Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 03.09.2025, AZ 2 StR 156/24

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 03.09.2025, AZ 2 StR 156/24, ECLI:DE:BGH:2025:030925B2STR156.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 35395/21

Tenor

Die Bestellung von Rechtsanwalt K. aus E. als Pflichtverteidiger wird auf seinen Antrag aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung eines Mobiltelefons, eines GPS-Jammers, von Taterträgen in Höhe von 11.277,85 Euro sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.322,15 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem zwei Pflichtverteidiger beigeordnet sind, Revision eingelegt.

2

Mit Schreiben vom 18. August 2025 hat einer der beiden Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt K. aus E., mitgeteilt, er haben gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer aus Altersgründen auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung mit Wirkung zum 1. September 2025 verzichtet; dies werde zum Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 BRAO führen. Zugleich hat er die Aufhebung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt.

II.

3

Der Antrag ist begründet. Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Die notwendige Verteidigung des Angeklagten ist gesichert, da er über einen weiteren Pflichtverteidiger verfügt.

Menges

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