BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 07.01.2025, AZ 1 StR 393/23, ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 23. März 2023, Az: 620 KLs 2/22
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten M. GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenbleiben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.)
Jäger Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler