Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 02.10.2024, AZ AK 72 u. 73/24, AK 72/24, AK 73/24

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 02.10.2024, AZ AK 72 u. 73/24, AK 72/24, AK 73/24, ECLI:DE:BGH:2024:021024BAK72.24.0

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigten wurden am 11. März 2024 festgenommen und befinden sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, der Beschuldigte A.         aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2024 (2 BGs 176/24), der Beschuldigte     S.       aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2024 (2 BGs 183/24). Gegenstand beider Haftbefehle ist der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich in Syrien jedenfalls seit Mitte 2014 bis einschließlich 2017 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Der gegen den Beschuldigten A.         gerichtete Haftbefehl legt ihm darüber hinaus zur Last, in einem zweiten Fall als Mitglied der terroristischen Vereinigung einen Diebstahl mit Waffen begangen zu haben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 52, 53 StGB.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen für beide Beschuldigte vor.

3

1. Sie sind der ihnen jeweils mit den Haftbefehlen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

5

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

6

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Seitdem ernannte die Organisation mehrere Nachfolger, die ebenfalls getötet wurden.

7

Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah – Rasul – Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

8

Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen werden vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht er Massaker an Zivilisten und Terroranschläge außerhalb seines Machtbereichs. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.

9

Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS – nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz – sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass die Vereinigung als solche zerschlagen wäre.

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Inzwischen agiert der IS auch außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und ist für fortwährende terroristische Aktivitäten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai (ISPS), West- und Zentralafrika (ISPW und ISPZ) sowie in der von ihm sogenannten Provinz Khorasan bestehend aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan (ISPK) verantwortlich.

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bb) Die Beschuldigten gliederten sich spätestens Mitte 2014 in den IS ein, betätigten sich bis Ende 2017 offen für diesen und sicherten auf diese Weise im Tatzeitraum dessen Herrschaft in der syrischen Provinz D.            .

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(1) Der Beschuldigte A.         patroullierte als bewaffneter Kämpfer der Vereinigung mit anderen in Pick-ups durch die Stadt G.        , um das durch den IS eingenommene Gebiet gegen Angriffe zu verteidigen. Daneben steuerte er mit Lautsprechern versehene Fahrzeuge zwecks Verbreitung der Glaubens- und Verhaltensregeln des IS in der Bevölkerung. Außerdem befehligte er eine Festnahmeeinheit. Deren etwa 30 Mitglieder waren mit Langwaffen, unter anderem AK 47-Sturmgewehren, ausgerüstet, trugen Schutzwesten mit Ersatzmagazinen sowie Messern und patrouillierten in Pick-ups oder zu Fuß durch die Straßen. Sie verschleppten Angehörige der gegnerischen Freien Syrischen Armee (FSA), wobei der Beschuldigte darüber bestimmte, wen dies traf, indem er auf die Häuser der Personen zeigte. Auf diese Weise ließ er im August oder September 2014 in       Ha.      mindestens zwei männliche FSA-Angehörige fesseln und in einen Pick-up verbringen. Beide kehrten, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, nicht an ihren Wohnort zurück.

13

Als zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Tatzeitraum zwei dem Beschuldigten bekannte Personen, die er „H.    “ und „M.       “ nannte, einer Verfehlung bezichtigt wurden, sollte er sie zur Religionspolizei der Vereinigung („Hisba“) bringen. Bei der Festnahme gelang einem der beiden die Flucht; den anderen übergab der Beschuldigte auftragsgemäß. Anschließend nahm er das Auto des „H.    “ an sich, um es fortan dauerhaft zu nutzen.

14

(2) Der Beschuldigte     S.       war Teil der Polizeikräfte des IS. Nach einem ersten Einsatz in der Stadt D.             wurde er für etwa zwei Monate der von A.         befehligten Festnahmeeinheit zugewiesen. Unter dessen Kommando beteiligte er sich an der oben genannten Festnahmeaktion in       Ha.     . Auch er wusste und wollte, dass die zwei verschleppten FSA-Angehörigen nicht an ihren Wohnort zurückkehren werden.

15

Außerdem bekleidete     S.       im Tatzeitraum eine verantwortliche Funktion bei der „Hisba“ und sorgte auf diese Weise für die Einhaltung der strikten wahhabitischen Verhaltens- und Bekleidungsregeln sowie für die Bestrafung derjenigen Zivilisten, die sich nicht an diese hielten. Er entschied über Inhaftierungen und Entlassungen, bestellte Personen zu Befragungen ein und veranlasste im Fall des Nichterscheinens ihre gewaltsame Vorführung. Für seine Tätigkeit bei der „Hisba“ nutzte er ein entsprechend gekennzeichnetes Fahrzeug.

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b) Die Beschuldigten haben sich zu den Tatvorwürfen bisher – abgesehen von einer Spontanäußerung     S.       bei der Festnahme (er habe Syrien um die Jahreswende 2014/2015 verlassen, A.         sei dort sein Nachbar gewesen) – nicht eingelassen.

17

Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS und seiner Rolle im syrischen Bürgerkrieg, auch speziell in der Provinz D.            , beruht auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie verschiedenen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswerteberichten.

