1.    Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG HE) ist eine Höhenbegrenzung… (Urteil des BGH 5. Zivilsenat)

BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.03.2025, AZ V ZR 185/23, ECLI:DE:BGH:2025:280325UVZR185.23.0

§ 1004 Abs 1 BGB, § 39 Abs 1 NachbG HE, § 43 NachbG HE

Leitsatz

1.    Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.

2.    Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16, NJW-RR 2017, 1427).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 16. August 2023, Az: 17 U 132/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 19. Mai 2022, Az: 2-32 O 8/22

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils: Zurückschneiden des Bambus auf 3m) und der in der Berufungsinstanz zu Ziffer 1. b) (1) gestellte Hilfsantrag (Unterlassung, den Bambus künftig über eine Höhe von 3m hinauswachsen zu lassen) abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 Meter lange Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück eine Rhizomsperre. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht.

2

Mit seiner im Jahr 2021 eingereichten Klage verlangt der Kläger – soweit noch von Interesse – den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen, und zwar auch hinsichtlich des von dem Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich gestellten Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Geländeniveau des Klägers, hinauswachsen zu lassen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine auf die Verpflichtung zum Rückschnitt der Hecke auf drei Meter und auf künftige Einhaltung dieser Höhe gerichteten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) lägen nicht vor. Bei der Bambusanpflanzung handele es sich um eine Hecke. Dem Begriff der Hecke sei entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Höhenbegrenzung nicht immanent, sodass die mittlerweile erreichte Wuchshöhe des Bambus seiner Einordnung als Hecke nicht entgegenstehe. Der somit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern werde eingehalten, denn es sei als zugestanden anzusehen, dass die Beklagte die Rhizomsperre in einem Abstand von 0,75 Metern zum klägerischen Grundstück verlegt habe. Ein Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die von dem Kläger dargelegten Auswirkungen der Bambusanpflanzung reichten nicht aus, um die für einen solchen Anspruch erforderlichen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen zu begründen.

II.

4

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

5

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung oder Rückschnitt einer Hecke bestehen kann, wenn gesetzliche Vorgaben über Grenzabstände nicht eingehalten sind.

6

a) Auszugehen ist zunächst von dem in § 903 Satz 1 BGB normierten Grundsatz, dass der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Dem Eigentümer eines Grundstücks ist es daher im Zweifel erlaubt, sein Grundstück auf, unter und oberhalb der Erdoberfläche (§ 905 Satz 1 BGB) zu gebrauchen, soweit sich der Gebrauch innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 11; Urteil vom 13. Juli 1965 – V ZR 169/64, BGHZ 44, 130, 134). Daher stellt eine Grundstücksbenutzung, die sich auf die eigene Fläche beschränkt und dem Nachbargrundstück nur mittelbar Vorteile – wie etwa Licht und Luft – entzieht (sog. negative Einwirkungen), im Grundsatz keine abwehrfähige Eigentumsbeeinträchtigung dar (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 – V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 ff.; Urteil vom 22. Februar 1991 – V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386).

7

b) Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings negative Einwirkungen dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert. Eben solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der auf Grundlage von Art. 1 Abs. 2, Art. 124 EGBGB geltenden Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 11).

8

c) Die sich aus dem Verstoß gegen die entsprechenden nachbarrechtlichen Vorschriften ergebenden Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind zwar nicht unmittelbar auf den Rückschnitt von Anpflanzungen, sondern auf die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung gerichtet. Es bleibt daher grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet. Lässt sich dies im Einzelfall nur durch ein bestimmtes positives Tun erreichen, kann der Nachbar auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aber auch die Vornahme einer konkreten Handlung, wie etwa den Rückschnitt einer Anpflanzung, verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18 BGHZ 223, 155 Rn. 6; Urteil vom 10. Juni 2005 – V ZR 251/04, NJOZ 2005, 3210, 3211; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037). Zudem sieht § 43 NachbG HE für den Fall des Verstoßes gegen den vorgeschriebenen Grenzabstand bei Bäumen und Sträuchern einen Beseitigungsanspruch des Nachbarn (Abs. 1) sowie bei Hecken einen Anspruch auf Rückschnitt auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe (Abs. 2) vor.

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2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem angepflanzten Bambus um eine Hecke im Sinne des hessischen Nachbarrechtsgesetzes handelt, sodass bei einem Wuchs von mehr als zwei Metern Höhe ein Grenzabstand von 0,75 Metern einzuhalten ist.

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a) Das hessische Nachbarrechtsgesetz enthält in den §§ 38 ff. Vorschriften über die einzuhaltenden Grenzabstände. Nach § 38 NachbG HE hat der Eigentümer eines Grundstücks – von Ausnahmen abgesehen – bei dem Anpflanzen von Bäumen je nach Art Abstände zwischen 1,5 und vier Metern von der Grenze einzuhalten, bei dem Anpflanzen von Sträuchern entweder 0,5 Meter oder einen Meter. Demgegenüber ist nach § 39 Abs. 1 NachbG HE bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 Meter Höhe ein Abstand von 0,25 Metern, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 Metern und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 Metern von dem Nachbargrundstück einzuhalten.

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b) Der Begriff der Hecke ist im hessischen Nachbarrechtsgesetz nicht definiert. Im Wesentlichen besteht jedoch Einigkeit, dass unter einer Hecke eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln, zu verstehen ist. Erforderlich ist, dass mit den Anpflanzungen eine Höhen- und Seitenbegrenzung sowie ein Dichtschluss erreicht wird, wobei es ausreicht, dass Letzterer erst durch das Pflanzenwachstum entsteht. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gehölzen eine Hecke besteht (in diese Richtung bereits Senat, Urteil vom 18. November 1977 – V ZR 151/75, MDR 1978, 565). Ebenso wenig ist die botanische Zuordnung zu den Gehölzen entscheidend, weshalb auch der botanisch zu den Süßgräsern zählende Bambus eine Hecke bilden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 148 Rn. 23, 25; LG Bielefeld, DWW 1988, 321; LG Kassel, DWW 1987, 362; LG Limburg, NJW 1986, 595; Hornmann, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, 2021, § 39 Rn. 3 f.; Reich, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, 2007, § 38 Rn. 10, § 39 Rn. 1; Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Hinkel/Stollenwerk, Nachbarrecht Hessen, 9. Aufl., § 39; Netz, Das Hessische Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 96 ff.; Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 5; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kapitel 2 Rn. 346; Langgartner/Reidel in Hamm, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 12. Aufl., § 21 Rn. 133; Bruns, NZM 2020, 531, 532 ff.).

12

c) Uneinigkeit besteht hingegen in Rechtsprechung und Literatur darüber, ob dem Begriff der Hecke eine Höhenbegrenzung immanent ist.

13

aa) Dies wird teilweise bejaht. Nach dieser – im hiesigen Verfahren auch von dem Landgericht vertretenen – Ansicht verliert eine Anpflanzung ihre Eigenschaft als Hecke, wenn sie eine Wuchshöhe von etwa drei Metern übersteigt (vgl. AG Idstein, ZMR 2013, 672 [2,8 m]; LG Limburg, SchAZtg 2006, 151, 152 f. [3 m]; LG Zweibrücken, MDR 1997, 1119 [3 m]; LG Saarbrücken, MDR 1988, 777 [3 m]; Rammert, Nachbarrecht Hessen, 2. Aufl., S. 33 [2,8 m]; Hinkel/Stollenwerk, Nachbarrecht Hessen, 9. Aufl., § 39 [3 m]; Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 5 [etwa 3 m]; Netz, Das Hessische Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 97 f. [4-6 m]; wohl auch Füglein/Perpelitz, Das Nachbarrecht in Hessen, 22. Aufl., Anmerkungen zu §§ 38 und 39). Für die diese Wuchshöhe übersteigenden Anpflanzungen sollen sodann die Abstandsregelungen für Solitärgewächse gelten.

