BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 1 StR 392/24, ECLI:DE:BGH:2024:011024B1STR392.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG München II, 20. März 2024, Az: 4 J KLs 25 Js 10069/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22 Rn. 13 ff. mwN). Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.
Jäger Bär Leplow
Allgayer Munk