18

Den Anschluss der Beschuldigten an den IS und ihr bewaffnetes Auftreten für die Vereinigung in den beschriebenen Funktionen im Tatzeitraum haben mehrere Zeugen geschildert, darunter vor allem die Person, deren Aussage maßgeblich die Einleitung des Ermittlungsverfahrens veranlasst hat. Ihr wurde Vertraulichkeit zugesichert. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Bekundungen wird auf die Vernehmungsprotokolle aus dem Jahr 2022 Bezug genommen. Die anschließend eingeleiteten verdeckten Ermittlungen, vor allem die Fahrzeug- und Wohnraumüberwachungen, haben den Tatverdacht bestätigt. Beide Beschuldigten haben sich wiederholt und explizit in heimlich aufgezeichneten Gesprächen zu ihren Aufgaben beim IS in Syrien geäußert, der Beschuldigte A.         auch zu dem ihm vorgeworfenen Geschehen um „H.    “ und „M.       “ sowie zu der wegen seines Verhaltens befürchteten Strafverfolgung durch die deutschen Behörden. Insoweit wird auf die Haftbefehle und die dort in Bezug genommenen Aktenbestandteile verwiesen. Weitere verdeckt überwachte Äußerungen mit eindeutigem Tatbezug tätigte A.         nach den Durchsuchungsmaßnahmen am 8. März 2024 und der damit verbundenen Offenlegung des Tatvorwurfs binnen der drei Tage bis zu seiner Festnahme am 11. März 2024. Die Auswertungen der bei diesem Beschuldigten sichergestellten elektronischen Asservate belegen dessen Zugehörigkeit zum IS zusätzlich. Gleiches gilt für die Mobiltelefone des Beschuldigten     S.       und deren Cloud-Speicher.

19

Einige der zwischen Mai und Anfang Juli 2024 vernommenen 37 Zeugen haben die Tatvorwürfe ebenfalls bestätigt, wenn auch zum Teil vom Hörensagen. Der Zeuge „   “, dem Vertraulichkeit zugesichert worden ist, hat bekundet, dass er selbst gesehen habe, wie die Beschuldigten ihre Tätigkeit für den IS in       Ha.      ausübten, A.         in IS-Uniform,     S.       bei Patrouillen. Letzterer sei bei der Hisba gewesen, habe Anweisungen erteilt sowie Personen festnehmen lassen. Dem Zeugen „   “ ist auch bekannt gewesen, dass der IS einem „H.    “, dessen Namen er vollständig hat angeben können, im Jahr 2016 das Fahrzeug entwendete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vernehmungsprotokolle, den polizeilichen Abschlussbericht und die zusammenfassende Darstellung in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2024 verwiesen. Es bestehen im Übrigen starke Anhaltspunkte dafür, dass einige Zeugen Bedrohungen aus dem Umfeld der Beschuldigten ausgesetzt sind, um das Wohlergehen ihrer Familienangehörigen in Syrien fürchten und nur deshalb bisher nicht ergiebiger bekundet haben.

20

c) In rechtlicher Hinsicht ist der geschilderte Sachverhalt in den Haftbefehlen zutreffend dahin gewürdigt, dass sich beide Beschuldigte als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligten (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), wobei A.         in dieser Funktion zugleich einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB beging. Ob die Beschuldigten durch die Festnahmeaktion auch das Verbrechen der Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB verwirklichten, ist für die Haftfortdauer ohne Belang. Gleiches gilt für die konkurrenzrechtliche Würdigung der vom Beschuldigten A.         hochwahrscheinlich begangenen Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 – AK 43/24, juris Rn. 32).

21

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor. Deutsches Strafrecht ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB anwendbar.

22

2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass der Haftbefehle ergibt sich aus § 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

23

3. Es besteht weiterhin aus den in den Haftbefehlen dargelegten Erwägungen für beide Beschuldigte der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 f.) – derjenige der Schwerkriminalität. Die Straferwartung ist jeweils hoch; die Beschuldigten erwarten angesichts ihrer sehr wahrscheinlich langjährigen Einbindung in eine besonders gefährliche Vereinigung und, betreffend A.        , einer fortdauernden rechtsfeindlichen Einstellung – er hat in einem überwachten Gespräch angekündigt, jeden umzubringen, der gegen ihn aussage – empfindliche Freiheitsstrafen. Dem sich daraus ergebenden erheblichen Fluchtanreiz stehen, wie in den Haftbefehlen zutreffend ausgeführt, weder bei A.         noch bei     S.       wesentliche fluchthindernde Gesichtspunkte entgegen. Danach kann dahinstehen, ob außerdem der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vorliegt, was jedenfalls für den Beschuldigten A.         naheliegt.

24

Unter den gegebenen Umständen ist der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreichbar.

25

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Angesichts des komplexen, mehrere Jahre umfassenden Tatgeschehens haben die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen ein Urteil noch nicht zugelassen.

26

Das Ermittlungsverfahren ist durchgehend mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Einen erheblichen Zeitaufwand hat die Auswertung der am 8. März 2024 bei den Beschuldigten sichergestellten elektronischen Asservate erfordert, die unter anderem fast zwei Millionen Bilddateien und über 300.000 Chatnachrichten in ausländischer Sprache aufweisen. Außerdem sind die genannten 37 Zeugen im gesamten Bundesgebiet unter Zuhilfenahme von Dolmetschern zu vernehmen gewesen. Schließlich ist das Gutachten eines Sachverständigen zur politischen Entwicklung in der Provinz D.             im Tatzeitraum eingeholt worden. Auf die nähere Darlegung in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2024 wird verwiesen. Dieser hat erklärt, alsbald Anklage zu erheben.

27

5. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der jeweils zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Berg                        Paul                        Erbguth

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