14

bb) Die Gegenauffassung verneint eine solche begriffsimmanente Höhenbegrenzung. Die Eigenschaft als Hecke entfalle nicht allein auf Grund des Erreichens einer bestimmten Wuchshöhe (so OLG Karlsruhe, BeckRS 2020, 8812 Rn. 27; LG Bielefeld, DWW 1988, 321; Bruns, NZM 2020, 531, 534; im Ergebnis auch LG Saarbrücken, NJW-RR 1991, 406, 407; AG Saarbrücken, Urteil vom 27. August 1996 – 36 C 201/96, juris Rn. 20; wohl auch Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl., § 39 Rn. 2; widersprüchlich Reich, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, 2007, § 39 Rn. 1 und 2).

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d) Der Senat – der schon bislang wesentlich höhere Anpflanzungen als Hecken angesehen hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16, NJW-RR 2017, 1427 [6 m hohe Thujenhecke]) – entscheidet diese Frage im Sinne der zuletzt genannten Ansicht.
Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze
ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.

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aa) Gegen die Annahme einer Höhenbegrenzung für Hecken spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Nach diesem werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen (vgl. etwa in Brockhaus – Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 9 S. 594; Meyers enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Bd. 11 S. 583).

17

bb) Dass der hessische Landesgesetzgeber vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen wollte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr war es seine Intention, mit den §§ 38 ff. NachbG HE möglichst einfache und übersichtliche Abstandsvorschriften zu schaffen (vgl. LT-Drucks. 4/1092 S. 3323). Während er aber bei der Bestimmung der Abstandsgrößen für solitär stehende Pflanzen gemäß § 38 NachbG HE maßgeblich auf Wuchs und mögliche Ausdehnung der Pflanzen abgestellt hat, ist dies bei der Festlegung der privilegierten Abstandsregelungen für Hecken nicht erfolgt, obgleich Hecken aus den unterschiedlichsten Gehölzen mit unterschiedlich ausgeprägtem Wachstum bestehen können (so auch Bruns, NZM 2020, 531, 534). Der hessische Gesetzgeber hat sich damit begnügt, das etablierte Gestaltungselement der Hecke nur in einem Grenzbereich von 0,75 Metern zum Nachbargrundstück einer absoluten Höhenbegrenzung zu unterwerfen. Mithin hat er auf eine darüberhinausgehende Regelung verzichtet, obwohl ihm die Regelungsbedürftigkeit für hochwachsende Hecken nicht hat verborgen bleiben können.

18

cc) Dass dem Begriff der Hecke keine Höhenbegrenzung immanent ist, zeigt auch ein vergleichender Blick auf Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer. So enthalten etwa die inhaltsgleichen § 50 Abs. 1 und 2 des niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes und § 34 Abs. 1 und 2 des Nachbarschaftsgesetzes für Sachsen-Anhalt gestaffelte Abstandsregelungen für Hecken mit einer Wuchshöhe von bis zu und über 15 Metern. Solcher Vorschriften bedürfte es nicht, wenn Anpflanzungen ihre Heckeneigenschaft nach dem Erreichen einer Wuchshöhe von etwa drei Metern verlören. Abstandsregelungen wie etwa in § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg, wonach Hecken ab einer Höhe von 1,8 Metern über den Abstand von 0,5 Metern hinaus einen entsprechend ihrer Mehrhöhe größeren Abstand einzuhalten haben, hätten nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich, wenn ab einer Wuchshöhe von drei Metern eine Hecke nicht (mehr) vorläge (vgl. für eine Übersicht der Abstandsregelungen der einzelnen Bundesländer Fadi Al-Deb’i/Weidt in Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Aufl., Stichwort „Hecke“ Rn. 5).

