Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 09.04.2025, AZ 2 ARs 143/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.04.2025, AZ 2 ARs 143/25, ECLI:DE:BGH:2025:090425B2ARS143.25.0

Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren 93 Ls 713 Js 49352/22 wird zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Hamburg rechtshängigen Verfahren 601 KLs 4/25 – 6151 Js 1/21 (6200) verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht – große Strafkammer – Hamburg, das am 19. März 2025 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Lübeck (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) und das Landgericht Hamburg (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Hamburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 – 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5, und vom 13. April 2023 – 2 ARs 475/22, Rn. 4). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Menges                        Zeng                        Grube

                  Schmidt             Zimmermann

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