BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 23.10.2024, AZ IV ZB 20/24, ECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZB20.24.1
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 5. Juni 2024, Az: 1 U 65/24
vorgehend LG Kaiserslautern, 15. März 2024, Az: 3 O 149/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.246,61 € festgesetzt.
Gründe
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I. Gegen das am 18. März 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 21. Mai 2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten haben diese beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 21. Juni 2024 zu verlängern. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass aufgrund derzeitiger unvorhergesehener Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine fristgerechte Berufungsbegründung nicht möglich sei.
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Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2024 den Fristverlängerungsantrag abgelehnt, weil es an einer Glaubhaftmachung der Arbeitsüberlastung fehle. Zugleich hat es den Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung seiner Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Juni 2024 eingeräumt. Mit weiterem Beschluss vom 5. Juni 2024 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 – IV ZB 14/22, juris Rn. 6 m.w.N.).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht das Rechtsmittel nicht wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Es hat die Anforderungen an eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt, indem es die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags – allein – darauf gestützt hat, der Kläger habe den angezeigten erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht.
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a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar ist der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – XI ZB 1/23,NJW 2023, 3799 Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 – IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – VIII ZB 31/23, NJW-RR 2024, 663 Rn. 12).
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Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024- VIII ZB 31/23, NJW-RR 2024, 663 Rn. 13; vom 14. September 2021 – VI ZB 58/19, juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 aaO; BVerfG NJW 2007, 3342 [juris Rn. 14]; jeweils m.w.N.). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschlüsse vom9. Januar 2024 aaO; vom 14. September 2021 aaO; jeweils m.w.N.). Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung oder Glaubhaftmachung bedarf (BGH, Beschluss vom 16. März 2010- VI ZB 46/09, r+s 2011, 87 Rn. 9). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 aaO m.w.N.).
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b) Von diesen Grundsätzen weicht das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise ab, indem es – darüber hinausgehend – verlangt hat, die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien auch ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen, den angezeigten erheblichen Grund glaubhaft zu machen. Eine solche unüblich strenge, über die von der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinausgehende Praxis des Berufungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1998, 3703 [juris Rn. 10] m.w.N.) bewegt sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung. Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt daher nicht einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 – VI ZB 46/09, r+s 2011, 87 Rn. 7, 9; vom 11. Juli 1985- III ZB 13/85, VersR 1985, 972 [juris Rn. 7]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz
Rust Piontek