Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 19.03.2025, AZ VIa ZR 53/21

BGH 6a. Zivilsenat, Urteil vom 19.03.2025, AZ VIa ZR 53/21, ECLI:DE:BGH:2025:190325UVIAZR53.21.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 30. Juli 2021, Az: 6 U 45/21
vorgehend LG Osnabrück, 25. Januar 2021, Az: 2 O 2342/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juli 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten neuen
VW Tiguan 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist.

2

Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Dem Kläger stehe weder ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund gegen die Beklagte zu. Er könne sich nicht darauf berufen, sein Pkw sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, weil der Berücksichtigung dieses Vorbringens die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen Typengenehmigung des Fahrzeugs entgegenstehe. An diese Bewertung der zuständigen Fachbehörde seien die Zivilgerichte gebunden. Zwar könne sich die Beklagte auf diese Tatbestandswirkung nicht berufen, wenn sie die Typengenehmigung durch eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde erschlichen habe. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Denn das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe die Motoren des Typs EA 288 umfangreichen Untersuchungen unterzogen und dabei in keinem Fall eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.

7

1. Wie die Revision zu Recht beanstandet, kann ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Denn wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden hat, kann die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des geschädigten Käufers auf Schadensersatz nicht entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 bis 17; Urteil vom 9. Oktober 2023 – VIa ZR 674/21, juris Rn. 12). Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht daher den Vortrag des Klägers zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von §§ 826, 31 BGB nicht unberücksichtigt lassen dürfen.

8

2. Die Revision hat auch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen abgelehnt hat. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden.

9

a) Wie der Senat ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Zwar besteht insoweit kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27). Dem Kläger kann jedoch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; – III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 – VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

10

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verlangt, dass das Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist. Doch auch insoweit kann das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht unter Hinweis auf die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff., 33 f.; Urteil vom 6. Februar 2024 – VIa ZR 796/22, juris Rn. 11; Urteil vom 24. Juli 2024 – VIa ZR 10/22, juris Rn. 14).

III.

11

Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, denn es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer                    Möhring                    Vogt-Beheim

                  Messing                   F. Schmidt

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