BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 28.05.2025, AZ 1 StR 53/25, ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR53.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bochum, 10. September 2024, Az: 10 KLs 8/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. September 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten M. und die dem Angeklagten M. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts tritt hinzu, dass die Scheinrechnungen, auf Grundlage derer die Umsatzsteuererklärungen durch den Steuerberater erfolgten, diesem jeweils in Papierform übermittelt wurden, die Lohndaten der gemeldeten Arbeitnehmer demgegenüber monatlich elektronisch (UA S. 16). Dass sowohl der Angeklagte M. als auch der Angeklagte D. vor jeder vom Steuerberater abgegebenen Meldung oder Erklärung jeweils gesondert tätig wurden, ist durch die Urteilsfeststellungen gleichfalls hinreichend belegt.
Jäger Fischer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler
