BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 18.03.2025, AZ 1 StR 394/24, ECLI:DE:BGH:2025:180325B1STR394.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: 1 StR 394/24, Beschluss
vorgehend LG Offenburg, 26. April 2024, Az: 2 KLs 309 Js 17473/22
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. April 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten V. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Sie führen zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen verübten die Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten B. einen Raubüberfall auf ein Wettbüro. Während B. vom Zeugen K. die Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes verlangte, richtete V. eine Spielzeugpistole als Drohmittel nach oben und auch auf den Geschädigten K. , der diese als scharfe Schusswaffe ansah. S. hielt währenddessen ein Messer zumindest kurze Zeit offen vor seinen Körper, was der Zeuge K. jedoch nicht bemerkte.
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2. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erweist sich aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten zutreffenden Gründen als unzutreffend. Der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter der vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 612/14 mwN). Zusätzlich haben die Angeklagten – was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – durch das Mitführen des Messers den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, hinter dem der Versuch des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04). Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen.
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3. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn dann wäre bei der konkreten Strafzumessung anstelle der zurücktretenden versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung jedenfalls die tateinheitliche Verwirklichung von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafschärfend zu berücksichtigen gewesen.
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4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.
Jäger Fischer Wimmer
Bär Welnhofer-Zeitler