Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Latte Macchiato, Espresso, Cappuccino etc. besonders gut auskenne. Der Pro-Kopf-Verbrauch von Kaffee habe 2020 bei durchschnittlich 168 Litern gelegen. Kaffee sei damit das beliebteste Getränk der Deutschen. Daher werde Kaffee und den damit im Zusammenhang stehenden Maschinen, Zubehören und auch Zubereitern (Baristas) sowohl aus professioneller als auch privater Perspektive ein hohes Interesse entgegengebracht. Ein Barista besitze sowohl das nötige Wissen und die handwerklichen Fähigkeiten, als auch das professionelle Equipment, um ein Kaffeegetränk mit hoher Güte herzustellen. Die Verkehrskreise orientierten sich daher gerne an dieser Berufsgruppe. Der Begriff Barista habe sich mittlerweile von einer Tätigkeits- bzw. Berufsbezeichnung zu einer Qualitätsangabe erweitert. Kaffeezubereiter im Amateurbereich bezeichneten sich häufig auch als Home-Baristas. Kaffeemaschinenhersteller würden zudem regelmäßig mit der Barista-Qualität ihrer Produkte werben. Die Härte und chemische Zusammensetzung des Kaffeewassers spiele für das qualitative Endergebnis des Kaffeegetränks eine sehr wichtige, in der Vergangenheit teils unterschätze Rolle. Inzwischen werde über die erforderliche Wasserqualität gesprochen („Wie wichtig ist gutes Wasser für den Kaffee?“, „Basler Barista sucht das beste Schweizer Wasser für Kaffee“), und es würden Wasserfilter zur Optimierung des Kaffeewassers angeboten. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Wasserfilterpatronen der Klasse 11 werde der Verbraucher „Barista“ somit lediglich als Qualitätsangabe im Sinne von „Wasserfilterpatronen in Baristaqualität“ auffassen oder als einen Hinweis auf professionelle Wasserfilterprodukte, wie sie insbesondere von Baristas verwendet und benötigt würden. Aufgrund des rein beschreibenden Sachinhaltes des angemeldeten Zeichens sei dieses zudem für die Konkurrenten der Anmelderin und den allgemeinen Geschäftsverkehr freizuhalten.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

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Sie beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 24. August 2022 aufzuheben.

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Die Markenanmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie darauf hingewiesen, dass gerade die vielfältigen mit dem Beanstandungsbescheid übermittelten Rechercheunterlagen eindeutig erkennen ließen, dass sich Fachkräfte im Bereich der Zubereitung von Kaffee nicht mit der Auswahl, Verwendung oder gar Empfehlung von Wasserfilterpatronen befassten. Für Wasserfilterpatronen stelle der Ausdruck Barista daher keine beschreibende Angabe dar.

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Mit Hinweis vom 21. November 2022 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat auch dazu nicht Stellung genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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A. Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da es sich bei der Bezeichnung
Barista um eine werbende Anpreisung für „Wasserfilter“ handelt, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

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1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH];
BGH GRUR 2020, 411Rn. 10 – #darferdas? II;
GRUR 2018, 301Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934GRUR 2016, 934Rn. 9 – OUI;
GRUR 2014, 569Rn. 10 – HOT;
GRUR 2013, 731Rn. 11
GRUR 2016, 934Rn. 9 – OUI;
GRUR 2014, 569Rn. 10 – HOT;
GRUR 2013, 731Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl.
EuGH GRUR 2015, 1198EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2024, 216Rn. 10EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2024, 216Rn. 10Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI;
GRUR 2014, 565Rn. 12 – smartbook).

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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411BGH GRUR 2020, 411Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände BGH GRUR 2020, 411Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen Zeichen keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen
Barista bezüglich der beschwerdegegenständlichen Ware „Wasserfilterpatronen“ jegliche Unterscheidungskraft.

