BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 12.03.2025, AZ 4 StR 458/24, ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR458.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bochum, 18. April 2024, Az: II-3 KLs 1/24
vorgehend LG Bochum, 3. Juni 2022, Az: II-3 KLs 12/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2024 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Strafausspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 2022 ‒ II-3 KLs 223 Js 143/21-12/22 ‒ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Quentin
- Maatsch
- Marks
- Ri’inBGH Dr. Tschakert ist
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert. - Quentin
- Gödicke