BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.03.2025, AZ 2 StR 67/25, ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Aachen, 4. Dezember 2023, Az: 60 KLs 1/23
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus E. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
1
Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Menges