19

dd) Einen Wertungswiderspruch mit den für Solitärpflanzen geltenden Abstandsregelungen, der zwingend dahingehend aufzulösen wäre, dass eine Hecke nicht über drei Meter wachsen darf, vermag der Senat nicht zu erkennen (so aber LG Limburg, SchAZtg 2006, 151, 152). Die unterschiedlichen Abstandsregelungen resultieren vielmehr aus der gesetzgeberischen Intention, dichtschlüssige Anpflanzungen auf Grund ihrer schützenden und gestaltenden Funktion anders als solitär stehende Pflanzen zu behandeln. Es wäre auch systematisch wenig überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs zu behandeln wäre und den insoweit geltenden Abstandsvorschriften unterworfen würde. Zirkulär und mit den in § 43 NachbG HE getroffenen Regelungen nicht in Einklang zu bringen wäre die Annahme, es bestehe dann ein Anspruch darauf, die nunmehr aufgrund ihrer Höhe als Solitärgewächs anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist.

20

ee) Nach alledem widerspräche es der klaren landesrechtlichen Regelung, wenn die Gerichte in den Begriff der Hecke eine Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – hineinlesen würden. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen. Davon haben einige Landesgesetzgeber auch Gebrauch gemacht; dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, haben die Gerichte zu respektieren. Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden. Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können allerdings nur ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.

21

e) An diesen Grundsätzen gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Bambusanpflanzung der Beklagten als Hecke im Sinne von § 39 Abs. 1 NachbG HE einstuft. Fehler im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

22

3. Von einem Verfahrensfehler beeinflusst ist jedoch – wie die Revision zutreffend rügt – die Feststellung des Berufungsgerichts, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch gewachsene Bambushecke wahre den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 Metern.

23

a) Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, dass die Bambushecke (durchgehend) den vorgegebenen Abstand einhält. In dem Tatbestand des Berufungsurteils wird zwar als unstreitig dargestellt, dass die Beklagte „im Abstand von 0,75 m zur Grundstücksgrenze eine Rhizomsperre verbaute“. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine tatbestandliche Feststellung, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde zu legen hätte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 12 mwN). Denn das Berufungsgericht begründet den Umstand, dass die Tatsache im unstreitigen Tatbestand dargestellt wird, in den Urteilsgründen damit, dass bereits das Landgericht ausgeführt habe, es sei „als zugestanden anzusehen“, dass eine Rhizomsperre im Abstand von 0,75 Metern zur klägerischen Grundstücksgrenze verbaut worden sei. Hiermit wird ersichtlich auf die in den Gründen des landgerichtlichen Urteils ausgeführte Annahme Bezug genommen, der Kläger sei dem Vorbringen der Beklagten, im Abstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze sei eine Rhizomsperre verbaut worden, die verhindere, dass der Bambus in diesem Bereich wachse, „nicht ausreichend entgegengetreten“ und habe „ihn daher zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO“. Die Würdigung, ob eine Partei ihrer prozessualen Erklärungspflicht hinreichend nachgekommen ist, muss aber ohne Einfluss auf die Wiedergabe des Parteivortrages (als streitig) in den tatbestandlichen Feststellungen bleiben. Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Frage, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu klären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 6; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 314 Rn. 5).

24

b) Die Annahme, der Kläger habe das Vorhandensein einer Rhizomsperre im (durchgängigen) Abstand von 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze nicht ausdrücklich bestritten i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO, ist verfahrensfehlerhaft. Der Kläger hat, wie sich aus den im Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, bereits in erster Instanz behauptet, der Bambus sei „im Bereich von 0,5-0,75 m von der Grenze“ angepflanzt worden. Weiterer Ausführungen hierzu bedurfte es weder für die Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rückschnitts- und Unterlassungsanspruchs noch, um die gegenteilige Behauptung der Beklagten zu bestreiten, es sei im Abstand von 0,75 Metern von der Grenze eine Rhizomsperre verbaut. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Kläger hierzu weiter hätte vortragen können und sollen. Während der von ihm behauptete Abstand des Bambus von der Grundstücksgrenze seiner eigenen Wahrnehmung unterliegt, kann dies hinsichtlich der Rhizomsperre nicht ohne weiteres angenommen werden, da solche Sperren regelmäßig im Boden verlegt werden. Es wäre nunmehr Sache des Tatrichters – etwa durch Augenschein – zu klären, welche Behauptung zutrifft.

