Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 08.04.2025, AZ VIII ZR 17/25

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2025, AZ VIII ZR 17/25, ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIIIZR17.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kempten, 13. Dezember 2024, Az: 52 S 669/24
vorgehend AG Kempten, 10. April 2024, Az: 7 C 46/23

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) – 5. Zivilkammer – vom 13. Dezember 2024 (52 S 669/24) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. April 2024 (7 C 46/23) wird bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig bleibt, wenn die Beklagte ab Mai 2025 die Zahlung der (zuletzt) vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an die Kläger vornimmt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist seit dem Jahr 1993 Mieterin einer circa 100 m² großen Wohnung der Kläger in einem Mehrfamilienhaus in Kempten. Aufgrund einer – im Dezember 2021 erklärten – Kündigung der Kläger wegen Eigenbedarfs ist die Beklagte erstinstanzlich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht – ebenso wie einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) – zurückgewiesen.

2

Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) bejaht. Die derzeit von der Beklagten genutzte Wohnung werde für die Tochter der Kläger sowie deren Familie (Ehemann und zwei minderjährige Kinder) benötigt, welche derzeit nach ihrem – im Vertrauen auf den Auszug der Beklagten – bereits erfolgten Umzug übergangsweise eine rund 40 m² große Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens, die der Beklagten seitens der Kläger zuvor als Alternativwohnung angeboten worden sei, bewohnten.

3

Das Mietverhältnis sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aufgrund ihres Härteeinwands (§§ 574 ff. BGB) fortzusetzen, insbesondere weder aufgrund des hohen Alters der – im Jahr 1938 geborenen – Beklagten noch aufgrund der von ihr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung behaupteten gesundheitlichen Situation, die unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste auch in der Berufungsinstanz näher ausgeführt worden sei.

4

Ein Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen eines Umzugs für die Beklagte, zu deren Schweregrad sowie dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten könnten, sei nicht einzuholen gewesen. Im vorliegend besonders gelagerten Einzelfall sei die von der Beklagten dargelegte und unter Beweis gestellte gesundheitliche Situation nicht entscheidungserheblich.

5

Denn der Sachvortrag der Beklagten zu ihrer fehlenden Umzugsfähigkeit sei widersprüchlich. Einerseits werde die gesundheitliche Situation der Beklagten als Argument dafür angeführt, sie könne aus der Wohnung nicht ausziehen und sei mithin nicht umzugsfähig. Andererseits habe das Amtsgericht bindend festgestellt, dass die Beklagte ohnehin vorhabe, in zwei bis vier Jahren in ein Heim für Betreutes Wohnen (nicht in ein Pflegeheim) umzuziehen, und sie es daher vermeiden wolle, zweimal innerhalb weniger Jahre umzuziehen, was für sich betrachtet nachvollziehbar sei, aber eine entsprechende Umzugsfähigkeit voraussetze. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Sachvortrags zur Frage der fehlenden Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen fehle es in dieser besonders gelagerten Einzelfallkonstellation bereits aus prozessualen Gründen an der Entscheidungserheblichkeit des medizinischen Sachverhalts.

6

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der – noch nicht begründeten – Nichtzulassungsbeschwerde und beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

7

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

8

1. Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung findet, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

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2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

10

a) Durch die Vollstreckung des Räumungstitels würde der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen. Zwar haben die Kläger aufgrund des geltend gemachten Eigenbedarfs ebenfalls nicht unerhebliche Nachteile im Falle des vorläufigen Verbleibens der Beklagten in der Wohnung zu erwarten. Sie können der Eigenbedarfsperson – ihrer Tochter nebst deren Familie -, welche derzeit mit vier Personen in einer nur circa 40 m² großen Wohnung lebt, die vermietete Wohnung nicht überlassen. Jedoch überwiegen diese Nachteile – auch in Anbetracht der der Beklagten seitens der Kläger zahlreich angebotenen Ersatzwohnungen (vgl. zur Anbietpflicht des Vermieters Senatsurteile vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 54 ff. mwN; vom 15. März 2017 – VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 22) – nicht die von der Beklagten zu vergegenwärtigenden Nachteile. Denn diese sieht sich – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. März 2007 – VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209 Rn. 5) – einem nicht rückgängig machbaren Verlust der Mietwohnung ausgesetzt. Vor einem solchen ist sie, unter der Bedingung der künftigen fristgerechten Leistung der monatlichen Miete zuzüglich der Nebenkostenvorauszahlung, einstweilen zu schützen.

11

b) Die Beklagte kann sich vorliegend auf einen derartigen unersetzlichen Nachteil auch berufen.

12

Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2018 – VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; vom 26. September 2018 – VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 7; vom 18. Juli 2023 – VIII ZA 6/23, juris Rn. 9; jeweils mwN). Dies hat die Beklagte getan; ihr Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO wurde vom Berufungsgericht im Wege eines Ergänzungsurteils zurückgewiesen.

13

c) Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten fehlt es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht an der für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Erfolgsaussicht.

14

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2, § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO setzt – unter anderem – voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 – VIII ZR 328/19, NZM 2020, 105 Rn. 5; vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 6; vom 9. Februar 2023 – V ZA 3/23, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2023 – VIII ZA 6/23, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dies ist vorliegend der Fall.

15

aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht.

16

bb) Dass die noch zu begründende Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache Erfolg haben kann, kann unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie der Feststellungen des Berufungsgerichts derzeit nicht ausgeschlossen werden.

Dr. Bünger                        Dr. Liebert                        Dr. Schmidt

                    Dr. Reichelt                        Dr. Böhm

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