BVerfG 2. Senat, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.03.2025, AZ 2 BvE 6/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:es20250313.2bve000625
Art 41 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 42 Abs 3 BWahlG
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 – Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.