BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 09.10.2024, AZ 5 StR 409/24, ECLI:DE:BGH:2024:091024B5STR409.24.1
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 29. Februar 2024, Az: 640 KLs 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe in den Fällen II. A. 6, 8, 9, 10 und 12 jeweils auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch Werner