25

c) Im Übrigen hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Vorhandensein einer Rhizomsperre im Abstand von 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze auch deshalb nicht als unstreitig ansehen dürfen, weil der Kläger ausweislich der Darstellung im Berufungsurteil in zweiter Instanz vorgetragen hat, der Bambus wachse – offenbar aufgrund von Wurzelausläufern – inzwischen auch auf seinem Grundstück. Dieser Vortrag war zu berücksichtigen, da das Berufungsgericht ihn nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Trifft dieser Vortrag – wovon für das Revisionsverfahren auszugehen ist – zu, folgt daraus zwingend, dass die Rhizomsperre, gleich in welchem Abstand zur Grenze sie verbaut ist, das Weiterwachsen des Bambus nicht (durchgängig) zu verhindern geeignet ist. Dann kann der Vortrag des Klägers, die Hecke weise (nur) einen Abstand von 0,5-0,75 Metern von der Grenze auf, nicht mit der Begründung als unzureichend angesehen werden, es sei im Abstand von 0,75 Metern eine Rhizomsperre verbaut.

26

d) Der verfahrensfehlerhaft übergangene Vortrag ist auch entscheidungserheblich. Unterschreitet die Bambushecke den Grenzabstand von 0,75 Metern, darf sie nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NachbG HE eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten. Dies hätte zur Folge, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorläge, die den geltend gemachten Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch begründen könnte.

III.

27

1. Das Berufungsurteil kann daher im Umfang der Revisionszulassung keinen Bestand haben und ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

28

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

29

a) Zunächst wird das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen zu dem streitigen Grenzabstand der Bambushecke zu treffen haben, da dieser sowohl für den Rückschnitts- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 39 NachbG HE als auch für den bisher unberücksichtigt gebliebenen Rückschnittsanspruch aus § 43 Abs. 2 Satz 1 NachbG HE von Relevanz ist.

30

b) Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass die Bambushecke – wie vom Kläger behauptet – den nach § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 41 NachbG HE einzuhaltenden Grenzabstand von 0,75 Metern unterschreitet und (teilweise) in einem Abstand von 0,5 Metern zum klägerischen Grundstück wächst, wird es ggf. darauf ankommen, ob – wie der Kläger meint – die dann zulässige Wuchshöhe der Bambushecke von zwei Metern von seinem tiefer gelegenen Grundstück aus zu messen ist.

31

aa) Für den Fall, dass die Hecke auf dem tiefer gelegenen Grundstück wächst, hat der Senat bereits entschieden, dass die zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16, NJW-RR 2017, 1427 Rn. 16). Wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, wenn also – wie hier – die Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück steht, hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

32

(1) Nach einer Ansicht soll in diesen Fällen das Geländeniveau des tiefer liegenden Grundstücks maßgeblich sein (vgl. Hornmann, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, 2021, § 41 Rn. 4; Bruns, NZM 2019, 433, 434). Vereinzelt wird auch auf einen Mittelwert der Geländestufen abgestellt (so zu § 42 NachbG NRW Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl., § 42 Rn. 8).

33

(2) Nach der Gegenansicht ist die Höhe der Hecke von dort zu messen, wo die Pflanzen aus dem Boden treten (vgl. LG Düsseldorf, NZM 1998, 1387; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kapitel 2 Rn. 346; Füglein/Perpelitz, Das Nachbarrecht in Hessen, 22. Aufl., Anmerkungen zu §§ 38 und 39; Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 5; Hinkel/Stollenwerk, Nachbarrecht Hessen, 9. Aufl., § 39; wohl auch Rammert, Nachbarrecht Hessen, 2. Aufl., S. 31). Teilweise wird jedoch davon eine Ausnahme gemacht, wenn der Niveauunterschied nicht auf einem natürlichen Geländeverlauf beruht, sondern das Ergebnis einer (künstlichen) Bodenerhöhung ist (so Fadi Al-Deb’i/Weidt in Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Aufl., Stichwort „Hecke“ Rn. 7).

34

(3) Der Senat entscheidet diese Rechtsfrage wie folgt: Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das – wie hier – höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

35

(a) Einer landesrechtlichen Vorschrift wie § 39 Abs. 1 NachbG HE liegt die von dem jeweiligen Landesgesetzgeber getroffene Abwägung der Interessen von Eigentümern benachbarter Grundstücke zu Grunde. Durch die Festlegung von gestaffelten Grenzabständen für bestimmte Heckenhöhen wird ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Grundstückseigentümers, sein Grundstück durch dichtwachsende Anpflanzungen zu begrünen und sämtliche (Schutz-)Funktionen einer Hecke zu genießen, und dem Interesse des Grundstücksnachbarn, nicht durch den Entzug von Wasser, Licht und Luft oder optisch-bedrängend beeinträchtigt zu werden, vorgenommen. Demnach finden die aus den Grenzabstandsregelungen folgenden Eigentumsbeschränkungen ihre Rechtfertigung in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme angelegten nachbarlichen Verhältnis. Vor diesem Hintergrund ist in Fällen, in denen eine Hecke auf dem tiefer gelegenen Grundstück gepflanzt wird, die zulässige Wuchshöhe nach dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks zu bemessen, weil die das Eigentumsrecht beschränkenden Nachteile des Nachbarn regelmäßig erst ab dem Erreichen der Geländestufe seines Grundstücks auftreten (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – V ZR 230/16, NJW-RR 2017, 1427 Rn. 18 f.).

36

(b) Soweit der genannten Entscheidung des Senats teilweise die Wertung entnommen wird, dass es für den relevanten Messpunkt (allein) auf das Maß der Beeinträchtigung des Nachbarn ankomme (vgl. OLG Naumburg, NZM 2023, 350 Rn. 18; LG Wuppertal, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 O 215/14, juris Rn. 51; wohl auch Bruns, NZM 2019, 433), geht dies jedoch fehl. Denn neben dem Maß der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks sind auch die Rechte des anpflanzenden Grundstückseigentümers aus § 903 Satz 1, § 905 Satz 1 BGB in die Betrachtung mit einzubeziehen. In diese Eigentumsrechte würde erheblich eingegriffen, wenn die zulässige Höhe einer Hecke stets von dem tieferliegenden Grundstück aus zu messen wäre, also auch in dem Fall, dass die Hecke auf dem höherliegenden Grundstück angepflanzt wird. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass dem Interesse des Eigentümers des höhergelegenen Grundstücks an einem Sichtschutz regelmäßig bereits durch die Lage seines Grundstücks Rechnung getragen wird. Die Funktion einer Hecke erschöpft sich aber nicht in dem von ihr vermittelten Sichtschutz, sondern dient darüber hinaus insbesondere auch dem Windschutz, der Beschattung und als landschaftliches Gestaltungs- und Abgrenzungselement.

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(c) Auch der Eigentümer eines höhergelegenen Grundstücks darf sich darauf verlassen, dass er (nur) die landesrechtlichen Höhenvorgaben für Hecken einhalten muss. Wäre hingegen der Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück maßgeblich, hätte das zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als es das Gesetz erlaubt. Bei Geländestufen von über zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 Meter sogar gänzlich ausgeschlossen (vgl. Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl., § 42 Rn. 7). Das wäre mit der klaren landesnachbarrechtlichen Regelung unvereinbar.

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(d) Der Grundsatz, dass es für die Bestimmung der zulässigen Höhe einer auf dem höhergelegenen Grundstück angepflanzten Hecke auf dessen Bodenniveau ankommt, bedarf aber einer Einschränkung dahingehend, dass Aufschüttungen, die sich als Umgehung der landesnachbarrechtlich einzuhaltenden Abstandsvorschriften darstellen, nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit ist der anpflanzende Grundstückseigentümer nicht schutzbedürftig, sodass das vor der Aufschüttung vorhandene Grundstücksniveau bei der Höhenmessung der Hecke heranzuziehen ist. Eine solche Umgehung liegt allerdings nicht vor, wenn das Grundstück aufgrund der natürlichen Gegebenheiten – etwa einer Hanglage – höher liegt als das Nachbargrundstück, oder wenn das Grundstücksniveau vor der Anpflanzung insgesamt erhöht wird, etwa durch eine Aufschüttung im Rahmen der Bebauung des Grundstücks. Vielmehr kommt eine Umgehung abstandsrechtlicher Regelungen nur in Betracht, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Anpflanzung der Hecke das Geländeniveau gerade im Bereich der Grundstücksgrenze erhöht wird, etwa durch die Aufschüttung eines Erdwalls oder ähnliche Maßnahmen. Denn ein solches Vorgehen rechtfertigt regelmäßig die Annahme, dass die Erhöhung des Grundstücksniveaus dem Zweck diente, die Vorgaben des Nachbarrechts für den Grenzabstand der Hecke zu umgehen. In einem solchen Fall ist für die landesrechtlich zulässige Heckenhöhe ausnahmsweise das Geländeniveau im Bereich der Anpflanzung vor der Aufschüttung maßgeblich.

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bb) Im vorliegenden Fall scheidet eine Umgehung abstandsrechtlicher Vorschriften schon deshalb aus, weil die Beklagte im Zusammenhang mit der Anpflanzung keine Aufschüttung vorgenommen, sondern die Hecke auf einer bereits seit Jahrzehnten vorhandenen Aufschüttung angepflanzt hat. Die Anpflanzung einer Hecke im Bereich eines bereits seit langem vorhandenen höheren Geländeniveaus stellt sich nicht als Umgehung der Abstandsvorschriften zulasten des Nachbarn, sondern als zulässige Nutzung des eigenen Grundstücks im Rahmen der Eigentümerbefugnisse dar. Der Eigentümer ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, eine auf seinem Grundstück bereits seit längerem vorhandene Aufschüttung vor der Anpflanzung zu beseitigen.

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c) Sollte der Grenzabstand eingehalten sein, gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich erneut mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu befassen und hierzu gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.

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aa) Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats richtig sieht, kommt eine selbstständige Verpflichtung der Beklagten zum Rückschnitt der Bambushecke und zur Unterlassung unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur in Betracht, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Daher ist es erforderlich, dass der Kläger wegen der Höhe der Bambushecke ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18, BGHZ 223, 155 Rn. 21; Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16; Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 38).

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bb) Die Beurteilung, ob solche Beeinträchtigungen gegeben sind, obliegt dem erkennenden Tatgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, weshalb eine pauschale Höchstgrenze für Grenzbepflanzungen abzulehnen ist (so aber für Hecken über 3 m LG Saarbrücken, NJW-RR 1991, 406, 407 und AG Saarbrücken, Urteil vom 27. August 1996 – 36 C 201/96, juris Rn. 18). Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung kommt hier jedenfalls insoweit in Betracht, als der Kläger – wie die Revision aufzeigt – vorgetragen hat, die Bambusanpflanzung bilde zusammen mit der Grenzanlage eine zehn Meter hohe Wand, die die freie Aussicht vom ersten und zweiten Obergeschoss und sogar vom Dachgeschoss seines Wohnhauses in Richtung des Grundstücks der Beklagten behindere; er blicke vielmehr auf eine „grüne Wand“ bzw. gegen einen „Bambuswald“ und an diesem hinauf. Ob, wie die Revision geltend macht, die Grenzbepflanzung damit einer „Einmauerung“ des klägerischen Grundstücks gleicht (vgl. zu diesem – dem öffentlichen Baurecht entlehnten – Begriff etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 7 B 757/21, juris Rn. 5 zu einer baulichen Anlage sowie VG Aachen, Urteil vom 22. September 2022 – 3 K 1257/20, Rn. 35 ff. zu einer Hecke), und ob diese sich als ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung für den Kläger darstellt, ist in tatrichterlicher Würdigung zu beurteilen.

Brückner                                    
Göbel                                    
Hamdorf

                            
Malik                                      
Grau

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