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a. Die beanspruchten Wasserfilterpatronen richten sich neben dem Fachhandel an die allgemeinen Verbraucher, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

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b. Das Wort „
Barista“ stammt – wie die Markenstelle zutreffend dargestellt hat – ursprünglich aus dem Italienischen und bezeichnet dort einen Barkeeper. Mittlerweile hat sich der Begriff mit der Bedeutung „männliche Person, die in einer Espressobar o. Ä. für die professionelle Kaffeezubereitung zuständig ist“ im deutschen Sprachraum eingebürgert (vgl. auch Duden, Onlinewörterbuch/Rechtschreibung/Barista). Im Singular wird das Wort „Barista“ gleichermaßen für das weibliche Geschlecht („eine Barista“) verwendet (vgl. https://coffeescience.de/barista/; https://de.wikipedia.org/wiki/Barista). Auch Personen, die an ihre eigene private Espresso- und Kaffeezubereitung hohe Ansprüche stellen, um zu Hause einen Kaffeegenuss wie an einer (italienischen) Kaffeebar zu erreichen, werden als Barista bezeichnet
.

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Für sein Tätigkeitsfeld benötigt ein Barista Kenntnisse über Kaffeesorten und die Kaffeeröstung, über die Bedienung und Wartung der Espressomaschinen und der Kaffeemahlwerke sowie über die Verwendung und das Aufschäumen der passenden Milch (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Barista). Darüber hinaus ist auch Fachwissen über das für die Zubereitung am besten zu verwendende Wasser erforderlich. Wie bereits im Beschluss der Markenstelle vom 24. August 2022 sowie im Senatshinweis vom 21. November 2022 ausgeführt und mit Rechercheergebnissen belegt, spielt und spielte bereits vor dem Anmeldetag bei der Kaffeezubereitung die Qualität des verwendeten Wassers eine entscheidende Rolle, da sich das Wasser auf den Kaffeegeschmack auswirkt. Die Qualität des Wassers kann wiederum durch Wasserfilter, die Wasserfilterpatronen enthalten, beeinflusst werden, z. B. indem Kalk minimiert und unerwünschte Bestandteile des Leistungswassers gefiltert werden. Darauf weisen die Hersteller in ihren Produktbeschreibungen hin: „Die (…) Wasserfilterpatrone (…) schützt das Gerät vor Kalkablagerungen und vor der Ablagerung von geruchs- und geschmacksstörenden Stoffen wie Chlor“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 21. November 2022). Um die Qualität zu steigern, werden Wasserfilterpatronen speziell auf Kaffeemaschinen bestimmter Hersteller eingestellt, wobei die Bedeutung der Filter für die Wasserqualität, und damit für die Person, die den Kaffee zubereitet (den/die Barista), besonders herausgestellt wird: “Einen Wasserfilter zu besorgen und mit diesem den Kaffeegenuss dauerhaft auf einem bestimmten Niveau zu halten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines jeden Kaffeeanbieters“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis vom 21. November 2022). Wasserfilter und Wasserpatronen sind daher für die Arbeit eines Baristas von erheblicher Bedeutung. Um Kaffeegetränke von guter Qualität zubereiten zu können, muss er sich also mit den von der Anmeldung beanspruchten Wasserfilterpatronen auskennen (vgl. happy.coffee.org/blogs/kaffeezubehoer/wasserfilter, Anlage 2 zum Senatshinweis vom 21. November 2022: „Ein Wasserfilter gehört für viele Barista zur Grundausstattung. Warum? Ganz einfach: … Manchmal ist einfach das Wasser schuld, das du verwendest! Denn sowohl zu hartes als auch zu weiches Wasser können den Kaffeegeschmack negativ beeinflussen.“ Der Einwand der Beschwerdeführerin auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle, ein Barista befasse sich nicht mit Wasserfilterpatronen, verfängt daher nicht. Im Gegenteil, Wasserfilter und die dazugehörigen Patronen gehören zur besonderen Ausstattung eines Baristas und werden von ihm benutzt. Es ist zudem üblich, im Bereich der Kaffeemaschinen und deren Zubehör, zu dem auch die Wasserfilterpatronen gehören, mit der Bezeichnung Barista werbend auf besonders hochwertige Modelle aufmerksam zu machen, mit denen dann wiederum Kaffeegetränke zubereitet werden können. Im Zusammenhang mit „Wasserfilterpatronen“ weist „Barista“ somit darauf hin, dass diese über eine besonders hohe Qualität verfügen und insbesondere von Baristas verwendet werden, um einen Kaffee von besonderer Qualität zuzubereiten. Das angemeldete Zeichen beinhaltet damit ausschließlich eine werbende Anpreisung und ist nicht geeignet, als Herkunftsunterscheidungsmittel zu dienen

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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B. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.

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