Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 13.03.2025, AZ V ZR 188/24

BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 13.03.2025, AZ V ZR 188/24, ECLI:DE:BGH:2025:130325BVZR188.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 30. September 2024, Az: 2-11 S 64/24
vorgehend AG Frankfurt, 15. April 2024, Az: 33 C 492/23

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 10. März 2025, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2024 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 11. Zivilkammer – vom 30. September 2024 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 15. April 2024 verurteilt worden, ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück nebst Garten und PKW-Stellplatz zu räumen und herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagten eingeräumt, die Räumungs- und Herausgabevollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Räumungs- und Herausgabevollstreckung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts einstweilen einzustellen.

II.

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Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

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1.
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO).

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2. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

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a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Februar 2020 – V ZR 201/19, WuM 2020, 232 Rn. 5 mwN).

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b) Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Beklagten die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.

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aa) Zwar kann in einem Verfahren, in dem das Berufungsgericht – wie hier – die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, der Antrag nach § 712 ZPO entgegen § 297 ZPO nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. In rein schriftlichen Verfahren werden Anträge aber bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam gestellt. Auf Grund des Hinweises des Berufungsgerichts musste der Beklagte mit der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO rechnen, und er hätte dies ohne weiteres zum Anlass für einen schriftlichen Schutzantrag nehmen können (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2012 – V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 7).

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bb) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht in der Lage war, zu den Voraussetzungen des Antrags nach § 719 Abs. 2 ZPO näher vorzutragen, weil ihm die Gerichtsakten des Berufungsverfahrens noch nicht vorlagen. Es war ihm möglich und auch zumutbar, sich bei dem von dem Beklagten für die Berufungsinstanz bestellten Prozessbevollmächtigten über den Inhalt der im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und die ergangenen gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen zu informieren. So ist im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor der Fertigung seiner Stellungnahme zum Einstellungsantrag vom 12. März 2025 verfahren.

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c) Unabhängig davon hat der Beklagte weder glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000
 € entsprechend der von dem Berufungsgericht nach § 711 ZPO festgesetzten Abwendungsbefugnis nicht in der Lage zu sein, noch
dass nach Erbringung der Sicherheitsleistung durch ihn konkret damit zu rechnen ist, dass die Klägerin nach § 711 ZPO ihrerseits Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 – I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 9). Auch hierzu hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach entsprechender Unterrichtung durch den zweitinstanzlich für den Beklagten tätigen Prozessbevollmächtigten gegebenenfalls vortragen können.

Brückner                        Haberkamp                        Hamdorf

                 
Malik                                  
Laube

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